Unternehmensschenkung
Fragestellung
Hallo.
Ich betreibe eine GmbH (5 Vollzeit- ANs; 450.000,- Umsatz; 60.000,- Gewinn).
Ich zahle mir ein mE angemessenes Geschäftsführergehalt: 60.000,- Euro.
Ich habe mal einen Ertragswertrechner unter Ansatz von Pauschalierungen (Hinzurechnungen/ Kürzungen) bemüht: 60.000,- Euro Gewinn für alle drei Jahre. Es wird ein angeblicher Firmenwert von ca. 500.000,- Euro ausgewiesen.
Ich denke nicht, dass mir jemand meine Anteile zu diesem Wert abkaufen würde.
Da ich erkrankt bin, möchte ich meine Firma an meinen Vater Anfang 2016 verkaufen.
Er ist bereit 50.000,- Euro zu zahlen.
Fragen:
Muss mein Vater damit rechnen, dass das Finanzamt die Differenz (Ertragswertverfahren - Kaufpreis) der Schenkungssteuer unterwerfen will?
Müsste mein Vater die mögliche Teil- Schenkung dem Finanzamt anzeigen?
Gibt es neben der Schenkungssteuer eventuell weitere "Probleme" an die es zu denken gilt?
Vielen Dank im Voraus.
Nicole
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
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Mit freundlichen Grüßen
Björn Balluff
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Danke und beste Grüße
Björn Balluff
Freundliche Grüße
Nicole
Mit freundlichen Grüßen
Björn Balluff
wenn dieser Betrag nicht durch ein Wertgutachten widerlegt werden kann, sage ich: JA, das Finanzamt würde aufgrund des Verkaufes an den Vater die Differenz grundsätzlich der Schenkungssteuer (abzgl. 20.000 Euro Freibetrag) unterwerfen.
Bei einem Gewinn von 60.000 Euro / Jahr scheint ein Kaufpreis i.H. v. nur 50.000 € auch sehr niedrig. Oder beträgt der Gewinn nach Geschäftsführergehalt tatsächlich 0,-- (60.000 € ./. Gehalt 60.000 € = 0,--)?
Unabhängig hiervon bestünde ggf. die Möglichkeit aufgrund von konkreten Kaufangeboten von fremden Dritten das Ertragswertverfahren zu widerlegen. Falls dies nicht denkbar ist, muss man versuchen, alle möglichen Steuerbefreiungen in Anspruch zu nehmen.
Nach noch geltendem Schenkungsteuerrecht werden GmbH Anteile über mehr als 25 % nur i.H v. 15 % besteuert (Verschonungsabschlag).
Dies wären bei (500.000 € ./. 50.000 € Kaufpreis=) 450.000 € Unternehmenswert nur 67.500 €. Weiterhin gewährt der Gesetzgeber einen sogen. gleitenden Abzugsbetrag i.H. v. maximal 150.000 €. Folglich würde keine Schenkungsteuer anfallen.
Jedoch würde sogen. junges Verwaltungsvermögen nicht begünstigt - es wäre voll steuerpflichtig. Hierzu zählen Zahlungsmittel die in den letzten zwei Jahren eingelegt worden sind. Allerdings gibt es bei den Zahlungsmitteln einen Freibetrag i.H. v. 20 % x Unternehmenswert(=hier : 100.000 €).
Inwiefern dies in Ihrem Fall vorliegt, müsste aufgrund von Bilanzdaten u.ä. geprüft werden.
Zur Frage der Anzeigepflicht:
Sobald Zweifel an der Steuerpflicht bestehen, was alleine wegen der Bestimmung des Verwaltungsvermögens der Fall ist, sollte der Erwerb angezeigt werden. Außer es wurde in den letzten zwei Jahren keine Zahlungsmittel oder Wertpapiere eingelegt. Im letzteren Fall würde ich die Anzeigepflicht verneinen.
Bestehen leichte Zweifel daran, besteht für Sie beide eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt.
Zu den weiteren Problemen:
In der Folgezeit ist zur Erlangung der Begünstigung (siehe oben) darauf zu achten, dass die GmbH Anteile innerhalb von fünf Jahren nicht veräußert werden.
Die Bundesregierung wird jedoch die Verschonungsregelungen reformieren. In Ihrem Fall werden die Änderungen wahrscheinlich keine Auswirkungen haben. Das Gesetz ist jedoch noch nicht endgültig verabschiedet worden. Es muss bis zum 30.06.2016 in Kraft treten. Eine vorherige Abwicklung ist sicherlich empfehlenswert, insbesondere, wenn Sie dies noch in 2015 planen (31.12.).
Ich schlage vor, Sie lassen es mich wissen, ob ich das eine oder andere noch deutlicher darstellen soll.
In den bisherigen Ausführungen habe ich auf Verweise auf das Gesetz bzw. Verwaltungsanweisungen verzichtet. Bei Bedarf, kann ich dies gerne noch nachreichen.
Hoffentlich haben Sie diese Ausführungen schon einen Schritt weitergebracht. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
60.000,- Euro Gewinn nach Geschäftsführergehalt.
Die Kunden sind natürlich mich gewöhnt. Ob die bei meinem Vater bleiben, weiß man nicht.
Fragen:
1. Ist das Ertragswertverfahren das gängige Verfahren?
2. Würden Sie auch eine Bewertung machen?
2. Wo sind die 85 % Freibetrag sowie 150.000,- Euro Abzugsbetrag geregelt?
Könnte ich, um jedes Risiko auszuschließen, einfach die Anlagegüter zum echten Wert an meinen Vater an dessen neu zu gründende Firma verkaufen?
Er könnte ja dann die Arbeitnehmer einstellen.
Und ich mache einfach dicht.
Freundliche Grüße
Nicole
das Ertragswertverfahren ist sehr einfach zu handhaben und daher recht kostengünstig durchzuführen. Gerade kleine Unternehmen wenden dieses Verfahren im Rahmen der Unternehmensnachfolge häufig an. Wenn Sie keine teure Unternehmensbewertung auf Basis zukünftig erzielbarer Gewinne durchführen lassen wollen, ist dieses Verfahren sehr sinnvoll. Dabei müsste recht aufwändig die zukünftige Gewinnsituation abgeschätzt werden, die nach der Übernahme durch Ihren Vater gegeben wäre. Hierbei müssen vielfältige Einflussfaktoren berücksichtigt werden, was die Ermittlung sehr zeitaufwendig macht.
Eine Bewertung zum vereinfachten Ertragswertverfahren könnte ich für Sie durchführen. Dafür wären weitere Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, weitere Erläuterungen) notwendig. Aber ja, dies kann ich gerne für Sie erledigen. Eine solche Bewertung wäre auch in recht kurzer Zeit durchführbar.
Der Freibetrag i.H. v. 85 % des Unternehmenswertes ist in §§ 13b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) geregelt. Der weitere gleitende Abzugsbetrag ist in § 13a Abs. 2 ErbStG geregelt.
Die fünfjährige sogen. Behaltensfrist (der Vater darf die Anteile 5 Jahre nicht verkaufen) ist in § 13a Abs. 5 ErbStG geregelt.
In § 13a Abs. 8 ErbStG wird sogar eine 100%-ige Freistellung möglich gemacht. Hier herrschen jedoch verschärfte Bedingungen.
z.B. besteht eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
Alternative:
Sie können natürlich auch die Verkaufsvariante zum echten Wert angehen, falls dies finanzierbar ist.
Ggf. können Sie Ihrem Vater die Zahlung des Kaufpreises in Raten gewähren.
Dies wäre auch völlig einwandfrei, sie sollten hier aber prüfen, ob hierdurch nicht ein Veräußerungsgewinn (Preis Vater ./. Anschaffungskosten Anteile) zu versteuern wäre.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff