Unterhaltszahlung Lebensgefährtin
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluff,
meine Lebensgefährtin (selber Haushalt, beide kinderlos) ist neu Selbstständig. Sie hatte 2015 sehr wenig Einnahmen und war auf meine Unterstützung angewiesen.
Einnahmen (Umsatz) EUR 76,-
Verlustvortrag EUR 1.995,00 (durch Krankenkassenbeiträge)
Meine Frage ist nun kann ich meine Unterstüzungsleitungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Vielen Dank Tobias Hauser
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zur Geltendmachung der Unterhaltsleistungen, ist es in jedem Fall erforderlich, dass Sie die Höhe der Zahlungen nachweisen können. I.d.R. verlangt das Finanzamt hier Kopien der Kontoauszüge. Dies zumindest für einen Teil.
Grundsätzlich wären auch Sachleistungen wie eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung anzuerkennen. Können Kostenübernahmen zur Haushaltsführung nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, muss eine plausible Schätzung erfolgen. Bspw. kann dies anhand der üblichen Durchschnittswerte erfolgen.
Leider ist es jedoch seit dem Kalenderjahr 1996 zusätzliche Voraussetzung, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Sie nicht verheiratet sind.
Ich muss daher die Frage leider mit "Nein" beantworten.
Trotz der etwas negativen Rückmeldung, hoffe ich, dass ich Ihnen hiermit weitergeholfen habe. Bei weiteren Rückfragen, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Danke und freundliche Grüße,
Björn Balluff
Steuerberater
Mit freundlichen Grüßen Tobias Hauser
ich möchte meine Antwort präzisieren und korrigieren.
Mir war es möglich ein BFH Urteil für Ihre Konstellation ausfindig zu machen.
Aufgrund des BFH Urteils v. 23.10.2002 - III R 57/99 BStBl 2003 II S. 187, ist auch bei Ihnen eine Abzugsmöglichkeit gegeben. Daher würde ich Ihnen abweichend meiner ursprünglichen Antwort die Antragstellung empfehlen. Sie müssten jedoch versuchen entsprechend meiner Ausführungen Nachweise über die Unterhaltszahlungen erbringen.
Bei diesem Antrag sind auch Auskünfte zu Ihren eigenen Bezügen zu machen (Anlage Unterhalt), worin auch steuerfreie Bezüge (z.B. Elterngeld, Kindergeld usw) einzubeziehen sind. Hierbei wird geprüft, ob Sie abzüglich der Unterhaltsleistung noch ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung haben. Je 500 € Nettoeinkommen werden 1% Unterhaltsleistungen zugebilligt, maximal 50 %.
Somit kann ich Ihnen letztendlich doch "JA" im Hinblick auf Ihre Frage zusenden.
Beste Grüße,
Björn Balluff
innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Erlass des Steuerbescheids können Sie Angaben nachreichen. Die Angaben wärwn in der Anlage Unterhalt zu machen.
Das Finanzamt wird prüfen, ob der Höchsbetrag gewährt werden kann. Geben Sie einfach die Aufwendungen an, die Sie hatten. Es wird dann automatisch der maximal mögliche Betrag gewährt.
Beste Grüße,
Björn Balluff
Steuerberater