Unterhaltspflicht nach Ausbildung bei Studium
Fragestellung
"Meine 22j Tochter hat eine abgeschlossene Ausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation und hat im Anschluss das Wirtschaftsabitur abgeschlossen und befindet sich seit letztem Herbst im Studium. Jetzt hat das BAföG-Amt mich aufgefordert, nach § 37 Abs. 1 BAföG Unterhalt zu zahlen. Nach telefonischer Rückfrage bestünde dieser, weil mein Exmann (Beamter) das Kindergeld für meine Tochter auf seinen Besoldung bezieht. Obwohl er diesen Betrag direkt an meine Tochter weiterleitet, würde mir rechtlich die Hälfte zustehen und daraus würde sich der o.g. Unterhaltsanspruch mir gegenüber entwickeln. (Obwohl ich zu keiner Zeit etwas von diesem Betrag sehe).
Gem. § 1610 Abs. 2 BGB bin ich allerdings der feste Überzeugung, dass aufgrund der Erstausbildung kein Anspruch mehr gegen mich besteht.
Das Amt will nunmehr per Amtsgericht das Geld einfordern, wenn ich zahle.
Mein Chef ist Volljurist, aber schon 20 Jahre nicht mehr als Anwalt tätig und konnte mir daher keine 100% verbindliche Auskunft geben.
Da ich nunmehr befürchte, wenn ich doch "einfach" zahle gilt dies als Anerkenntnis auch für zukünftige Anträge.
Daher meine Frage, ob ich noch verpflichtet bin zu zahlen oder nicht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Hinweis auf § 1610 Abs. 2 BGB ist schon der zutreffende Ansatzpunkt.
Vermutlich wird hier aber die Unterhaltsverpflichtung weiter bestehen.
So wie ich Ihre Darstellung verstehe, hat die Tochter zielstrebig Ihre Ausbildung absolviert. Der genannte Ausbildungsgang steht im unmittelbaren zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang.
Wenn zudem von Anfang an das Studium angestrebt war, wird der Unterhaltsanspruch weiter bestehen.
Da Ihre Tochter offenbar gradlinig ihre Ausbildung absolviert hat, wird man von einem weiteren Anspruch ausgehen können.
Was aber nicht nachvollziehbar ist, ist die Argumentation, der Unterhaltsanspruch leite sich aus der Kindergeldzahlung an den Vater ab. Von dem Kindergeld steht Ihnen auch nicht die Hälfte zu. Kindergeld steht vielmehr dem Kind zu und wird zudem bei einer Unterhaltsberechnung sogar bei diesem in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.
Es wird natürlich insgesamt darauf ankommen, in welcher Höhe Sie überhaupt Unterhalt zu zahlen hätten, was dann aber von Ihrem Einkommen und dem Einkommen des Vaters abhängt. Möglicherweise sind Sie gar nicht leistungsfähig.
Nehmen Sie jetzt trotzdem Zahlungen vor, sollten diese ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen werden, um eben für die Zukunft auch kein Anerkenntnis abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Wir reden von 78,00 €/Monat, was ja erst mal nicht viel erscheint, aber da ich aber nach der Scheidung das Haus übernommen und demzufolge noch rund 100T € Schulden habe, tut mir das schon weh, vor allem, da meine Tochter NICHTS dazu beiträgt, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Leider ist dadurch unser Verhältnis auch nicht als gut zu bezeichnen und mir geht's hier auch ums Prinzip. Die Schulden bestehen zu einem Großteil daraus, dass ich meinem Exmann noch Zahlungen für das Haus leisten muss. Somit hat er Guthaben, während ich "nur" Schulden habe, die aber nirgends bei der Berechnung in Ansatz kommen und das finde ich nicht wirklich gerecht.
Das, was Sie mir schreiben, habe ich auch in Internetrecherche erfahren. Ich hatte gehofft, dass es ein klare Aussage und einen eindeutigen rechtlichen Hinweis gäbe.
im Unterhaltsrecht und gerade bei der Frage einer Zweitausbildung und Unterhalt ist es immer Einzelfall.
Ich hatte Ihnen nach meiner Einschätzung einen eindeutigen Hinweis gegeben.
Und ich habe Ihnen auch, worauf Sie in Ihrem Kommentar gar nicht eingehen,mitgeteilt, dass Sie möglicherweise gar nicht leistungsfähig sind. Beide Eltern sind anteilig nach ihren Einkommen zum Unterhalt verpflichtet.
Eine eingehende Berechnung kann aber dazu führen, dass Sie nicht zahlen müssen. Aber die genaue Berechnung gehörte auch nicht zu Ihrer Anfrage.
Ich kann generell Ihren Unmut verstehen, wenn in Zuge der Ehescheidung mögicherweise ungerechte Verteilung der Belastungen erfolgte. Das ändert aber nichts an der rechtlichen Problematik in diesem speziellen Fall.
Nach meiner Einschätzung besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der Tochter. Die Höhe hingegen ist eine ganz andere Frage und war auch nicht Grundlage Ihrer Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ich wollte Ihre Antwort/Kompetenz auf keinen Fall negativ bewerten. Wenn das so rüber kam, möchte ich mich dafür entschuldigen.
Ich gehe davon aus, dass ich mit einem Bruttoeinkommen von gut 3.100,00 €/Monat definitiv leistungsfähig bin. Faktisch bleibt davon wegen der div. Verpflichtungen nur eben nicht allzu viel übrig.
Ich werde somit der Aufforderung des Bafög Amtes nachkommen, da ich nicht davon ausgehe, dass dieses mich "verschonen" wird und eine Klage eben weitere Kosten produziert. Und wann gewinnt "der kl Mann" schon mal gegen Vater Staat.
Vielen Dank für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Duck
ich habe auch vermutet, dass Ihre Formulierung aus der Schilderung der Gesamtsituation heraus entstanden ist.
Sie dürften mit Ihrer Vermutung richtig liegen, dass eine Leistungsfähigkeit gegeben sein könnte. Allerdings können auch die Verbindlichkeiten möglicherweise Anrechnung finden. Vielleicht sollten Sie dieses doch noch einmal prüfen lassen.
Ich kann aber auch Ihre Entscheidung verstehen, dass Sie in Anbetracht des Betrages die Zahlungen vornehmen wollen.
Sollten sich aber für die kommenden Bewilligungszeiträume die Ansprüche erhöhen, rate ich dringend zu einer detaillierten Berechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle