Unterhaltspflicht bei ruhendem Adoptionsverfahren
Fragestellung
Aufgrund eines Adoptionsverfahrens bin ich seit 02/2013 nachrangig unterhaltsverpflichtet. Nun teilte mir das zuständige Jugendamt mit, dass lt. Aussage des Familiengerichts "das Verfahren nicht betrieben wird; das Verfahren ruht". Gleichzeitig wurde ich aufgefordert, meine Unterhaltszahlung zum 01.03.2014 wieder aufzunehmen. Muß ich dies tun, auch rückwirkend? Kann ich einen entsprechenden Beschluß des Familiengerichtes verlangen? Was bedeutet "nicht betrieben; ruhendes Verfahren"?
Danke für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne komme ich auf die Frage zurück.
Um sich hier abschließend äußern zu können, müsste man den genauen Stand und Inhalt des Verfahrens kennen. Ich gehe davon aus, dass Sie der bisherige Unterhaltsverpflichtete sind. Bitte teilen Sie mit, um was für eine Adoption es sich handelt, ich gehe von einer Stiefkind Adoption aus. Wenn Sie in die Adoption eingewilligt haben, ruht Ihre Unterhaltspflicht nach § 1751 IV BGB.
Dies dauert generell solange bis entweder die Annahme des Kindes durch ´Beschluss erklärt wird, oder aber der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wurde. Diesem gleichstehen könnte das Ruhen des Verfahrens, weil dann die Adoption nicht weiter betrieben wird. Ruhen heißt, dass das Verfahren von den Beteiligten nicht betrieben wird und auf Aufforderung des Gerichts keine Reaktion erfolgt. Ein Ruhen gibt es im FamFG eigentlich nicht, sondern eine Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht nach § 21 FamFG. Allerdings gilt immer, dass es kein rückwirkendes Aufleben eines Unterhaltsanspruchs gibt, auch wenn die Adoption abgelehnt wird ( (vgl auch OLG Frankfurt FamRZ 1984, 312). Ich sehe im Ruhen oder in der Aussetzung des Adoptionsverfahrens noch keinen zwingenden Grund das Ruhen des Unterhalts zu beenden. Das Gericht entscheidet nicht, ob Sie Unterhalt zahlen müssen, sondern nur über die Adoption. Allenfalls müssten Sie ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem das Gericht förmlich die Aussetzung des Verfahrens beschlossen hat. Diesen Zeitpunkt müsste man ermitteln. Man müsste auch klären, warum das Verfahren nicht weiter läuft und warum das Gericht nicht dann den Antrag ablehnt. Ich sehe aktuell keinen Grund ab dem 1.3.14 wieder Unterhalt zu zahlen, vorher müsste man die genannten Punkte aufklären. Sie sollten einen Anwalt beauftragen, der Akteneinsicht in die Adoptionsakte nimmt. Ich würde davon ausgehen, dass Ihre Unterhaltspflicht erst wieder auflebt, wenn durch förmlichen Beschluss der Antrag abgelehnt wurde (so auch Palandt-Götz, § 1751 Rn. 9).
Sie sollten vom Jugendamt weitere Aufklärung fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Familienrecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Wie Sie richtig vermuten bin ich der bisherige Unterhaltsverpflichtete. Es handelt sich um eine Stiefkindadoption. Ich werde Ihrem Rat folgen und einen Fachanwalt mit der weiteren Prüfung beauftragen. Ist es generell üblich, dass ich als Kindsvater vom Familiengericht keinerlei Informationen zum Adoptionsverfahren erhalte?
Nochmals vielen Dank.
Freundliche Grüße
Lothar Schanze
gerne komme ich auf Ihre Nachricht zurück.
Sie sollten prüfen lassen, warum das Verfahren ruht und wann genau das Gericht das beschlossen hat. Wie gesagt, würde ich allein darin keinen zwingenden Grund sehen die Unterhaltspflicht wieder aufzunehmen. Diese Frage ist aber nicht eindeutig geregelt und daher lässt sich auch die gegenteilige Ansicht begründen. Man wird prüfen müssen, was genau im Verfahren gelaufen ist.
Sie sind formal kein Beteiligter des Adoptionsverfahrens und erhalten daher auch keine Nachricht. Es reicht Sie zu informieren wenn eine Entscheidung ergangen ist.
Ohne weitere Prüfung sollte Sie der Aufforderung des Jugendamtes nicht nachkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht