Unterhalt uneheliches Kind - Anwaltskosten
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Muss ich bei Unterhaltsstreit die Anwaltskosten der Mutter meines unehelichen Kindes bezahlen? Außerdem wurde ich aufgefordert eine Urkunde vor dem Jugendamt ausstellen zu lassen der die Mindestunterhalt Zahlung ausweist. Ich verdiene 1250€ Brutto zur Zeit. Kann ich diese Urkunde ausstellen lassen und bin ich überhaupt fähig bei diesem Verdienst Unterhalt zu zahlen? Ich besitze außerdem noch Bankvermögen aus einem Erbe über ca 8000€, kann davon Unterhalt eingezogen werden?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebracht Vertrauen.
Ihre Fragen darf ich anhand Ihrer Informationen wie folgt beantworten:
Die Anwaltskosten der Gegenseite müssen Sie nur dann tragen, wenn Sie sich durch Ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie mit Unterhaltszahlungen in Verzug sind.
Allerdings müsste dies gerichtlich festgestellt werden und im Rahmen der familiengerichtlichen Verhandlung ebenfalls auch einen Kostenausspruch dahingehend erfolgen, dass Sie die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen haben. Insofern wäre zu prüfen, ob hier Verzug mit Unterhaltszahlungen vorliegt, was wiederum daran geknüpft ist, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch überhaupt besteht.
Diesbezüglich darf ich zu Ihrer nächsten Frage übergehen.
Sofern Sie ein Einkommen in Höhe von 1.250,00 € haben, ist zunächst festzustellen, wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist. Da Sie erwerbstätig sind, steht Ihnen ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 1.000,00 € zu. Dies bedeutet, dass Sie diese Summe zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts behalten dürfen. Alles was darüber hinausgeht, müssen Sie im Rahmen des Kinderunterhalts an die Unterhaltsberechtigten zahlen. Wie hoch der Unterhalt ist, bemisst sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Sofern es sich um minderjährige Kinder handelt ist jedoch zu beachten, dass Sie einer gesteigerten Erwerbsobliegenheitspflicht unterliegen, das heißt Sie müssen sich bemühen ein so hohes Einkommen zu erzielen, da Sie die Unterhaltsansprüche erfüllen können. Hier wäre an einen Nebenjob oder an eine besser bezahlte Arbeit zu denken, sofern dies für Sie zumutbar ist. Auch hier gibt es sehr viel Rechtsprechung und ist auf den Einzelfall abzustellen.
Das Vermögen wird grundsätzlich nicht herangezogen, sondern es ist für die monatlichen Unterhaltszahlungen lediglich das Einkommen maßgebend. Nur wenn Sie ein sehr hohes Vermögen haben sollten und daraus auch Gewinne erwirtschaften, würde dieses gegebenenfalls berücksichtigt werden. Dies ist bei Ihnen nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Eine Urkunde vor dem Jugendamt müssen Sie grundsätzlich errichten, da der Unterhaltsberechtigte Anspruch darauf hat, einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Kommen Sie dem nicht nach, kann er den Unterhalt durch ein Urteil des Familiengerichts festsetzen lassen. Allerdings setzt die Urkunde vor dem Jugendamt, genauso wie das familiengerichtliche Urteil eine Leistungsfähigkeit voraus. Hierzu verweise ich auf oben Genanntes. Sie können sich also nur in der Höhe verpflichten, was Sie über dem Selbstbehalt haben. Allerdings kann eine Reduzierung des Selbstbehaltes vorgenommen werden, wenn man die oben genannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit hinzuzieht, so dass hier gegebenenfalls zumindest der Mindestunterhalt zu titulieren wäre. Auch hier kommt es konkret auf die Einzelumstände, Ihre Arbeit und die Anzahl der Unterhaltsberechtigten an. In jedem Fall dürfte bei mehreren Unterhaltsberechtigten hier die Höhe des Mindestunterhalts ist wohl nicht erreicht werden.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
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Ich bin studiert und bewerbe mich ständig in meiner Branche finde aber keinen Job, würde ja gerne den Unterhalt bezahlen aber ich bin erstmal froh jetzt einen Job gefunden zu haben mit dem ich meinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Netto sind das bei 1250 € Brutto ca 950€ Netto.
Soll ich den Arbeitsvertrag mit zur Urkundenerstellung mitnehmen oder wie gehe ich jetzt am besten vor um die Sache außergerichtlich zu regeln.
Ja, Sie sollten den Arbeitsvertrag mitnehmen und versuchen, noch keine Urkunde zu unterzeichnen, sondern außergerichtlich einen Betrag anzubieten oder aber eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, dass der Unterhaltsbestrag aus der Urkunde nur dann gezahlt wird, wenn Sie auch leistungsfähig sind. Meistens wird sich die Gegenseite darauf aber nicht einlassen, dann müsste man sich weiter streiten oder man findet einen Kompromiß, der beiden Seiten gerecht wird.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Die Mutter besteht außerdem darauf dass ich das Elterngeld neben dem Unterhalt auch bezahlen soll, wir haben uns darauf geeinigt dass ich den Mindestunterhalt von 225€ bezahlen werde, bis ich in der Lage bin einen nach meinem Einkommen gerecht ermittelten Betrag zu leisten.
Des weiteren möchte Sie keinen Kontakt mehr zu mir und ich muss meine Tochter über eine Betreuungsperson treffen. Kann Sie das so einfach machen?
Ich werde jetzt einfach Ihren Anwalt bezahlen um Streit aus dem Weg zu gehen, der Kompromiss der bis weilen besteht (225€ / Monat ) werde ich auch einhalten und von meinem Bankvermögen bezahlen, denn ich habe keine Lust und Zeit auf gerichtliche Angelegenheiten. Ich denke das es so am besten ist.
Schauen Sie auch, dass Sie sicher sind, dass es Ihr Kind ist.
Sie haben grds. ein Umgangsrecht, also Besuchszeiten und Zeiten in denen Sie das Kind zu sich nehmen dürfen und grds. auch Anspruch auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts. Hier kann auch das JA zu Ihren Gunsten helfen.
Beim Umgangs- und Sorgerecht steht immer das Wohl des Kindes im Vordergrund. Wenn die Betreuungsperson die bessere Variante ist, dann sollten Sie diese vorziehen. Allerdings wird dies nur vorübergehend sein, so dass sich die Kindesmutter durchaus auch auf Kontakte, wenn das Kind größer ist, einrichten muss.