Unterhalt/Steuerklasse
Fragestellung
Hallo,
ich habe zwei Kinder 8 und 5 Jahre für die ich einen Titel über 100% (Mindestunterhalt) habe.
Ich bin neu verheiratet und wir erwarten ein Kind.
Wenn wir jetzt die Steuerklasse von 4/4 in 3/5 wechseln würden, würde dann bei einer Titel Änderungsklage der ex Frau mein Nettoeinkommen mit Steuerklasse 3 als Grundlage zum bereinigen genommen werden?
Ich habe gehört, dass in so einem Fall der Nettolohn angenommen wird den ich bei 4/4 hätte.
Ist dies korrekt?
Ansonsten würde sich der Wechsel der Steuerklassen wahrscheinlich gar nicht lohnen.
Vielen lieben Dank!
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Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich Ihnen im Folgenden beantworten möchte.
Generell ist es so, dass der zur Zahlung des Unterhaltes Verpflichtete im Rahmen der Steuerklassenwahl darauf zu achten hat, dass er auch alle möglichen Steuervorteile nutzt, um den Kindesunterhalt bezahlen zu können. Es ist hierbei vor allem aber auch zu beachten, dass die möglichen Steuervorteile auch tatsächlich genutzt werden bzw. wahrgenommen werden können und dürfen.
In Anbetracht Ihrer Frage wäre daher zu prüfen, ob ein Steuerklassenwechsel Ihrerseits mit nachteiligen Steuervorteilen, daher einer erhöhten Steuerbelastung oder einer geringeren Steuererstattung verbunden wäre. Denn auch Steuererstattungen fließen, wie Ihnen eventuell auch aus der bisherigen Berechnung des Kindes Unterhaltes bekannt ist, als Einnahmen Ihrerseits in die Berechnung des Kindes Unterhaltes mit ein.
Sollte bei einem Steuerklassenwechsel daher festgestellt werden, dass die neue Steuerklasse für Sie als Unterhaltsverpflichteter nachteilige Auswirkungen auf ihr Einkommen hat, würde fiktiv die bisherige Steuerklasse und deren Steuervorteile herangezogen werden.
Sie sollten daher zunächst über Ihren Steuerberater prüfen lassen, wie sich ein Steuerklassenwechsel tatsächlich auf Ihr Einkommen auswirkt und ob dieses wiederum Auswirkungen auf den Mindestunterhalt, den Sie derzeit bezahlen hat.
Ich möchte noch anmerken, dass Sie aufgrund der Geburt Ihres dritten Kindes auch eine Überprüfung der Zahlung des Unterhaltes für Ihre beiden anderen Kinder vornehmen sollten. Denn durch die Geburt des dritten Kindes sind Sie für ein weiteres Kind zum Unterhalt verpflichtet, welches in Ansehung der Düsseldorfer Tabelle auch Auswirkungen auf die Zahl Beträge der anderen Kinder haben wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte. Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit der Bewertung meiner Antwort, wofür ich mich vielmals bedanke.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
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vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort.
Ich habe noch eine kurze Rückfrage zum letzten Absatz. Natürlich ist mir bewusst, dass ich durch die Geburt des 3. Kindes einer weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet bin (auch wenn dies beim 3. Kind nicht durch Geldleistung, sondern Naturalleistung) geschieht.
Aber ist es nicht so, dass ich verpflichtet bin den MU zu zahlen?
Da ich kein Mangelfall bin, muss ich doch den MU für die beiden großen Söhne zahlen?!
Lediglich wenn durch eine Berechnung raus käme, dass ich laut DT eine Gehaltsstufe steigen würde, würde ich durch 3 anstatt 2 Unterhalts berechtigten Personen, wieder in Stufe 1 zurück gestuft werden, da die DT auf Unterhaltspflicht von 2 Personen ausgelegt ist.
Ist dies so korrekt?
Vielen lieben Dank
Mfg
T R.
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Ja es ist in der Tat so, dass der zum Unterhalt Verpflichtete den Mindestunterhalt bezahlen muss. Es sei denn, dass er aufgrund seines Einkommens nicht einmal den Mindestunterhalt bezahlen könnte.
Wie Sie selbst richtig erkannt haben, ist die Regelung der Düsseldorfer Tabelle so, dass bei einer Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe und einer hierdurch bedingten Zahlung eines höheren Unterhaltes als der Mindestunterhalt eine Abstufung gemacht werden kann.
Ihre Annahmen beziehungsweise Ausführungen sind daher richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin