Unterhalt/ Privatschule/ Volljährigkeit/ eigener Haushalt
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Standke, vielleicht eine Frage, die Sie schnell und einfach beantworten können:
Folgender Sachverhalt:
Meine 19-jährige Tochter hat die zehnte Klasse eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen und wechselte dann auf eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe.
In der 11.Klasse erkrankte sie jedoch so sehr,dass sie das zweite Halbjahr der 11.Jahrgangsstufe gar nicht mehr anwesend war.
Aufgrund der Befähigung die gymnasiale Oberstufe zu besuchen zu dürfen , wurde sie trotzdem in die zwölfte Jahrgangsstufe versetzt.
Die Erkrankung hielt jedoch das komplette zwölfte Schuljahr weiterhin an, so dass ihr nur ein Zeugnis ausgehändigt wurde, in dem steht, dass sie aufgrund nicht zu vertretener Gründe keine Zensuren bekommen kann.
Nachdem sich die gesundheitliche Situation zu festigen schien, wechselte sie erneut die Schule und wollte das zwölfte Schuljahr wiederholen.
Im Juli 2017 zog meine Tochter in eine eigene Wohnung.
Aufgrund starker Prüfungsängste und stärker Depressionen klappte das wiederum nicht , so dass sie sich zum Ende des Jahres 2017 entschied, sie zunächst eine Ausbildung zu machen.
Diese begann sie dann auch zum 1. April diesen Jahres, wurde allerdings zum 20.6.2018 bereits gekündigt, weil auch hier wieder Fehlzeiten aufgrund von Krankheit vorlagen.
Zurzeit ist sie noch krankgeschrieben, möchte aber nach wie vor gerne das Abitur machen .
Nun zur eigentlichen Frage:
Ist der Vater unterhaltspflichtig, sollte meine Tochter das Abitur an einer Privatschule mit einem Schuldgeld von 160,-€ ab Herbst wollen.
Falls ja, worauf begründet sich eventuell ein Anspruch?
Gibt es hierzu Gerichtsurteile?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Thurau
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
jedes Kind, auch das Volljährige, hat einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung inklusive Berufsausbildung, § 1610 II BGB. Die Ausbildung sollte den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen. In dieser Zeit sind die Eltern für das Kind unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Für die gesundheitlichen Probleme kann Ihre Tochter nichts, sie stehen der grundsätzlichen Unterhaltspflicht nicht entgegen. Bei einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Kindesvater müssen Sie sich jedoch darauf einstellen, dass er der Tochter vorwirft, dass sie aufgrund der Krankheit nicht die Fähigkeit besitzt, das Abitur abzulegen. Hier müßte man entsprechend argumentieren. Es gibt zahlreiche Gerichturteile zum Thema Volljährigenunterhalt und Ausbildung/Krankheit. Die finden Sie leicht im Netz. Ich bezweifle allerdings, dass genau der von Ihnen geschilderte Fall schon einmal entschieden wurde.
Unabhängig von der Unterhaltspflicht ist, bei welchem Träger (Privatschule) Ihre Tochter das Abitur ablegt, solange dieses staatlich anerkannt ist.
Vielleicht kann man ja dem Vater aufzeigen, was passiert, wenn die Tochter keine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Dann wäre er eventuell aufgrund der Krankheit der Tochter viel länger unterhaltspflichtig!
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Güßen
K. Standke
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