Unterhalt nach BAföG
Fragestellung
Liebe Frau Truhe-Bohle,
ich hatte im Frühjahr schon mal über Sie einen Rat eingeholt und möchte mich erneut an Sie wenden.
Am vergangenen Wochenende erhielt ich den neuen Bescheid des BAföG-Amtes, wonach ich ab diesem Monat rund 164,00 € Unterhalt zahlen soll. Im vergangenen Studienjahr waren es 78,00 €.
Mir erscheint das absolut überzogen, vor allem, da in dem Schreiben angegeben wird, dass mein Ex-Mann 41,00 € zahlen müsse. Er ist Beamter im gehobenen oder sogar höheren Dienst und auch seit letztem Jahr wieder verheiratet, so dass m.E. sogar das Einkommen der jetzigen Ehefrau mit eingerechnet werden müsste?!
Wie im Frühjahr schon mitgeteilt, habe ich noch ca. 100T € Belastung aufrund der Übernahme des Hauses nach der Scheidung. Und 70.000,00 DM (nach damaliger Währung) sind davon für meinen Ex-Mann. Die Belastung auf das Haus wird nirgends in der Berechnung berücksichtigt und wie ich meine, auch nicht mein 30 %ig GbB, die ich dieses Jahr mit angegeben habe.
Was würde mich Ihre Inanspruchnahme zur Prüfung der Berechnung kosten?
Auch wenn ich von der Antwort im Frühjahr nicht "begeistert" war, war ich mit IHNEN sehr zufrieden, deshalb wende ich mich auch direkt wieder an Sie.
Für eine kurzfristige Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar, da mir das Amt eine Frist zur Rückäußerung auf den 19.09.17 gesetzt hat.
Schon mal vielen Dank vorab.
Viele liebe Grüße
Nicole Duck
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Berechnung des Jugendamts in dem Anhörungsschreiben basiert auf dem Antrag der Vorausleistung der Tochter.
Es findet insoweit keine Unterhaltsberechnung statt, sondern der Betrag wird berechnet nach dem Betrag, der nach der reinen Einkommensberechnung verbleibt.
In Ihrem Fall 289,00 € abzüglich der genannten Beträge im Schreiben vom 06.09.2017.
Bei dieser Berechnung ist auch ein Härtefreibetrag wegen der Behinderung in Abzug gebracht worden.
Eine Unterhaltsberechnung erfolgt völlig anders.
Da diese einen eigenen Haushalt führt, ist der Bedarf festgelegt auf 735,00 €. Davon abzuziehen ist das Kindergeld in voller Höhe (192,00 €), so dass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 543,00 € besteht.
Diesen Betrag müssen dann die Eltern anteilig nach Ihren Einkommen zahlen.
Ohne Kenntnis des Einkommens des Vaters kann eine solche Berechnung nicht erfolgen.
Aber ausgehend von Ihrem Einkommen könnte der Unterhaltsbetrag möglicherweise höher sein, als der Betrag, der jetzt von Ihnen gefordert wird.
Das ist aber erst einmal reine Spekulation.
Letztlich wird das BAföG-Amt auch „nur“ den Teil gerichtlichen geltend machen, in deren Höhe Vorausleistungen erfolgen.
Unabhängig davon wird es dann aber zu einer Berechnung kommen.
Zeigt diese, dass ein tatsächlicher Unterhaltsanspruch höher sein sollte, wird damit zu rechnen sein, dass dann die Tochter diesen einfordert.
Es ist hier demnach gut abzuwägen, wie hier weiter vorzugehen ist.
Ich schlage daher vor, dass Sie dem BAföG-Amt auf das Schreiben mitteilen, dass Sie die Berechnung nicht nachvollziehen können und um Erläuterung bitten.
Begründen Sie dieses damit, dass die Tochter Kindergeld in Höhe von 192,99 € erhält und Sie nicht nachvollziehen können, warum nur 85,74 € angerechnet werden.
Schreiben Sie, dass auch wenn der Vater das Kindergeld erhält und es weiterleitet, diese Weiterleitung keine Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung des Vaters ist, sondern dass die Tochter den gesonderten Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat.
Schreiben Sie weiter, dass Sie auch nicht verstehen, warum der Vater nur 40,82 € zahlt. Da das Kindergeld damit nichts zu tun hat, ist dieses zu wenig und Sie bitten um Prüfung.
Teilen Sie weiter mit, dass Sie bisher auch 78,00 € gezahlt haben und Sie der Meinung sind, dass es dabei verbleiben sollte, da die Tochter ja das Kindergeld in voller Höhe erhält. Dieses sollten Sie natürlich nur dann dem BAföG-Amt mitteilen, wenn Sie auch bereit sind, den Betrag weiter zu zahlen; sonst nehmen Sie diese Ausführung nicht auf.
Dann sollte die Reaktion abgewartet werden.
In der Zwischenzeit kann ich an Hand Ihres Einkommens und einer Schätzung des Einkommens des Vaters eine überschlägige Berechnung vornehmen.
Es ist hier vorgesehen, dass ich Ihnen für die Berechnung einen Folgeauftrag anbieten kann. Davon werde ich Gebrauch machen und es obliegt dann Ihnen, ob Sie mein Angebot annehmen.
Wenn Sie mein Angebot annehmen, bitte ich um Übersendung Ihrer Verdienstbescheinigungen der letzte 12 Monate und ganz wichtig die Höhe der monatlichen Darlehensbelastungen. Um es ganz korrekt zu machen, müsste ich dann noch wissen, wie hoch die ortsübliche Miete für das von Ihnen bewohnte Haus wäre.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Nur, damit ich das richtig verstehe bzw. Ihnen korrekt mitgeteilt habe:
Meine Tochter hat bereits eine abgeschlossene Ausbildung - trägt aber selbst nichts zu ihrem Unterhalt bei; d.h. geht keiner Beschäftigung nach. Wohnt in einer 80 qm großen Wohnung mit einem weiteren Mädel.
Das BAföG-Amt bezieht sich immer auf die Einkünfte von vor 2 Jahren. Da ich seit Dez. letzten Jahres hier ebenfalls eine Wohngemeinschaft gegründet habe, käme dieses Einkommen ja zu der Berechnung hinzu, so wie Sie es jetzt schreiben. Daher denke ich, dass ich mich da eindeutig schlechter stehe. Meine Frage war, warum der Betrag vom BAföG Amt plötzlich so viel höher ist?
In meiner Anfrage vom Frühjahr teilten Sie mir schon mal mit, dass die Belastung durch das Haus ja auch berücksichtigt werden müsste, was aktuell nicht der Fall ist. Nur befürchte ich, wie eben beschrieben, dass nach aktuellem Einkommen, die Berechnung deutlich höher ausfällt, wobei die Mieteinnahme zu 100% ins Haus in Renovierungen fallen. Schließlich ist dieses mittlerweile 23 Jahre alt.
Ich werde Ihre Ausführungen so übernehmen und zunächst mal die Reaktion abwarten.
Ich persönlich bin einfach nur von "Vater Staat" enttäuscht, dass ich hier so zur Kasse gebeten werde und mein Exmann, der keine Schulden hat und sogar einen Großteil meiner Schulden als Guthaben erhält, sich hier besser stehen soll. Das ist für mich nicht nachvollziehbar.
VLG Nicole Duck
die Problematik der Zweitausbildung hatte ich in der Antwort der ersten Anfrage schon mit Ihnen erörtert.
Ich war zu dem Ergebnis gekommen, dass hier von einem weiteren Anspruch dem Grunde nach auszugehen ist.
Es ist zutreffend, dass nach dem BAföG die Einkünfte von vor zwei Jahren für die Berechnung herangezogen werden.
Für eine Unterhaltsberechnung hingegen werden die aktuellen Einkommensverhältnisse herangezogen.
Die Einnahmen aus der Wohngemeinschaft werden dann tatsächlich dem Einkommen zugerechnet.
Es kann also sein, dass Ihr Einkommen dann höher anzunehmen ist.
Antworten Sie daher zunächst auf das Schreiben des BAföG-Amtes und warten die Reaktion ab.
Gerne können sich dann wieder an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle