Unterhalt im Alter von 21 Jahren
Fragestellung
Guten Tag
meine Tochter ist 21 Jahre, ist nach dem Abitur 2 Jahre lang in Vollzeit als Stewardess bei Lufthansa geflogen und möchte jetzt im Anschluss daran in München Soziologie studieren, sie wird weiterhin in Teilzeit während des Studiums als Flugbegleiterin arbeiten.
Die Mutter des Kindes und ich leben getrennt, sie zahlt der Tochter einen Zuschuss zum Studium, ich möchte das eigentlich nicht, ich sehe meine Tochter sporadisch alle paar Jahre.
Frage
Gilt eine Schulung zur Flugbegleiterin als Ausbildung?
anbei ein link der Lufthansa zum Ausbildungsprofil zur besseren Einordnung
https://www.be-lufthansa.com/de/lufthansa-airlines/flugbegleiter%5B-in%5D
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass meine Antwort lediglich anhand Ihrer Anfrage und Ihrer Angaben erstellt wurde und besonders bei Hinzutreten weiterer Umstände die Antwort anders ausfallen könnte.
Ihre Frage möchte ich nun wie folgt beantworten.
Die von Ihnen geschilderte Schulung zur Flugbegleiterin wird aus meiner Sicht nicht als Ausbildung anzusehen sein. Denn in Anbetracht der Definition der Ausbildung im Unterhaltsrecht dürfte eine ledigliche Schulung zur Flugbegleiterin nicht als Ausbildung anzusehen sein.Die Ausbildung im Sinne des Unterhaltsrechtes besteht darin, dass dem Kind unter Berücksichtigung dessen Neigungen, Fähigkeiten, Interessen und auch dessen tatsächlichen Möglichkeiten ermöglicht wird einen Beruf zu suchen und in diesem Beruf eine Ausbildung zu machen. Der Beruf soll dabei die Möglichkeiten und Fähigkeiten des Kindes bestmöglich umsetzen.Es ist weiter zu beachten, dass der gewählte Beruf dem Kind ein ausreichendes Einkommen ermöglichen soll, um davon sicher leben zu können.
Ob dies im Rahmen einer einfachen Schulung als Flugbegleiterin möglich ist wage ich zu bezweifeln. Vor allem bitte ich zu beachten, dass dem Beruf einer Flugbegleiterin auch eine mehrjährige Ausbildung vorangehen kann, wie die entsprechenden Informationen auf der Homepage der Lufthansa besagt. Ich habe Ihnen hierzu auch die Informationen der Lufthansa hochgeladen.
Ich merke zudem an, dass es einem Kind erlaubt ist eine begonnene Berufsausbildung abzubrechen, um eine andere zu beginnen. Denn einem Kind wird im Rahmen des Unterhaltsrechtes auch eine sogenannte Orientierungsphase zugebilligt. Das bedeutet, dass wenn das Kind in dem erwählten Beruf doch nicht die Ausbildung beenden möchte das Kind eine andere geeignetere Berufsausbildung beginnen kann. Die Eltern sind in diesem Fall auch verpflichtet für die zweite Berufsausbildung das Kind unterhaltsrechtlich zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter während des Studiums einen Unterhaltsanspruch gegen Sie und ihre Mutter hat.
Des Weiteren bitte ich zu beachten, dass die von Ihrer Tochter vereinnahmten Einnahmen aus der Tätigkeit als Flugbegleiterin auch unterhaltsrechtlich anzurechnen sein könnten. Denn die Tätigkeit als Flugbegleiterin dürfte im Sinne des Unterhaltsrechtes nicht als über obligatorisch anzusehen sein, daher nicht als Einkommen Ihrer Tochter welches nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre.
Eine genaue Unterhaltsberechnung würde ich Ihnen daher auf jeden Fall empfehlen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann.
Ich bitte Sie die Möglichkeit meine Antwort zu bewerten zu nutzen, wofür ich mich vielmals bedanke.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
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