Unterhalt für Studenten
Fragestellung
Hallo,
Mein Nichtehelicher Sohn geb.August 1994,welcher bei der Mutter groß wurde und noch nie Kontakt zu mir hatte,hat nach dem ABI ein Studium begonnen.
Vom 01.09.2015 bis März 2017 Studierte er 3 Semester Verfahrenstechnik,dann brach er das Studium ab.
(Was er von März 2017-Oktober 2018 machte weis ich nicht,in der Zeit bezahlte ich auch kein Unterhalt,bekam auch keine Aufforderung dazu.)
Im Oktober 2018 begann er wieder mit dem gleichen Studium Verfahrenstechnik ,da machte er noch das 4 Semester fertig.Dann wechselte er im Jannuar 2019 von Verfahrenstechnik zu Informatik.
Auf meine Nachfrage warum er das erste Studium abbrach,teilte er mir mit das seine Noten zu schlecht waren.
Meine Frage: Bin ich noch verpflichtet Ihm weiterhin Unterhalt zu bezahlen?
Nach dem er ein Studium erst abgebrochen hat und dann nach dem 4 Semester das Studium
gewechselt hat?
Einen Antrag vom BaföG Amt habe ich erhalten zum ausfüllen wegen Unterhaltsberechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Volker .L
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, daß Sie nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, da Ihr Sohn sich nicht zielstrebig um eine Ausbildung bemüht hat.
Ein Kind hat in der Regel nur einen Anspruch auf die Ausbildung in einem Beruf. Wenn Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung finanziert haben, sind sie ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen und daher nicht verpflichtet, die Kosten einer zweiten Ausbildung zu tragen (BGH NJW 2006, 2984 = FamRZ 2006, 1100).
Der BGH hat eine Ausnahme für Fälle zugelassen, in denen ein Berufswechsel notwendig ist, die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte - wobei rechtserheblich nur eine Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern, nicht jedoch durch das Kind selbst angesehen werden kann - das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war und sich diese Fehleinschätzung schon bis zum Ende der ersten Ausbildung gezeigt hatte (BGH NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629).
Ein Anspruch auf Zweitausbildung wird auch befürwortet, wenn sich ein Kind, dem von den Eltern eine angemessene Ausbildung zu dem erstrebten Beruf vorenthalten worden ist, zunächst für einen Beruf entschieden hatte, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entsprach (BGH NJW-RR 1991, 194 = FamRZ 1991, 322).
Nach Ihrer Schilderung des Sachverhaltes hat Ihr Sohn nun bereits die dritte Ausbildung angefangen. Ich sehe hier keine Grundlage mehr für einen Unterhaltsanspruch gegen Sie.
Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen