Unterhalt für erkrankte Ehefrau nach 54 Jahre Scheidung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Wöhler,
ich frage im Auftrag meines Vaters, der die Aufforderung bekommen hat für seine Exfrau Unterhalt zu zahlen.
Er war mit ihr von 1961 bis 1964 verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Er hat die Frau wegen Untreue verlassen und zog von Kaiserslautern in den Osten Deutschlands. Die Kinder erhielten jeden Monat eine Unterhaltszahlung, bis zum 21. Lebensjahr. Die Ehe wurde 1964 rechtskräftig geschieden, da er gegangen war, wurde ihm die Schuld zugesprochen. Die Ehe mit meiner Mutter ging er 1965 ein.
Leider ist die Exfrau seit einigen Jahren schwer erkrankt und deswegen wurde mein Vater nun zum 2. Male ( vor einigen Jahren wurde er schon einmal aufgefordert) angeschrieben, diese Frau finanziell zu unterstützen.
Desweiteren soll er seinen finanziellen Verhältnisse, die seiner jetzigen Frau sowie meine offen legen.
Die Rente meiner Eltern beträgt insgesamt über eine sehr geringe Rente. Meine Mutter ist schwer dement und wird von meinem Vater gepflegt.
Ist es wirklich gerechtfertigt, nach 54 Jahren, Unterhalt zu verlangen und was würden Sie meinem Vater raten, wie er sich verhalten soll.
Er hat eine Anwältin, die gleiche, die ihn auch schon beim ersten Mal vertreten hat. Leider ist diese erkrankt und kann uns momemtan nicht helfen. Wie Sie verstehen werden, erzeugt dieses Gesuch sehr viel Aufregung für meine Eltern.
Anbei finden Sie das Schreiben aus Kaiserlautern.
Herzlichen Dank im Voraus
Mit den besten Grüßen
Patricia Dange
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke für Ihre Anfrage.
Ich sehe keinen Ansatz für einen Unterhaltsanspruch. Für einen Anspruch auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB muss immer eine lückenlose Unterhaltskette vorliegen. Es kommt immer auf die Einsatzzeitpunkte an. Der Unterhalt wegen Krankheit muss sich an einen anderen Unterhaltstatbestand lückenlos Anschließen, Vorher muss also etwa Kindesbetreuungs- oder Aufstockungsunterhalt geschuldet gewesen sein. Eine Krankheitsverschlimmerung kann ausreichen, es muss aber immer ein gewißer zeitlicher Zusammenhang zur Scheidung da sein. Ich gehe davon aus, dass Ihr Vater Unterhalt für die Kinder gezahlt hat und ggf. auch Unterhalt für die Exfrau. Angesichts der langen Zeitdauer dürfte aber eine wirtschaftliche Selbstständigkeit der ersten Ehefrau eingetreten sein. Eine spätere Erkrankung des geschiedenen Ehegatten fällt nicht in den Risikobereich des anderen Ehegatten.
Um sich hier festlegen zu können, müsste man die Umstände des Einzelfalles kennen und auch das Anschreiben des Amtes. Ich würde aber einen Unterhaltsanspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. weil es keine Unterhaltskette gibt.
Ihr Vater sollte durch seine Anwältin auf die Aufforderung antworten und den Anspruch zurückweisen. Wenn die Rente Ihrer Eltern eher gering ist, kann es sinnvoll sein, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dem Amt Auskunft zu erteilen. Wahrscheinlich würde der Unterhalt spätestens bei der Leistungsfähigkeit scheitern, selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach vorläge. Ihr Vater ist auch Ihrer Mutter unterhaltspflichtig, so dass dies den Anspruch der Exfrau erschwert.
Der Selbstbehalt Ihres Vaters liegt bei netto 1100 €, nur wenn die Rente höher ist, käme rein rechnerisch Unterhalt in Betracht.
Sollte die Anwältin Ihres Vaters nicht zur Verfügung stehen, kann ich natürlich auch gerne weiter helfen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Welcher Aufwand würde entstehen, wenn Sie die Interessen meines Vaters gegenüber der Stadt Kaiserlautern vertreten würden.
Mit freundlichen Grüßen
Patricia Dange
Das hängt von der Höhe des geltend gemachten Unterhalts ab, bzw. vom ungedeckten Bedarf der Exfrau. Eventuell geht das aus dem Schreiben der Stadt hervor. Ansonsten muss man schätzen. Wenn zum Beispiel 300 € Unterhalt pro Monat gefordert werden, wäre der Gegenstandswert 3600 € weil es immer auf den Jahreswert ankommt. Dann wären die Anwaltskosten pauschal für die außergerichtliche Tätigkeit 413,64 €. Diese Kosten sind pauschal und erhöhen sich nicht wenn mehrere Schreiben oder Besprechungen/Telefonate erforderlich sind.
Sollte der Betrag etwas höher wären auch die Kosten etwas höher, aber ich würde Ihnen auch bei Bedarf entgegenkommen, so dass die Kosten für Sie überblickbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht