Unterhalt für die Mutter eines unehelichen Kindes
Fragestellung
in welchem Formular kann ich die den Grundfreibetrag von 8472 Euro als Unterhalt für die Mutter eines unehelichen Kindes geltend machen; was sind für die Geltendmachung die Voraussetzung brauch ich Belege dazu
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie müssen die Anlage Unterhalt verwenden.
Als Voraussetzung für die Geltendmachung ist folgendes zu nennen:
- gesetzliche Unterhaltsberechtigung des Kindes (Ja)
- kein Anspruch auf Kinderfreibetrag für Sie (Alter des Kindes u.a. maßgeblich)
- die unterstützte Person hat nur ein geringes Einkommen und Vermögen
DIe Einkünfte der unterstützten Person, die den Grenzbetrag in Höhe von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, werden auf den Betrag von 8.472 Euro angerechnet.
Es gilt ein Rückwirkungsverbot für die Unerhaltszahlungen. Daher können monatlich maximal 706 Euro geltend gemacht werden.
Das Vermögen des Kindes darf höchstens 15.500 Euro betragen. Bestimmtes Vermögen, das nicht ohne "Verschleuderung" von Vermögenswerten verflüssigt werden kann, wird herausgerechnet.
Was die Nachweise angeht, sind die Unterhaltszahlungen durch Kopien der Kontoauszüge nachzuweisen. Die Angabe zu den eigenen Einkünften des Kindes sind ebenfalls nachzuweisen oder zumindestens glaubhaft zu machen.
Zusätzlich sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die übernommen worden sind, abzugsfähig.
Weiterhin sind Angaben zu machen zu Ihrem monatlichen Nettoeinkommen. Dies kann auch Steuererstattungen bzw. Einnahmen seitens der öffentlichen Hand beinhalten. Dadurch soll geprüft werden, ob Sie überhaupt zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.
Alternativ könnten Sie übrigens die Aufwendungen auch unter den außergewöhnlichen Belastungen angeben. Dabei müssten Sie jedoch Ihre persönlich zumutbare Belastung überschreiten. Diese beträgt zwischen 2-4 % Ihrer Einkünfte.
Hier gelten die o.a. hohen Hürden wie Rückwirkungsverbot nicht. Die Aufwendungen müssen zwangsläufig anfallen, da Sie z.B. gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen. Sollten Rückfragen bestehen, weil Sie detaillierte Nachfragen zu einzelnen Teilen der Anlage Unterhalt haben, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Nochmals Danke
M. S.