Unterhalt behinderter Sohn
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir haben folgende Situation:
Mein Sohn (GdB 100%) wird ab Dezember in einer Einrichtung wohnen, die über die Eingliederungshilfe finanziert wird.
Meine ehemalige Frau und ich sind rechtskräftig geschieden, mein Einkommen beträgt mehr als 100.000,00 EUR/Jahr. Anspruch auf Grundsicherung besteht also für meinen Sohn nicht.
Meine ehemalige Frau ist berufstätig und verdient ca. 40.000,00 EUR/Jahr.
Meine Frage: wer hat welchen Unterhalt zu zahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Kai Petereit
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ergibt sich aus § 1601 BGB, dass Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Bei gesunden erwachsenen Kindern besteht diese Verpflichtung bis zu Beendigung der Ausbildung. Bei behinderten Kindern ggf. lebenslang.
Erhalten volljährige pflegebedürftige Kinder oder Kinder mit Behinderungen vom Sozialamt Eingliederungshilfe, dann werden von den Eltern pauschale Unterhaltsbeträge gefordert und zwar ohne Prüfung des Einkommens und des Vermögens.
Der zu leistende pauschale Unterhaltsbetrag beläuft sich auf 34,44 EUR monatlich. Werden dem Kind darüber hinaus noch Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet , kommt ein weiterer pauschaler Betrag von maximal 26,49 € monatlich hinzu, sodass sich letztlich zusammen ein monatlicher Pauschalbetrag von 60,93 EUR ergibt.
In der Regel wird vermutet, dass die Eltern diesen Betrag jeweils zur Hälfte aufbringen. Reklamiert einer der Elternteile gegen diesen Halbteilungsgrundsatz kann auch nach den Einkommensverhältnissen gequotelt werden. Ausgehend von einem Gesamteinkommen von 140.000 EUR (Ihr Einkommen haben Sie leider nicht genauer angegeben) würde Sie einen Anteil von 71,43 % bzw. 43,52 EUR treffen.
Die vorstehenden Darstellungen finden ihren Ursprung in § 94 Abs. 2 SGB XII.
Ich hoffe, Ihre Frage wurde beantwortet. Wenn noch Fragen offen geblieben sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen