Unterhalt an Elternteil steuerlich absetzen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
Ich leiste derzeit 600 EUR mtl. als freiwilligen Unterhalt an meine Mutter, da sie eine niedrige Rente erhält.
Zur Situation:
Meine Mutter (1946 geboren)
x erhält Altersrente i.H.v 604 EUR mtl.
x Kapitalerträge etwa 150 jahr. Aus einer Kapitalanlage von etwa 35.000 EUR.
Sonstige Erträge und Vermögen hat meine Mutter nicht.
Im Jahr 2013 übertrug mir meine Mutter im Rahmen einer vorweggenommenen Auszahlung des Erbes eine Eigentumswohnung in der sie selbst weiterhin kostenlos mit (Nießbrauchrecht notariell vereinbart) lebt. Sie trägt nur die Nebenkosten. Die Grundsteuer zahle ich. Eine Miete erhalte ich nicht.
Ich möchte gerne wissen, ob ich den freiwilligen Unterhalt an meine Mutter steuerlich (außergewöhnliche Belastungen) geltend machen kann.
Zwar sind die 10 Jahre in der meine Mutter aufgrund einer Notsituation die ETW zurückfordern könnte nicht vergangen, die finanzielle Situation würde sich für sie aber auch dann nicht ändern, da sie ja derzeit sowieso keine Miete zahlt.
Mit freundlichen Grüßen
C.Charalampidis
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr oder Frau Charalampidis,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Unterhaltsleistungen für die eigene Mutter gehören dem Grund nach zu den außergewöhnlichen Belastungen. Voraussetzung ist zunächst die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, vom Kind zu den Eltern ist diese gegeben.
Der steuerlich anzuerkennende Betrag für den Unterhalt beträgt 2018 und 2019 9.168 € im Jahr, 2020 dann 9.408 €. Die eigenen Einkünfte Ihrer Mutter schmälern diesen Betrag, der Freibetrag beträgt 624 €, der Rest ist anzurechnen, es bleibt jedoch ein steuerlich anzuerkennender Betrag übrig.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Ihre Mutter ausreichendes eigenes Vermögen besitzt. Ausgenommen wird dabei Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, insbesondere ein selbstbewohntes "angemessenes Hausgrundstück". Somit sollte das Nießbrauchsrecht unbeachtlich sein, solange die Wohnung nicht ein unangemessenes Luxusobjekt ist.
Ein geringes Bar- oder Geldvermögen ist ebenfalls unbeachtlich. In der Ablage Unterhalt wären größere Geldbvermögen sopmit anzugeben.
Somit sollten die Voraussetzungen für die teilweise Anerkennung der Unterhaltsleistungen bei Ihnen gegeben sein.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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bei Ihrer Mutter ist der Unterhalt nicht steuerbar, Sie muss dazu auch keinerlei Angaben in Ihrer Steuererklärung machen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater