Ungleichbehandlung von Abiturprüflingen
Fragestellung
hallo,
da für die gymnasiale Oberstufe der versch. Bundesländer eine unterschiedl. Anzahl von Leistungskursen u. deren Wo-Std. existieren u. zudem unterschiedl. Bewertungs- u. Berechnungsmodelle der Abi-Bewertung existieren, ergibt sich eine eklatante Ungleichbehandlung von Abi-Prüflingen in den versch. Bundesländern.
Da die Uni´s generell allein nach Abi-Durchschnittsnoten ihre Studienanfänger auswählen, kann durch fehlende 10tel bei der Durchschnittsnote der berufl. Lebensweg evtl. in ungewünschte Richtungen gedrückt werden.
Sehen Sie eine gute Erfolgschance, gerichtl. gegen diese Ungleichheit/Ungerechtigkeit und
die Aufnahmepraxis der Uni´s vorzugehen?
mfg
R.Schoeneich
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Ich sehe eher geringe Erfolgsaussichten, gegen diese vermeintliche Ungleichbehandlung vorzugehen. Die Ungleichbehandlung entsteht, wenn überhaupt, durch die verschiedenen Richtlinien und Regelungen zu der Anzahl von Leistungskursen, Wochenstunden sowie Berechnungs- und Bewertungssystemen. Gegen diese müsste man vorgehen.
Hier ist in der Regel eine „normale“ Klage beim Verwaltungsgericht nicht zulässig. Da es sich um eine Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts nach Art. 3 GG handeln könnte, wären hier der Staatsgerichtshof oder sogar das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde anzurufen.
Verfassungsbeschwerden sind nach einer Statistik nahezu immer ohne Erfolg. In diesem Fall würde man höchstwahrscheinlich am Vorliegen der Ungleichbehandlung bzw. deren Rechtfertigung scheitern.
Denn im Bereich der Bildung liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den einzelnen Bundesländern. Wenn die Bundesländern in diesem Bereich entscheiden, dann in Ihrem eigenen Hoheitsbereich. Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht vorliegen, wenn verschiedene Kompetenzträger unterschiedlich entscheiden. Das ist der Fall, wenn verschiedene Bundesländer als Kompetenzträger hinsichtlich des Bildungsauftrags unterschiedliche Regelungen treffen. Ebenso dürfte es sich mit der Aufnahmepraxis in den Hochschulen verhalten. Es sind verschiedene Bundesländer zuständig, so dass es bereits an der erforderlichen Ungleichbehandlung von Gleiches fehlen würde.
Grundsätzlich stimme ich Ihnen aber zu, dass Angelegenheiten wie die Bildung bundesweit einheitlich und zentrale geregelt werden müssten. Solange die Zuständigkeiten jedoch nicht geändert werden, dürften hier Rechtsbehelfe und Rechtsmitteln wenig Erfolg versprechen. Hierzu müssten die Gesetze, Richtlinien und diesbezüglichen Regelungen abgeändert werden. Das erfordert jedoch wiederum eine Abänderung der Zuständigkeiten des Grundgesetzes, welche erhöhte Anforderungen an Verfassungsänderungen stellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
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Pilarski
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