Unfallversicherung zahlt nicht
Fragestellung
Meine Mutter ist seit dem 07.10.2014 im Heim. Pflegestufe 3
Sie ist am Donnerstag, den 18.09. Abends im Bad gestürzt und am 19.09. gegen Mittag von Nachbarn aufgefunden worden.
Am 16.09. hatte ich Geburtstag und meine Mutter ist am Steuer ihres Autos mit mir und meiner Frau selbstständig zum Restaurant gefahren und hat uns zum Essen eingeladen.
Sie lebte bis dahin völlig allein und selbstständig.
Sie sitzt im Rollstuhl und ein Arzt hat bescheinigt, dass sie nie wieder selbstständig leben kann.
Die UV schreibt:
Der Nachweis des Unfalls, sowie dessen Folgen obliegt jedoch Ihnen bzw. ihere Mutter, als Versicherungsnehmerin.
Den vermuteten Sturz im Badezimmer haben ihnen gegenüber wir bereits als Unfall anerkannt, obwohl dessen Entstehung durchaus fragwürdig ist.
Onfallfolgen konnten nicht nachgewisen werden. Äußere sichtbare Verletzungen wurden nicht festgestellt und ...
Keine Leistung
Vorher war meine Mutter selbstständig, danach im Rollstuhl.
Nur weil sie keine Zeugen für ihren Sturz hat, wird nicht gezahlt.
Wer kann helfen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
ich helfe Ihnen gerne weiter.
Offenbar bezweifelt ( jedenfalls nach ihrer Schilderung ) die Versicherung nicht den Sturz, sondern dass die Folgen darauf zurückzuführen sind.
Sie geben den inhalt des Schreibens der UV wie folgt wieder: "Den vermuteten Sturz im Badezimmer haben ihnen gegenüber wir bereits als Unfall anerkannt, obwohl dessen Entstehung durchaus fragwürdig ist. Unfallfolgen konnten nicht nachgewisen werden"
Tatsächlich obiegt es dem VN, alle anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Ansprüche aus einer p- wie ich annehme bei Ihnen vorliegender privaten Unfallversicherung - werden gewährt, soweit durch den Unfall eine Invalidität verursacht wurde.
Das OLG Frankfurt meint z.B., dass das bloße Einreichen der Unfallanzeige nicht zur Geltendmachung einer Invalidität ausreicht , da mit dieser noch keine Invalidität geltend gemacht wird : selbst "Umstände, die sich im persönlichen Lebensbereich des Versicherungsnehmers abspielen - hier zahlreiche Arztbesuche -, sind grundsätzlich nicht geeignet, das nicht fristgerechte Geltendmachen der Invalidität zu entschuldigen."
Es muss also eine lückenlose Darstellung und Dokumentation des Unfalls vorliegen.
Hier scheint das Problem nicht an dem Unfall zu liegen, der anerkannt wurde. Vielmehr muss die Verbindung zwischen dem Sturz und den Folgen von Ärzten nachgewiesen werden, ggf. auch von einem Gutachter. Dann sehe ich kein Hinderniss, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Bisweil geht aus Ihrer Darstellung nicht hervor, welche Unterlagen bei der Versicherung eingereicht worden sind. Den Zusammenhang zwischen Unfall und Invalidität muss der Versicherungsnehmer nämlich innerhalb von 15 Monaten der Versicherung durch schriftliche Bestätigung eines Arztes nachweisen. Das Landgericht Dortmund hat dementsprechend mit Urteil vom 14.1.2010 (Az.: 2 O 71/09) entschieden, der Versicherungsnehmer die Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung nur dann erhält, wenn er die Kausalität zwischen dem unterstellten Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung zweifelsfrei beweisen kann. Gelingt dies nicht (und kommen auch noch degenerative Vorschädigungen als mögliche Ursache hinzu), ist der Versicherer leistungsfrei. Wenn die Versicherungsnehmerin keine Vorschädigungen hatte, sehe ich keinerlei Hindernisse.
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Und rechtlich eine gute Einordnung vorgenommen.
Sie finden mich ab April leider nicht mehr auf dieser Plattform.
Bei Fragen zu Ihrem Fall - und auch in allen anderen rechtlichen Fragen- schreiben Sie mir doch einfach eine Email unter
contact at asthoff com
Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
Rechtsanwalt