unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs von Ehefrau an Ehemann
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Fragestellung
Ein Gewerbebetrieb soll unentgeltlich von der Ehefrau auf den Ehemann übertragen werden.
Das Schenkungssteuerproblem ist bekannt.
Im Anschluß soll der Ehemann, der die Voraussetzungen des § 16 i.V. mit § 34 EStG erfüllt, das Unternehmen begünstigt veräußern.
Ist dies möglich? ( § 42 AO)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines gesamten Betriebes können grundsätzlich die Buchwerte fortgeführt werden (§ 6 Abs. 3 EStG). Für den Erwerber gibt es keine Mindesthaltefrist o.ä. Somit kann nach Wortlaut des Gesetzes durchaus unentgeötlich übertragen und zeitnah danach weiterveräußert werden. Die Begünstungsvorschrift einer Betriebsveräußerung ist auch nicht an eine Mindesthaltefrist gebunden.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die Gestaltung missbräuchlich ist. Die konkrete Fallgestatltung wird in den einschlägigen Kommentaren nicht behandelt, es kann auch nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Ein Missbrauch im Sinne des § 42 Abs. 2 AO liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen ist, die gewählte Gestaltung beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem Steuervorteil führt, dieser Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist und der Steuerpflichtige für die von ihm gewählte Gestaltung keine außersteuerlichen Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (AEAO zu § 42 AO).
In dem hier diskutierten Fall fehlt es insbesondere an außersteuerlichen Gründen. Diese Betrachtung drängt sich umso stärker auf, je kürzer der Zeitraum zwischen den einzelnen Übertragngsvorgängen ist. Wenn im Estremfall keinerlei eigene unternehmerische Betätigung, sondern nur ein passiver Zwischenerwerb erfolgt, drängt sich diese Betrachtungsweise auf. Bei Anteilsübertragungen wurde von der Rechtsprechung ein "sinnfreies Hin und Her" als missbräuchlich eingestuft.
Somit kann eine Versagung der Begünstigten Besteuerung durch das Finanzamt drohen.
Ich empfehle Ihnen somit, eine verbindliche Auskunft zu der geplanten Gestaltung beim Finanzamt einzuholen. Hieraus können Sie Rechtssicherheit erlangen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen