Unbeschränkt oder Beschränkt steuerpflichtig?
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
ich lebe in Frankreich und bin bisher beschränkt steuerpflichtig. Meine Situation für 2014:
- Witwenrente plus Zusatzversorgung (aus dem öffentlichen Dienst)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (negativ)
- zu versteuerndes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (8.190 Euro)
Nach § 1 Absatz 3 EStG könnte ich einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen. Was ist für mich vorteilhafter - beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sabine Wiermann
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für die Anfrage und beantworte diese gern. Bei meiner Antwort gehe ich davon aus, dass Sie das Vorliegen der Voraussetzungen für den Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG bereits geprüft haben und das es sich bei den genannten Einkünften (Rente, Vermietung und Verpachtung, selbständige Tätigkeit) um sog. inländische Einkünfte handelt, die derzeit der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen.
Wenn Sie den Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen, können
personenbezogene Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, so dass diese Veranlagungsart zu einer geringeren Einkommensteuer führen kann. Insbesondere können grundsätzlich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Des Weiteren kommen Steuerermäßigungen für Kinder und der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Betracht. Inwieweit sich diese Vergünstigungen bei Ihnen konkret auswirken, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.
Aber: der große Vorteil der unbeschränkten Steuerpflicht ist, dass Ihnen der sog. Grundfreibetrag (2014: 8.354 €) gewährt wird. Ich möchte Ihnen das an einem Rechenbeispiel erläutern:
Eine Rentnerin ist ledig und lebt in Frankreich. Sie bezog aus Deutschland in 2014 eine Rente von 15.000 Euro (Rentenbeginn 2004). Für Kranken- und Pflegeversicherung wurden 1.000 Euro einbehalten. Die Rente soll, wie in Ihrem Fall angenommen, der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen.
Welches zu versteuernde Einkommen ergibt sich bei beschränkter Steuerpflicht?
Renteneinnahme: 18.000 €
davon zu versteuern (50%): 9.000 €
./. Werbungskostenpauschale: 102 €
Zurechnung Grundfreibetrag: 8.354 €
Abzug Sonderausgaben: 0 €
zu versteuerndes Einkommen: 17.252 €
Steuerlast 2014: 1.910 €
Welches zu versteuernde Einkommen ergibt sich bei unbeschränkter Steuerpflicht?
Renteneinnahme: 18.000 €
davon zu versteuern (50%): 9.000 €
./. Werbungskostenpauschale: 102 €
Zurechnung Grundfreibetrag: 0 €
Abzug Sonderausgaben: 1.000 €
zu versteuerndes Einkommen: 7.898 €
Steuerlast 2014: 0 €
Wie Sie sehen, hat die unbeschränkte Steuerpflicht große Vorteile. Sie müssen aber auch bedenken, dass bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden müssen, d.h. wenn Sie neben den oben genannten Einkünften noch weitere Einkünfte haben, müssen diese in Deutschland bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen - sog. Progressionsvorbehalt. Damit erhöht sich u.U. der Steuersatz.
Eine Entscheidung darüber, ob die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in Ihrem Fall günstiger ist, kann ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht treffen, da es eben auch davon abhängig ist, ob und inwieweit sich bei Ihnen u.a. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auswirken und welche weiteren Einkünfte Sie noch haben. In sehr vielen Fällen ist die unbeschränkte Steuerpflicht aber tatsächlich günstiger als die beschränkte Steuerpflicht. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine Entscheidungsgrundlage gegeben zu haben.
Sollten Sie noch Rückfragen haben - scheuen Sie sich nicht. Ich stehe Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Stahr
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