Umtauschrecht - Retoure aus Ausland
Fragestellung
Wir betreiben einen Ebayshop und verkaufen dort Fitnesszubehör.
Ein Kunde hat etwas bei uns gekauft (9.4.13) und wir haben diesen Artikel an eine deutsche Adresse verschickt.(10.4.13) Wert des Artikel 10,80€
Dann erhielten wir eine Nachricht vom Kunden das sich bei dem Artikel die Naht löst. Und er schlug uns vor eine Teilrückerstattung des Kaufpreises von 5 € vor. (20.4.13) Wir schlugen dieses Angebot aus und boten Ihm an den Artikel auf unsere Kosten zurück zuschicken und wir den Artikel reparieren lassen bzw umtauschen werden.
Nun machte uns der Kunde darauf aufmerksam das sich der Artikel bereits in seiner Wahlheimat USA befindet. (24.4.13)
Sind wir nun verpflichtet die Rücksende kosten zu tragen? Ist dies gesetztlich geregelt? Gibt es hierfür einen Paragraphen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Wenn die gelieferte Kaufsache einen Mangel aufweist, ist der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 BGB vorrangig gegenüber Gewährleistungsrechten wie z.B. Kaufpreisminderung oder Rücktritt.
Das bedeutet, bevor der Käufer eine Preisminderung (hier 5 €) verlangen kann, muss Ihnen die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden.
Die Nacherfüllung hat dabei nach Wahl des Käufers durch Reparatur oder durch Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache zu erfolgen (§ 439 Abs. 1 BGB).
Der Käufer kann nach dem Gesetz daher nicht sofort Preisminderung verlangen.
Andererseits können Sie aber auch nicht entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Reparatur oder Umtausch erfolgt.
Es wäre daher der Käufer zunächst zu fragen, ob er eine Reparatur oder den Umtausch wünscht.
2. Gemäß § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die für die Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen zu tragen, u.a. auch die Transportkosten.
Erhöhen sich die Transportkosten dadurch, dass der Käufer die Sache an einen anderen Ort verbringt als den ursprünglichen Lieferungsort, geht dies grundsätzlich auch zu
Lasten des Verkäufers (Palandt, BGB, 71. Auflage, 2012, § 439,Rnr. 12).
Wenn der Käufer also Reparatur wünscht, müssten Sie grundsätzlich auch die Kosten für den Versand aus den USA tragen.
3. Jedoch gilt hier die Einschränkung des § 439 Abs. 3 BGB.
Danach kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zurückweisen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Da hier die Versandkosten wahrscheinlich höher als der Wert der Sache im Neuzustand sind, würde die Einschränkung hier eingreifen.
Sie könnten daher einen Reparaturwunsch des Kunden, der die Rückversendung des Artikels erforderlich macht, zurückweisen und die Nacherfüllung durch Umtausch durchführen.
4. Ob der Verkäufer im dann verbleibenden Fall des Umtausches die Versandkosten auch dann tragen muss, wenn der Käufer sich mittlerweile an einem anderen Ort befindet (hier USA), regelt das Gesetzt nicht eindeutig.
Zwar hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB – wie gesagt – alle Aufwendungen zu tragen, die bei der Nacherfüllung anfallen.
Jedoch würde dies m.E. zu einer unzulässigen Änderung der vertraglichen Leistungspflicht führen.
M.E. wären Sie daher nur verpflichtet, die Kosten für eine Neulieferung an den ursprünglichen Versandort zu tragen.
5. Wenn Sie zum Zweck des Umtausches eine Ersatzsache versandt haben, können Sie zwar Rückgabe des mangelhaften Artikels verlangen (§ 439 Abs. 4 BGB). Die Rückversandkosten müssten in dem Fall jedoch wiederum Sie tragen.
6. Vor diesem Hintergrund gebe ich zu bedenken, dass es bei diesem Spezialfall (Artikelstandort im Ausland) auf Basis einer wirtschaftlicher Betrachtungsweise ratsamer erscheint, auf Kulanzbasis dem Preisminderungswunsch des Kunden nachzugeben.
Wenn ein Umtausch durchgeführt würde, wären die Kosten hier wesentlich höher als die genannte Preisminderung (Wert Ersatzsache, Versandkosten an ursprünglichen Lieferungsort, Verzicht auf Rücksendung des ursprünglichen Artikels/alternativ: Tragung der Rückversandkosten aus USA).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Ingo Driftmeyer
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