Umstrukturierung Einzelunternehmen in GmbH und gleichzeitg Holding gründen
Fragestellung
bin selbst Kollege..hier zur Absicherung der Sachverhalt.
Einzelunternehmen soll in eine neu zu gründende GmbH eingebracht werden. Die Anteile an dieser neuen GmbH sollen nicht privat, sondern über eine weitere neue GmbH (Holding) gehalten werden.
Fallstricke:
Im Einzelunternehmen befindet sich ein Grundstück (Büro 60qm) und ein Teil des selbstgenutzten EFH (notwendiges BV Arbeitszimmer und Archiv). Die Grundstücke möchte ich bei der Umwandlung nicht mehr in der Betriebs-GmbH haben. Das Büro gerne in der Holding, wenn dies steuerneutral möglich ist, das AZ und Archiv sollen ins PV übernommen werden.
Geht das? Wenn ja wie ist der konkrete zivilrechtliche und steuerliche praktische Ablauf sowie angabe der Rechtsnormen ?Es sollen nach Möglichkeit keine stillen Reserven, bzw. nur aus der Entnahme des AZ und Archiv entstehen.
Wie verhält es sich darüber hinaus mit der Grunderwerbsteuer für die Übertragung des Büro in die Holding. Der Einzelunternehmer hält in der Holding 100% und in der Betriebs-GmbH?
Für Alternative Vorschläge bin ich natürlich offen und ebenfalls interessiert.
Besten Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Insbesondere gehe ich davon aus, dass Einzelunternehmen und GmbH inländisch sind.
Die Einbringung eines Betriebs in eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten ist in den §§ 20, 22 und 23 UmwStG geregelt. Diese Einbringung erfüllt regelmäßig die genannten Voraussetzungen.
Bei Übertragung eines bisher als Einzelkaufmann geführten Unternehmens bzw. Betriebs auf eine neu zu gründende GmbH gegen Ausgabe von Geschäftsanteilen an den einbringenden Gesellschafter, lässt sich der Vorgang unter Anwendung des § 20 UmwStG ertragssteuerlich auf Antrag (dieser muss auf jeden Fall explizit gestellt werden!) grundsätzlich steuerneutral durchführen. Der sachliche Anwendungsbereich des § 20 UmwStG ist bei der Sacheinlage im Rahmen des Gründungsvorgangs einer GmbH als Fall der Einzelrechtsnachfolge eröffnet ( § 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlrechts zum Ansatz der Buchwerte (oder auch eines Zwischenwerts) ist, dass Gegenstand der Übertragung auf die GmbH ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil ist. Erforderlich ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. BFH-U. 9. 8. 89 X R 62 / 87, BStBl 89 II S. 973; BFH-U. 20. 6. 89 VIII R 396 / 83, BFH-NV 89, 634 und BFH-U. 12. 4. 89 I R 105 / 85, BStBl 89 II S. 653) des Betriebs eingebracht werden.
Da die Grundstücke regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind, ist eine steuerneutrale Einbingung meist ohne dese nicht möglich. Ob die Entnahme des Arbeitszimmers und des Archivraums schädlich ist, kommt auf die Umstände des EInzelfalls an. Hier wäre eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt anzuraten.
Folge der Übertragung zu Buchwerten im Rahmen des § 20 UmwStG ist, dass ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag die siebenjährige Sperrfrist zu laufen beginnt (vgl. § 22 Abs. 1 UmwStG). Falls SIe innerhalb dieser Sperrfrist die erhaltenen Anteile veräußern (bzw. Erfüllung der Ersatztatbestände nach § 20 Abs. 1 Satz 6 UmwStG), so ist rückwirkend zum steuerlichen Übertragungsstichtag der Gewinn aus der Einbringung als Gewinn i.S.d. § 16 EStG zu versteuern. Nach § 22 Abs. 3 UmwStGmüssen Sie in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich den Nachweis erbringen, wem jeweils die erhaltenen Anteile zuzurechnen sind.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Existenzgründung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
nachzutragen wäre, dass eine solche Vorgehensweise unter Anknüpfung an § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grundsätzlich der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt (BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - II B 108/98, BFH/NV 2000, 1136).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
ich komme jetzt erst dazu konkret zu werden. Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die sich mit meinen Erkenntnissen zu 100% decken.
Die für mich wichtigste Frage für mich war allerdings die Einbringung der Anteile an der neu gegründeten Betriebs-GmbH in eine zuvor neu gegründete Holding. Also mir geht es eben darum, dass die Anteile and der "Betriebs-GmbH" nicht im PV gehalten werden, sondern dass diese Anteile direkt in einer neuen Holding GmbH gehalten werden sollen (Vorteile bei späteren Anteilsverkäufen oder Ausschüttungen nach § 8b KSTG)....
Dies habe ich vielleicht nicht klar zum Ausdruck gebracht aber das ist für mich der wichtigste Punkt, den ich nicht beherrsche, weiß aber dass dies möglich ist....Könnten Sie mir bitte dazu die Lösung nennen.
Danke und kollegiale Grüße - R.