Umschulungsvertrag-Kündigung der Arbeitnehmerin
Fragestellung
Ich habe am 1.1.2016 eine Arztpraxis übernommen und somit musste ich den Arbeitsvertrag und Umschulungsvertrag der Umschülerin (Frau K) übernehmen. In der beigefügten Ergänzung zum Arbeitsvertrag (Punkt Zusatzvereinbarung steht, dass die Arbeitgeberin die Kosten der Fortbildung übernimmt und dass die Arbeitnehmerin bis einschliesslich 31.01.2019 auf eine Kündigung verzichtet.Die Umschülerin hat zum 31.01.2017 gekündigt. Wer trägt jetzt die Kosten für die Umschulungsmassnahme? Die Rechnung( von über 3000Euro)wurde an mich gerichtet. Meinem Rechtsempfinden nach hat sie durch ihren vorzeitigen Ausstieg die Kosten selber zu tragen ?
Anbei den Arbeitsvertag, Umschulungsvertrag und die Zusatzvereinbarung.
Ich hoffe, dass Sie mir diese Frage konkret beantworten können.
Mit freundlichem Gruß
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich nochmals für das entgegengebrachte Vertrauen und die Anfrage.
Die Unterlagen habe ich mir angeschaut und mir ist insbesondere aufgefallen, dass eine Rückzahlungsvereinbarung überhaupt nicht getroffen worden ist. Insofern könnte es bereits aufgrund der nicht vereinbarten Rückzahlung an einem Anspruch mangeln, der einen Ersatz der Ausbildungskosten nach sich ziehen könnte.
Sie haben einzig in der Vereinbarung über die Veränderung des Arbeitsvertrages einen Kündigungsausschluss formuliert, der bis in das Jahr 2019 hineinreichen soll. Unabhängigkeit von der Frage der Wirksamkeit eines solchen Kündigungsausschlusses, fehlt es allerdings eben an der Rückzahlungsvereinbarung.
Man könnte dann gegebenenfalls wenn man den Kündigungsausschluss für wirksam halten würde darauf abstellen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorzeitigen Kündigung möglich wäre.
Ein solcher Kündigungsausschluss ist generell möglich, muss dann aber auch beidseitig vereinbart werden und darf nicht unter der Ausnutzung einer Notlage oder anderen misslichen Situation einer Partei geschehen.
Hier hatte der Kündigungsausschluss zwar einen Grund in Bezug auf die Weiterbildung, dann müsste man aber auch hier eine gegenseitige Ausschlussklausel einfügen, die auch dem Arbeitgeber untersagt hätte, das Arbeitszeugnis vorzeitig zu kündigen. Ansonsten würde eine Benachteiligung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften und Kündigungsfristen des 622 BGB vorliegen.
Zwar könnte man sich weiter auf die Position stellen, dass hier eine Individualvereinbarung vorliegt, aber auch eine solche Individualvereinbarung darf nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.
Daher würde ich eher davon ausgehen, dass auch der Kündigungsausschluss in Verbindung mit der möglicherweise unwirksam ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückzahlung der Ausbildungskosten zunächst nicht vereinbart ist und wohl auch so nicht gefordert werden kann, da ja auch überhaupt nicht klar ist, in welchem Umfang die Ausbildungskosten zurückgefordert werden können. Man könnte sich hier im Rahmen der durch die Rechtsprechung gebildeten Grundsätze zwar bedienen, aber es dürfte hier grundsätzlich einer Vereinbarung oder eines Hinweises auf den die Rückzahlung der Ausbildungskosten bedürfen, die in keiner der vertraglichen Vereinbarung zu finden ist.
Auch fehlen transparente Regelungen, warum und in welchem Umfang überhaupt eine Rückzahlung erfolgen soll.
Von daher wäre zu hinterfragen, ob Schadenersatzforderungen gegebenenfalls aufgrund der Kündigung zu realisieren wären, hier zum einen könnten dies die Fortbildungskosten sein, die Sie im Hinblick auf eine weitere Tätigkeit geleistet haben und zum anderen auch dann, wenn Sie jemanden anderen zu einem höheren Gehalt einstellen müssten oder keine neue Mitarbeiterin finden und dadurch Umsatzeinbußen erleiden.
Daher wäre die entscheidende Frage, ob der Kündigungsausschluss hier wirksam ist. Hierzu hatte ich Ihnen allerdings bereits meine Bedenken geäußert, so dass ich Ihnen hier empfehlen würde, mit der Mitarbeiterin noch einmal zu sprechen und die Konsequenzen der Kündigung zu überdenken und gegebenenfalls hier im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung ihr anzubieten, gegen einen Abstandsbetrag, der gegebenenfalls einen bestimmten Anteil der Ausbildungskosten umfasst, die Praxis zu verlassen.
Eine Rolle könnte hier auch spielen, ob die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Insofern bestehen Bedenken, dass hier die Fortbildungskosten noch gefordert werden können, alleine, im Rahmen des Kündigungsausschlusses, der möglicherweise aber unwirksam ist, könnte man an einen Schadensersatzanspruch denken.
Alternativ könnte man auch an eine gerichtliche Feststellungsklage denken, dass die Kündigung der Arbeitnehmerin unwirksam ist aufgrund der Zusatzvereinbarung. Dann könnten Sie durch das Gericht überprüfen lassen, ob hier die entsprechende Vereinbarung wirksam ist und gegebenenfalls auch die Arbeitnehmerin länger an sie binden. Ob dies dann in der Sache allerdings hilfreich für die Praxisarbeit ist, ist eine weitere Frage.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher zunächst hilfreich geantwortet habe, stehe Ihnen bei weiteren Anmerkungen oder Kommentaren gerne für Nachfragen zur Verfügung und würde mich im Anschluss über eine positive Bewertung freuen.
Bis auf Weiteres verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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am 31.1.noch keine Abschlussprüfung machen wollen,und einen Arbeitgeber gefunden,der ihr die Ausfallzeiten während der weiteren Schulausbildung bezahlt obwohl sie die Prüfung am 31.01.2017 hätte machen sollen..Hat das eine Bedeutung.Und hat das eine Bedeutung, dass Sie beim Datenklau, mehrmaliges Abfotografieren des Bildschirmes gesehen wurde?
Danke sehr für eine Beantwortung und herzlichen Gruß
K. S.
vielen Dank für ihre weiteren Anmerkungen.
Es bleibt das Problem, das genaue Regelungen über die Fortbildung in den Vereinbarungen fehlen. In Ergänzung haben Sie lediglich dargestellt, dass Sie die Kosten übernehmen und das kann Kündigungsausschluss sodann erfolgt. Zu Letzterem hatte ich Ihnen bereits dargestellt.
Es ist nicht vereinbart worden, was passiert, wenn die Ausbildung nicht erfolgreich ist und Sie haben insbesondere auch nicht vereinbart, was im Übrigen wohl auch unzulässig wäre, dass Kosten zum Beispiel bei der nicht erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung erstattet werden sollten. Insbesondere fehlt es aber, an einer Klausel was passiert, wenn die Arbeitnehmerin vorzeitig kündigt.
Geschützt sind Sie zunächst dadurch, dass die weiteren Bedingungen ab dem 1.2. 2017, die allerdings hier nicht weiter ins Gewicht fallen, da sowieso gekündigt worden ist, dass bei erfolgreicher Ausbildung in Kraft treten, insbesondere die Erhöhung des Arbeitslohnes.
Die gewährte Zeit für die Ausbildung und damit möglicher Arbeitsausfall als auch die entsprechend weiteren Kosten sind ein entsprechendes Risiko, welches Sie durch die Vereinbarung selbst eingegangen sind. Wenn, dann hätte man hier eben auch eine Rückzahlungsklausel mit einarbeiten müssen, damit im Fall eines vorzeitigen Wechsels Teile der Kosten für die Ausbildung zurückgezahlt werden müssen. Hieran fehlt es eben.
Eine gesetzliche Regelung hierfür gibt es nicht und Sie haben ja auch insbesondere dargestellt, dass Sie die Kosten übernehmen.
Man könnte hier lediglich daran denken, dass es sich um eine möglicherweise ungerechtfertigte Bereicherung handelt und in Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das Kündigungsverbot hier ein Schadensersatzanspruch entsteht.
Hierzu dürften auch mögliche von Ihnen dargestellte Fotografien des Bildschirms im Sinne der Wegnahme von Daten eher eine untergeordnete Rolle spielen, als vielmehr hier einen Grund für eine Abmahnung oder einen Kündigungsgrund darstellen. Außerdem können hieraus Schadensersatzansprüche resultieren, wenn zum Beispiel durch die unbefugte Verwendung Schäden entstanden sind. Auch wäre hier an einen Unterlassungsanspruch oder einen Auskunftsanspruch zu denken, welche Daten hier verwandt worden sind und auch ein Anspruch auf Vernichtung der Bilder.
Hinsichtlich der Ausgangsfrage dürfte eine mögliche Rückzahlung nur schwer durchsetzbar sein. Hinsichtlich der Kündigung könnte man auf Feststellung klagen, dass die Kündigung nicht wirksam wäre aufgrund des Kündigungsausschlusses, hierzu hatte ich bereits dargestellt.
Allerdings ist natürlich fraglich, ob die Arbeitnehmerin überhaupt noch beschäftigt werden soll aufgrund der Vorkommnisse und der eigenen Kündigung.
Viele Grüße