Umschreibung ausländischer Führerschein
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
1998 wurde mir in Deutschland letztmalig der Führerschein wegen Trunkenheitsfahrt (1.9 Promille ) entzogen, und eine Sperrfrist von einem Jahr zur Neuerteilung eingetragen. 1999 hatte ich den Führerschein neu beantragt, ihn dann nach Anordunung der MPU wieder zurückgezogen. Anfang 2000 habe ich mich in Deutschland abgemeldet und bin beruflich bedingt ins Ausland gezogen und plane nun nach Deutschland zurückzukehren. Meinen US Führerschein von 2000 möchte ich bei der Führerscheinstelle in einen deutschen umschreiben lassen. Nun habe ich auf dem online portal der Führerscheinstelle das entsprechende Formular mit u.a. Vermerken gefunden.
Ich dachte, dass Inhalte der Führerscheinakte nach spätestens 10 bzw 15 Jahren nicht mehr verwertet werden können und nicht für immer ( 110 Jahre ) aufbewahrt werden
Meine Frage, muss ich mit Problemen e.g. MPU etc, beim Antrag auf Umschreibung rechnen ?
Freundliche Grüsse
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"Ich versichere, dass gegen mich in Deutschland keine Entziehung der Fahrerlaubnis vorgelegen
hat, bevor ich im Ausland den vorgelegten Führerschein erworben habe"
und
Hinweis zum Datenschutz:
§ 18 Hessisches Datenschutzgesetz HDSG .
Die von Ihnen angegebenen Personen und Führerscheindaten werden im Rahmen eines
automatisierten Verfahrens in einer Führerscheindatei sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gemäß den Besti
mmungen des Straßen verkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis -Verordnung gespechert. Die Führerscheindatei dient der Übersicht der erteilten Fahrerlaubnisse und deren Inhalte. Die Löschung der allgemeinen Personen und Führerscheindaten erfolgt 2 Jahre nach dem Tod, ansonsten 110 Jahre nach der Geburt des Fahrerlaubnisinhabers.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
nach § 29 Absatz 1 Nr. 3 StVG muss man 15 Jahre warten, da es vor Lauf der 10 Jahre erst 5 Jahre ohne Auffälligkeiten im Straßenverkehr gegeben haben muss.
Das einzige Problem ist, dass die Fahrerlaubnisbehörden öfters anordnen, dass man die Fahrprüfung nochmal machen muss, weil sie davon ausgehen, dass man theoretische und praktische Kenntnisse in der Zeit verlernt hat.
Eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist also dann erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Und hier ist die Praxis bei den Fahrerlaubnisbehörden recht unterschiedlicher Natur, obwohl auf die Prüfung häufig verzichtet wird.
Die notwendige Fahrpraxis dürften Sie im Ausland aber hier durchaus gesammelt haben.
Trotzdem rate ich Ihnen nicht an, die Fehlangabe zu machen. Hierfür gibt es bereits keinerlei Grund mehr, da die Verjährung vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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