Umsatzsteuervoranmeldung mit Reverse Charge Bestandteilen
Fragestellung
Lieber Herr Hiller,
ich befinde mich gerade in der Phase meine erste Umsatzsteuervoranmeldung über Elster durchzuführen und habe noch ein paar weitere Fragen hierzu. Wir hatten bereits am 14.10. (Frage:“ Mehrwertsteuer bei Geschäftsbeziehung mit Firma aus UK“) Kontakt zu dieser Unternehmung. Vielen Dank nochmals für Ihre Antworten damals!
Vorab möchte ich die hauptsächlichen Geschäftsvorfälle aufzeigen, damit ich von Ihnen erfahren kann, wo genau die jeweiligen Bemessungsgrundlagen aufgeführt werden müssen. Durch alle „Geschäftszweige“ habe ich in etwa Umsätze 9.000 € bis 10.000 €. Da dies als Tätigkeit im Nebenerwerb betrieben wird und ich Student bin, konnte ich die Höhe der Umsätze zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragenbogens zur steuerlichen Erfassung nicht abschätzen.
Ich habe mich hier entsprechend Ihres Vorschlags als Kleinunternehmer klassifiziert, der auf die Vereinfachung (Nettorechnung) verzichtet. Ich hoffe diese Angabe führt zu keinen Problemen, da ich innerhalb eines Monat schon über die Hälfte der Umsatzgrenze erreicht habe?
Ich habe mittlerweile meine Steuernummer und meine Umsatzsteuer-ID sollte auch bald folgen. Bisher habe ich auf den Rechnungen für das UK Unternehmen immer vermerkt, dass diese nachgeliefert wird.
Mir ist bewusst, dass der folgende Text vielleicht den Rahmen „einer“ Frage sprengt. Jedoch handelt es sich hierbei um ausführliche Erläuterungen, die eigentliche keine langatmigen Antworten benötigen. Ich erhoffe mir durch Ihre Antwort lediglich die Fähigkeit folgende Geschäftsvorfälle in der Elster Umsatzsteuervoranmeldung korrekt durchzuführen und würde mich somit auf dementsprechend ausgestaltete Antworten, welche die praktische Umsetzung dieser Voranmeldung ermöglichen, freuen.
Sprich: Die Bemessungsrundlage hierfür ist unter 3/41 des Elsterformulars einzutragen, wobei die Nettobeträge aller Rechnungen zu diesem Geschäftsvorfall kumuliert werden oder ähnlich.
Geschäftsvorfall Vertrieb von Links an ein UK-Unternehmen:
Hierbei handelt es sich um Links, die ich von deutschen Unternehmen kaufe und mit Aufschlag an ein Unternehmen in den UK verkaufe. Die VAT-ID des UK Unternehmens ist dabei immer auf der Rechnung aufgeführt. Die Zahlungsmodalitäten sind dabei so, dass ich 50% des Linkwertes vom UK Unternehmen per Vorkasse erhalte und die restlichen 50% bei Fertigstellung der Order. Ich bin mir nicht ganz sicher inwiefern die eigentlichen Zuflüsse oder nur das Datum der Rechnungsstellung ausschlaggebend für die Bemessungsgrundlagen in Elster sind. Natürlich hätte ich hier ein großes Interesse daran alle eingebuchten Rechnungen in voller Höhe und möglichst schnell in der Umsatzsteuervoranmeldung auszuweisen, da ich praktisch meinen ganzen Aufschlag, vorher als Vorsteuer an meine Linklieferanten abtreten muss und der Zufluss der Überschüsse von der Überweisung des Finanzamts abhängt.
Fragen hierzu sind:
• Wo weise ich den Betrag der umsatzsteuerlosen Ausgangsrechnung an das UK Unternehmen in Elster aus?
• Wo weise ich die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) der Eingangsrechnungen der deutschen Link-Lieferanten in Elster aus?
• Inwiefern sind das Rechnungsdatum und das Leistungsdatum bzw. die Zahlungszuflüsse und Abflüsse ausschlaggebend für die Berechnung der Bemessungsgrundlagen?
Geschäftsvorfall Verkauf von Texterstellungen an das Unternehmen in den UK:
Da das Unternehmen in den UK Interesse an der Erstellung von Texten, in dessen Rahmen die Links eingebaut werden, bekundet hat, habe ich zwei Studienkollegen verpflichtet ab und zu Texte für mich zu verfassen, die ich dann weiterverkaufe. Ich habe diesen Studienkollegen gesagt, dass sie die Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen sollen, da dies eine freiberufliche Tätigkeit ist. Ich zahle somit keine Umsatzsteuer und mache, was die formalen Vorschriften für die Rechnungstellung (Ausgangsrechnungen) angeht, ebenfalls alles parallel zu den Rechnungen der Links. Der Unterschied hierbei ist, dass die Zahlung sofort komplett erfolgt. Eine Eigenart hierbei ist, dass die Zahlungsmodalitäten in US-Dollar fixiert sind. Ich erhalte den Betrag in USD und habe mit den Texterstellern vereinbart, dass meine Schuld Ihnen gegenüber in USD fixiert sein wird. Zum Zeitpunkt der Überweisung rechne ich die Schuld in USD in Euros mit den Tages-FX Werten um und überweise diesen.
• Wo weise ich den Betrag der Ausgangrechnungen in Elster in diesem Fall auf. Die Lieferung der Texte erfolgt hier vorab elektronisch per E-Mail.
• Wo weise ich die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) der Eingangsrechnungen der Ersteller der Texte in Elster aus? (auf diesen Rechnungen wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen und bezahlt)
• Was für eine Rolle spielt die FX-Umrechnung für die Bemessungsgrundlage?
Geschäftsvorfall Ebay Online Shop:
Dies ist eigentlich ein klassischer Ebay-Onlineshop mit der einzigen Eigenart, dass als Zulieferer Lieferanten mit der Option zum Streckengeschäft verwende. Die Zahlungen erfolgen hier immer sofort!
Fragen hierzu sind:
• Wo weise ich die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) der Rechnungen an den Endkunden in Elster aus?
• Wo weise ich die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) der Eingangsrechnungen des Lieferanten im Streckengeschäft in Elster aus?
Geschäftsvorfall Verwaltungskosten:
Wie/Wo weise ich Kosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aus.
• Kosten für das Rechnungsprogramm (Nettobetrag)
• Kosten für Ihre Beratung, evtl. Ihre Rechnung? (Nettobetrag)
• Kosten für die Erstellung der Ebay-AGBs und Widerrufsbelehrung?
• Kosten für ein Tool zur Ebay Marktrecherche
• Kosten des Zahlungsverkehrs durch Paypal
• Ebay-Rechnungen
Weitere allgemeine Fragen:
• Ich habe noch einige Geschäftsvorfälle (in geringem Ausmaß), die in den Oktober gehören. Da ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Steuernummer hatte, habe ich diese auch nicht per Umsatzsteuervoranmeldung deklariert. Wie verfahre ich hiermit am besten?
• Wir das Finanzamt in einem nächsten Schritt Belege zu diesen Beträgen anfordern? (Die Frage dient nur, um mich darauf vorzubereiten.)
• Wann kann ich Ihrer Erfahrung nach mit der Überweisung der Rückerstattung der Vorsteuer der Rechnungen der Link-Providers rechnen?
• Ist es möglich unternehmerisch im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig zu sein und zugleich Freiberufler zu sein also keine Umsatzsteuer ausweisen zu müssen z.B. für Korrekturlesen?
• Falls Ihnen weitere Sachen einfallen, die ich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht im Auge haben, wäre ich Ihnen dankbar für Hinweise darauf
Vorab schon einmal vielen Dank!
Falls meine „Frage“ den Rahmen der Leistungen sprengt, lassen Sie es mich bitte wissen!
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Holz
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Herr Holz,
vielen Dank für Ihre neuerliche Frage an mich und die gewährte Verlängerung der Beantwortungsfrist.
Zur Vereinfachung und Übersichtlichkeit erlaube ich mir, Ihre jeweiligen Fragen herunter zu kopieren und meine Antwort direkt dazu zu schreiben.
FRAGE (F): Ich habe mich hier entsprechend Ihres Vorschlags als Kleinunternehmer klassifiziert, der auf die Vereinfachung (Nettorechnung) verzichtet. Ich hoffe diese Angabe führt zu keinen Problemen, da ich innerhalb eines Monat schon über die Hälfte der Umsatzgrenze erreicht habe?
ANTWORT (A): Wenn Sie meinem Ratschlag gefolgt sind (wovon ich ausgehe, da Sie sonst ja keine USt-Voranmeldung abzugeben bräuchten), so haben Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, somit also zur Regelbesteuerung optiert. Sie brauchen sich nun um irgendwelche Wertgrenzen keine Sorgen zu machen, da Sie nun ohnehin einem Unternehmer mit Umsätzen > 17.500 €/Jahr gleichgestellt sind.
F: Ich bin mir nicht ganz sicher inwiefern die eigentlichen Zuflüsse oder nur das Datum der Rechnungsstellung ausschlaggebend für die Bemessungsgrundlagen in Elster sind.
A: a) Ausgangsrechnungen (Ihre Rechnungen an Ihren Kunden): bei beantragter und genehmigter Istversteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten; in Ihrer Größenklasse übliches Prozedere) geben Sie nur die Beträge an, die der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Haben Sie z.B. im November eine Rechnung gestellt, die der Kunde erst im Dezember zahlt, geben Sie im November 0,00 € an, im Dezember dann den Gesamtbetrag. Bei Teil- oder Ratenzahlungen entsprechend.
b) Eingangsrechnungen (Rechnungen Ihres Lieferanten an Sie): die Vorsteuer ist grundsätzlich abziehbar, sobald Ihnen die Rechnung vorliegt. Zahlungszeitpunkt spielt hier keine Rolle.
Vorbemerkung: bei der Art Ihrer Geschäfte (Verkauf / Übertragung von Internetlinks) gehe ich davon aus, dass es sich NICHT um Lieferungen (d.h. Eigentumsübertragungen an beweglichen Gegenständen) handelt, sondern um sonstige Leistungen.
F: Wo weise ich den Betrag der umsatzsteuerlosen Ausgangsrechnung an das UK Unternehmen in Elster aus?
A: Vordruck USt-Voranmeldung (UStVA) Zeile (Z.) 41, Kennziffer (Kz.) 21
Elster-Online Seite 3, Kz. 41
F: Wo weise ich die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) der Eingangsrechnungen der deutschen Link-Lieferanten in Elster aus?
A: Gar nicht! Nur die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) rechnen Sie für den Monat zusammen und tragen diese als Summe ein auf UStVA Z. 55, Kz. 66, Elster-Online Seite 9, Kz. 66.
F: Inwiefern sind das Rechnungsdatum und das Leistungsdatum bzw. die Zahlungszuflüsse und Abflüsse ausschlaggebend für die Berechnung der Bemessungsgrundlagen?
A: bereits beantwortet, s.o.
Thema Verkauf von Texterstellungen
F: Wo weise ich den Betrag der Ausgangrechnungen in Elster in diesem Fall auf. Die Lieferung der Texte erfolgt hier vorab elektronisch per E-Mail.
A: Vordruck USt-Voranmeldung (UStVA) Zeile (Z.) 41, Kennziffer (Kz.) 21
Elster-Online Seite 3, Kz. 41 (genau w.o.)
F: Wo weise ich die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) der Eingangsrechnungen der Ersteller der Texte in Elster aus? (auf diesen Rechnungen wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen und bezahlt)
A: Gar nicht! Spielt für die UStVA keine Rolle. Fließt nur als Kosten in Ihre Gewinnermittlung ein.
F: Was für eine Rolle spielt die FX-Umrechnung für die Bemessungsgrundlage?
A: Eigentlich keine. Die USt / Betrag der Kosten berechnet sich auf Basis des in EUR umgerechneten USD-Betrags.
Geschäftsvorfall Ebay Online Shop (unterstellt: Inlandslieferungen bzw. – soweit Ausland – Privatabnehmer)
F: Wo weise ich die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) der Rechnungen an den Endkunden in Elster aus?
A: UStVA Z. 26, Kz. 81, Elster-Online Seite 4, Kz. 81. (19%-Umsätze)
F: Wo weise ich die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) der Eingangsrechnungen des Lieferanten im Streckengeschäft in Elster aus?
A: inländische Vorsteuer, Antwort s.o.: Nur die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) rechnen Sie für den Monat zusammen und tragen diese als Summe ein auf UStVA Z. 55, Kz. 66, Elster-Online Seite 9, Kz. 66.
Geschäftsvorfall Verwaltungskosten:
Wie/Wo weise ich Kosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aus.
Hinweis dazu: kein Thema der UStVA, sondern der steuerlichen Gewinnermittlung!
F: Kosten für das Rechnungsprogramm (Nettobetrag)
A: Softwarekosten o.ä.
F: Kosten für Ihre Beratung, evtl. Ihre Rechnung? (Nettobetrag)
A: Beratungs- oder Buchführungskosten
F: Kosten für die Erstellung der Ebay-AGBs und Widerrufsbelehrung?
A: Rechtsberatungskosten
F: Kosten für ein Tool zur Ebay Marktrecherche
A: Werbung oder Kosten der Warenabgabe
F: Kosten des Zahlungsverkehrs durch Paypal
A: Nebenkosten des Geldverkehrs
F: Ebay-Rechnungen
A: Kosten der Warenabgabe (Verkaufsportale)
F: Ich habe noch einige Geschäftsvorfälle (in geringem Ausmaß), die in den Oktober gehören. Da ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Steuernummer hatte, habe ich diese auch nicht per Umsatzsteuervoranmeldung deklariert. Wie verfahre ich hiermit am besten?
A: nehmen Sie diese zur Vereinfachung mit in den November hinein
F: Wir das Finanzamt in einem nächsten Schritt Belege zu diesen Beträgen anfordern? (Die Frage dient nur, um mich darauf vorzubereiten.)
A: normalerweise nicht. Es kann aber bei ungewöhnlich hohen Vorsteuern so sein oder wenn Sie bislang noch keine UStVA abgegeben haben und nun gleich höhere Erstattungsbeträge geltend machen.
F: Wann kann ich Ihrer Erfahrung nach mit der Überweisung der Rückerstattung der Vorsteuer der Rechnungen der Link-Providers rechnen?
A: Falls das FA keine Rückfragen hat oder sobald diese geklärt sind, ca. 14 Tage, kann auch mal schneller gehen
F: Ist es möglich unternehmerisch im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig zu sein und zugleich Freiberufler zu sein also keine Umsatzsteuer ausweisen zu müssen z.B. für Korrekturlesen?
A: sorry, die Frage ist leider falsch gestellt, denn die Eigenschaft als Freiberufler ist eine einkommensteuerliche Charakterisierung und keine umsatzsteuerliche, das USt-recht hat damit nichts zu tun. Sie können nicht mit einer anderen Einkunftsart oder Tätigkeit gleichzeitig Kleinunternehmer sein. In diesem Fall wird umsatzsteuerlich ALLES zusammengerechnet (natürlich keine per se steuerfreien Umsätze). Antwort auf Ihre Frage daher ganz klar: NEIN!
Ich hoffe, dass ich alles nun umfassend und verständlich beantwortet habe und stehe Ihnen gern für Rückfragen über die kostenfreie Rückfragefunktion zur Verfügung. Im Übrigen freue ich mich über eine gute Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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ich habe gerade vom BZst erfahren, dass es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen ist, wobei die Befreiung von der deutschen Steuer nicht anerkannt wurde, da das Datum der Rechnungstellung vor dem Zeitpunkt der Vergabe der Umsatzsteuer-ID erfolgt ist.
Ich hatte dies nicht erwartet, da die Gültigkeit meiner Steuer-ID ebenfalls auf 05.10 festgelegt wurde, also rückdatiert wurde. In meinem Fall wäre dies äußerst ungünstig für alle Rechnungen, die ich vor dem heutigen Datum geschreiben habe.
Haben Sie Erfahrungen mit so etwas gemacht. Meinen Sie ich sollte meinen Geschäftspartner in UK dazu veranlassen alle bsiherigen Rechnungen asuzubuchen und ich tue das geliche und änder das Rechnungsdatum auf heute, um komplett sauber zu sein?
Was wären die Folgen davon für die Eingangsrechnungen der deutschen Link-Provider des letzten Monats? Würde das heißen, dass ich den Ausweis für sonstige Leistungen erst mit der nächsten Voranmeldung ausweise?
Nummer 1)
F: Ich habe noch einige Geschäftsvorfälle (in geringem Ausmaß), die in den Oktober gehören. Da ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Steuernummer hatte, habe ich diese auch nicht per Umsatzsteuervoranmeldung deklariert. Wie verfahre ich hiermit am besten?
A: nehmen Sie diese zur Vereinfachung mit in den November hinein
Sprich ich ändere hier das Rechnungsdatum meiner Ausgangsrechnung? Wie verhält sich das mit Eingangsrechnungen? Oder belasse ich alles so wie es ist und verweise darauf, dass dies zur Vereinfachung so erfolgt ist?
Nummer 2)
Ich habe gerade vom BZst erfahren, dass es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen ist, wobei die Befreiung von der deutschen Steuer nicht anerkannt wurde, da das Datum der Rechnungstellung vor dem Zeitpunkt der Vergabe der Umsatzsteuer-ID (Vergabedatum 02.12.2015 bei mir) erfolgt ist. (Bzw. auch seit dem Datum, seitdem ich die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-ID der UK Firma verifiziert habe.)
Ich hatte dies nicht erwartet, da die Gültigkeit meiner Steuer-ID ebenfalls auf 05.10 festgelegt wurde, also rückdatiert wurde. In meinem Fall wäre dies äußerst ungünstig für alle Rechnungen, die ich vor dem heutigen Datum geschrieben, da ich hier für die Reverse Charge Ausgangsrechnungen mit deutschen Umsatzsteuer belastet werden würde.
Haben Sie Erfahrungen damit. Soll ich einfach ich hier einfach die relevanten Ausgangsrechnungen auf den Dezember vordatieren, um hier kein Risiko eingehen zu müssen bzw. meinen Geschäftspartner dazu zu veranlassen meine alten Rechnungen auszubuchen und die neuen komplettierten Rechnungen mit der Umsatzsteuer-ID zu nehmen? Wie bedenklich/auffällig wären in diesem Fall Zahlungen, die relativ weit vor dem Rechnungsdatum erfolgt sind?
Nummer 3)
Müssen die Ausgangsrechnungen der Texterstellung eigentlich den Hinweis auf Reverse Charge enthalten, da ich hier ja selber keine Steuern bezahlt habe. Bzw. müssten meine Studienkollegen hier eigentlich UST berechnen?
Vorab schon einmal vielen Dank!
ich gehe mal direkt auf Ihre Punkte ein (sorry, Nr. 2 hatte ich ganz vergessen):
zu 1)
bitte nichts umdatieren, alles bleibt, wie es ist. Nur die entsprechenden Geschäftsvorfälle (Umsätze, Vorsteuern) aus Oktober mit in die UStVA für November hineinnehmen!
zu 2)
Verstehe das Problem nicht ganz... wenn die Gültigkeit der USt-Id-Nr ab dem 05.10. gesetzt ist, haben Sie doch für die danach gestellten Rechnungen kein Problem! Falls ich Sie missverstanden haben sollte: dann bitte die ursprünglichen Rechnungen stornieren und durch neue mit neuem Datum ersetzen - dann müsste alles seinen korrekten Gang gehen!
zu 3)
Ja, auch die Rechnungen der Texterstellung unterliegen beim Empfänger der Leistung bzw. der Rechnung dem Reverse-Charge-Verfahren. Auf die Eingangsleistung kommt es nicht an, nur auf die in Rechnung gestellte Leistung.
Ihre Studienkollegen berechnen Ihnen USt, es sei denn, sie sind als Kleinunternehmer tätig (< 17.500,00 € / Jahr Umsatz)
Ich hoffe, ich habe nun alles verständlich machen können.
Beste Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater
vielen Dank nochmal. Hinsichtlich der Steuernummer stimmt dies. Aber der Tag der Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsummer bzw. die Überprüfung der Vat-ID Nummer ist hier laut Aussage eines Mitarbeiters des Finanzamtes ausschlaggebend dafür, ab wann ich umsatzsteuerfreie Rechnungen an die Firma in den UK stellen kann.
Ansonsten laufe ich Gefahr die Umsatzsteuer belastet zu bekommen, was in der Vergangenheit wohl auch schon vorgekommen ist. Ich weiß nicht wie hoch bei mir da die Gefahr ist, aber würde hier ganz gerne um kein Risiko einzugehen, fragen ob ich die Rechnungen vordatieren kann, da ich hier ohnehin die Umsatzsteuer-ID nachtragen muss.
Wie schätzen Sie die Gefahr ein in meinem Fall mit der Umsatzsteuer der Netooausgangsrechnung an UL nachträglich belastet zu werden? Bzw. halten Sie mein Vorgehen für sinnvoll?
für diesen Fall habe ich Ihnen (s. vorige Antwort) bereits empfohlen, die ursprünglichen Rechnungen zu stornieren und neue Rechnungen unter neuem Datum (nach Gültigkeit der USt-Id-Nr) zu erstellen. Die Zahlung des Kunden auf die "alte" Rechnung ist dabei ohne Belang.
Zu einer Nachbelastung der USt kann es dann nicht kommen, da Sie vollkommen korrekt handeln.
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater