Umsatzsteuervergütungsverfahren EU
Fragestellung
Eine Unternehmensberatung mit Sitz in London und ohne Betriebsstätte in Deutschland hat Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland, die fast ausschließlich ihrer Arbeit in Deutschland nachgehen.
Welche Möglichkeiten gibt es, die im Rahmen von Reisekosten innerhalb Deutschlands abgeführte USt erstatten zu lassen? Bitte die genauen Anforderungen und den Antragsweg darstellen.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge - also die Vorsteuer - erstatten zulassen.
Geregelt ist das Vorsteuervergütungsverfahren in Deutschland in § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) und § 18g UStG. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) für das Vorsteuervergütungsverfahren zuständig.
Sie können als in UK ansässiges Unternehmen (noch EU Mitgliedsstaat), wenn Sie in Deutschland keine Betriebsstätte unterhalten oder sonst steuerlich registriert sind (wovon ich ausgehe, da Sie ein Beratungsunternehmen sind), Anträge auf Vorsteuervergütung ausschließlich auf elektronischem Weg im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers (GB) einreichen (Artikel 7 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008)stellen. Jeder Mitgliedstaat hat hierfür nun ein elektronisches Portal eingerichtet, über das die Anträge einzureichen sind. Diese Anträge müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bis spätestens 30.09. des Jahres, das auf den Erstattungszeitraum folgt in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, vorliegen.
Ich hebe Ihnen die Kontaktdaten, der für Sie zuständigen Finanzbehörde in UK als Bild hochgeladen. Sie müssten sich dort dann registrieren und den Antrag elektronisch mit Daten und Nachweisen bestücken. Im Rahmen der Erstberatung bei dem von Ihnen gebotenen Preis, kann ich leider nicht tiefer in das Thema einsteigen, gehe aber davon aus, dass dies für Sie ausreichend sein wird. Ich bitte daher um Verständnis.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
Certified Tax Advisor
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bitte verlängern Sie die Deadline auf Montag 21:00 Uhr oder stellen Sie den Auftrag neu ein. Durch ein technisches Problem wurde ich nicht auf die Erteilung dieser Aufgabe aufmerksam gemacht.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Untere Angaben aus https://www.gov.uk/government/publications/vat-notice-723a-refunds-of-vat-in-the-european-community-for-ec-and-non-ec-businesses/vat-notice-723a-refunds-of-vat-in-the-european-community-for-ec-and-non-ec-businesses
2.3 Who can make the application
The applicant must be a taxable person established in a Member State other than the Member State of refund, or their authorised agent.
The applicant must meet the following conditions.
(a) The applicant must not be registered, liable or eligible to be registered in the Member State from which they are claiming the refund.
(b) The applicant must have no fixed establishment, seat of economic activity, place of business or other residence there.
(c) During the refund period the applicant must not have supplied any goods or services in the Member State of refund with the exception of:i) transport services and services ancillary thereto ii) supplies of goods or services where VAT is payable by the person to whom the supply is made.
Voraussetzungen für die Erstattung der Vorsteuer sind abschließend geregelt
1) Der Antragsteller muss Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein.
2) Die Ausgaben, die der zu vergütenden Umsatzsteuer unterliegen, müssen mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen.
3) Der Unternehmer darf in dem betreffenden Staat nicht ansässig sein.
4) Der Unternehmer darf in dem Zeitraum, für den er eine Vergütung beantragt, in dem betreffenden Staat keine Umsätze oder nur bestimmte steuerfreie Umsätze ausgeführt haben. In den meisten Staaten ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren auch zulässig, wenn er nur solche Umsätze getätigt hat, für die der ausländische Auftraggeber (Leistungsempfänger) die ausländische Umsatzsteuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).
Liegen dagegen alle vier Voraussetzungen vor, kann der deutsche Unternehmer in der Regel das Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Anspruch nehmen. Hierbei müssen in der Praxis allerdings einige länderspezifische Besonderheiten, die aus dem jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrecht resultieren, beachtet werden. So ist zum Beispiel die Umsatzsteuer aus Rechnungen für Verpflegung und Übernachtung, Bewirtung, Anschaffung und Betrieb/Unterhaltung von PKW oder Geschenken in manchen Ländern nicht erstattungsfähig. Ob das in GB der Fall ist, wissen Sie selbst. Wäre für Reisekosten in GB auch in GB der Vorsteuerabzug möglich, dann greift auch für Deutschland das Vorsteuervergütungsverfahren.
Alternative: Man registriert sich in Deutschland an einer Adresse steuerlich und rechnet darüber dann ab. Das ist natürlihh mit Zusatzkosten verbunden.