Umsatzsteuersatz als Fotograf
Fragestellung
Hallo,
als Fotograf (Entscheidung ob freiberuflich oder gewerblich steht noch aus, wird derzeit vom Finanzamt in Schwerin bearbeitet) bin ich seit diesem Jahr umsatzsteuerpflichtig. Da ich verschiedenartige Aufträge bediene, kommt nun die Frage nach der umsatzsteuerlichen Bewertung:
-Fotografien für Privatkunden wie bei Hochzeiten, Familienbilder etc.: Hier sind mir 19% klar.
-Fotografien für Tageszeitungen bzw. Honorare von Bildagenturen: Hier sind mir 7% klar.
-Portraitaufnahmen von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen: 19% (oder?)
-Einen wesentlichen Teil meiner Arbeit macht jedoch die Konzertfotografie für einen großen Festspielveranstalter (der selber umsatzsteuerbefreit ist) aus. In der Praxis werde ich vom Veranstalter beauftragt, ein Konzert zu fotografieren und gebe dann die Bilddateien an den Veranstalter und erhalte entsprechend vom Veranstalter ein Honorar. Zumeist beliefert der Veranstalter dann die Presse mit den Bildern und nutzt diese auch auf anderen Kanälen zu Marketing- und Dokumentationszwecken.
Wie sieht es in diesem Fall aus? Macht es einen Unterschied, ob ich dem Veranstalter die Bilder explizit exklusiv oder nicht-exklusiv überlasse? Bzw. unter welchen Umständen ist hier ein Umsatzsteuersatz von 7% zu rechtfertigen und wie ist dies zu dokumentieren?
-Wenn ich ein "Unternehmensereignis" beispielsweise eines Krankenhauses fotografisch-dokumentarisch begleite und die Bilder vom Unternehmen für die Pressearbeit u.a. in der Firmenzeitung genutzt werden, lässt sich hier u.U. auch "Fotojournalismus" begründen und damit 7%?
Herzlichen Dank
O. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz(UrhG) ergeben, dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nach Abschn. 12.7 UStAE, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.
Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen, Kameramänner und Foto-Designer (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 2 UStAE).
Gemäß Sachverhaltsdarstellung halte ich sowohl die Leistungen als Konzertfotograf als auch die Aufnahmen für die Zeitschrift des Krankenhauses für begünstigt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Zur Sicherheit wiederhole ich meine Frage aus der ersten Anfrage:
macht es einen Unterschied, ob ich die Bildstrecken exklusiv oder Nicht-Exklusiv an den Auftraggeber lizensiere?
Oder begründet schon die Tatsache, dass die Bilder ein Ereignis dokumentieren und vom Auftraggeber primär an die Presse bzw. die Betriebszeitung gegeben werden, den "Tatbestand" des Fotojournalismus und damit den ermäßigten UST-Satz?
Herzlichen Dank
O. B.
wie bereits gesagt, halte ich die Gemäß Sachverhaltsdarstellung halte ich sowohl die Leistungen als Konzertfotograf als auch die Aufnahmen für die Zeitschrift des Krankenhauses für begünstigt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater