Umsatzsteuerrückforderung nach Gewerbeverkauf
Fragestellung
sehr geehrter Herr Färber
ich habe meine Firma im April 1016 Umsatzsteuerfrei verkauft.
Ich führte mein Geschäft als Einzelunternehmer..
Es liefen schon Finanzierungverhandlungen mit den Banken (450 000 €) seit Nov.2015
Getrennt in Unternehmensverkauf und als Gewerbegrundstück in 2 Kaufverträgen.
tragischer Weise zerstörte ein Brand einen Teil der Firma.
Der Schaden wurde voll von der Versicherung Netto ersetzt.
Die Umst.für Rep.rechnungen wurde beim Finanzamt geltend gemacht
Der Verkaufspreis wurde nicht verändert.
Jetzt fordert das Finanzamt nach Umsatzsteuersonderprüfung die erstattete Umsatzsteuer zurück,da es als eine Investition gilt.
Meines Erachtens habe ich keine Investition getätigt,da ja von der Versicherung der angerichtete Schaden behoben wurde und ich keine Vorteile daraus gezogen habe
freundlichst
Klaus Buchert
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Veräußerung des Unternehmens im Ganzen an einen Erwerber ist dieser Vorgang nicht steuerbar. Auf den Unternehmensverkauf (einschließlich Übertragung Grundstück) fällt keine Umsatzsteuer an.
Maßgeblich ist es jedoch, dass das Unternehmen und das Grundstück an einen Erwerber übertragen worden ist.
Die Instandhaltungskosten stellen wahrscheinlich nachträgliche Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem Gewerbegrundstück dar. Ob nun die Vorsteuerbeträge aus den entsprechenden Rechnungen abgezogen werden können, hängt davon ab, ob Unternehmen und Grundstück an einen Erwerber übertragen worden ist oder dies gesondert an einen Dritten erfolgte. Im letztgenannten Fall würde die Vorsteuer im Zusammenhang mit einem steuerfreien Grundstücksverkauf stehen (außer Sie hätten zur Steuerpflicht optiert).
Ich verstehe Ihre Erläuterungen so, dass alles an einen Käufer übertragen worden ist. Das Finanzamt spricht auch von "einer Investition". Bei einer solchen Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt die Geschäftsveräußerung den letzten Akt unternehmerischen Handels dar. Werden im Rahmen des Unternehmens vorsteuerabzugschädliche Verwendungsumsätze ausgeführt, richtet sich der Vorsteuerabzug für Kosten der Geschäftsveräußerung nach den Ausgangsumsätzen des Veräußerers im Jahr der Veräußerung; bei den Kosten der Geschäftsveräußerung handelt es sich um Gemeinkosten des veräußerten Unternehmens (EuGH v. 22.2.2001, C-408/98, Abbey National).
Die Geschäftsveräußerung unterliegt auch nach dem UStG nicht der Umsatzsteuer (nicht steuerbarer Umsatz) und ist damit kein Verwendungsumsatz (z. B. auch BFH v. 1.4.2004 V B 112/03 BStBl II 04, 802). Sie ist demnach nicht relevant für die Beurteilung, ob die Vorsteuer aus den Reparaturaufwendungen abzugsfähig ist.
Aufwendungen (Leistungsbezüge) des Übertragenden für die Durchführung der Übertragung gehören zu seinen Gemeinkosten; sie stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit. Führt er sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus, kann er nur den Teil der MWSt auf die Übertragungskosten abziehen, der auf den Betrag der besteuerten Umsätze entfällt (Art. 17 Abs. 5 der 6. RL). Zu den Übertragungskosten rechnet m.E. auch die Vornahme der Reparaturen, da sonst eine Übertragung Ihres Unternehmens nicht möglich gewesen wäre.
Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausgeführt haben, besteht auch ein Vorsteuerabzug für die Reparaturaufwendungen. Sie stellen Gemeinkosten für das gesamte Unternehmen dar. Es besteht lediglich ein Zusammenhang mit den allgemeinen Umsätzen des Unternehmens. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn keine Geschäftsveräußerung, sondern u.a. ein Grundstückverkauf vorliegt. Zur Argumentation gegenüber dem Finanzamt benötige ich bitte die entsprechende Korrespondenz aufgrund der Umsatzsteuer Sonderprüfung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte. Die weiteren Rückfragen können Sie gerne über die Kommentarfunktion stellen. Nach Abschluss des Auftrags würde ich mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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danke für Ihre Rückmeldung,
zum Unternehmensverkauf
das Unternehmen wurde an den Erwerber für 200.000€ verkauft und das Gewerbegrundstück an seine Ehefrau verkauft für 250.000 €.
Sehe ich dass richtig,dass die MWSt.aus den Reparaturrechnungen nicht vom Finanzamt zurückverlangt werden können?
Die Unterlagen zur Rückforderung habe ich noch nicht bekommen,es wurde mir erst mündlich vom Steuerberater so mitgeteilt.
Wenn ich die Unterlagen vom Finanzamt bekomme würde ich sie Ihnen gern zukommen lassen,damit sie eine bessere Einsicht nehmen können.
freundlichst
Klaus Buchert
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Das Unternehmen wurde als Lackiererei weitergeführt und die 6 Mitarbeiter wurden übernommen.
In beiden Verträgen wurden die Eheparten als Käufer des jeweiligen anderen Vertrages erwähnt.
Im Unternehmenskaufvertrag festgehalten:<die Vertragsteile gehen davon aus,dass der Kaufpreis nicht der Umsatzsteuer unterliegt>.
Vorbemerkung im Unternehmenskaufvertrag
-Gegenstand dieses Vertrages sind Verkauf und Übertragung des unter der Bezeichnung,,Autolackiererei Klaus Buchert"betriebenen Einzelunternehmens vom Veräußerer auf den Erwerber mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks mit den Baulichkeiten,welches separat durch Notarvertrag vom Veräußerer an die Ehefrau des Erwerbers übertragen werden soll.
Ich hoffe,dies hilft etwas weiter
freundlichst
Klaus Buchert