Umsatzsteuerpflichte Vermietung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich hätte eine Frage zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung.
In einem 4-Familienhaus, welches in Wohnungseigentum aufgeteilt ist soll eine Wohnung von meinem Bruder verkauft werden. Das 4-Familienhaus wurde im Jahr 2018 von einem Bauträger gebaut.
Für eine der vier Wohnungen erfolgt bereits eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung.
Der dortige Mieter würde auch die Wohnung von meinem Bruder umsatzsteuerpflichtig anmieten.
Gibt es nun eine Möglichkeit wenn ich die Wohnung von meinem Bruder kaufe, dass ich dennoch anteilig die Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten erhalte. Oder ist dies durch den Verkauf von meinem Bruder an mich nicht mehr möglich bzw. gibt es vielleicht dann eine andere mögliche Option für die Geltendmachung der Umsatzsteuer für die Herstellungskosten?
Vorab vielen Dank für die Rückmeldung.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn der verkaufende Bruder mit der teilweise umsatzsteuerpflichtigen, teilweise umsatzsteuerfrei vermieteten Immobilie zur Vosteuerberichtigung ebrechtigt ist, könen Sie als erwerbender Bruder im Regelfall dies ebenfalls nutzen.
Eine Fortführung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist möglich, wenn der Verkauf als Geschäftsveräußerung im Ganzen durchgeführt wird, die auch bei Veräußerung eines gesondert geführten Teilbetriebs möglich ist..
Ein vermietetes Grundstück ist ein wirtschaftlich selbständiger Teilbetrieb. Tritt der Erwerber in die Mietverträge ein, kann er grundsätzlich die unternehmerische Tätigkeit ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen (BFH-Beschluss vom 01.04.2004, V B 112/03, BStBl II 2004, 802). Von der Übertragung eines gesondert geführten Betriebs ist auch dann auszugehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, das nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt ist, nur ein Teileigentum veräußert.
Somit kann, soweit Sie in die Mietverträge eintreten (besser als neu abschließen) diese Unterehmensveräußerung im Ganzen angenommen werden (OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, S 7100 b, juris).
In der Folge dessen liegt im umsatzsteuerlichen Sinn keine Änderung der Verhältnisse vor (Abschn. 15a.10 Satz 1 Nr. 1 UStAE). Ihr Bruder muss somit nicht die Umsatzsteuer berichtigen, bei ggf. vorliegenden Änderungen der Verhältnisse können Sie im Rahmen des Berichtigungszeitraums die entsprechenden Änderungen vornehmen. Die Bagatellgrenzen gem. § 44 UStDV (1.000 € ursprünglicher Vorsteuerbetrag, Änderung um mindestens 10 Prozentpunkte) gelten, stellen bei Grundstücken jedoch in der Regel keine Hürden dar.
Im Ergebnis berichtigt der Erwerber bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums den entsprechenden Vorsteuerabzug.
Für die Durchführung empfehle ich, die entsprechenden Jahreserklärungenvon einem Steuerberater erstellen zu lassen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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mein Bruder hat in der Wohnung, welcher er vom Bauträger mit Bauträger erworben hat für 3 Monate selbst gewohnt. Ich möchte die Wohnung, sobald ich diese von meinem Bruder erworben habe umsatzsteuerpflichtig vermieten.
Kann ich dann die gezahlte Mehrwertsteuer von meinem Bruder an den Bauträger entsprechend geltend machen?
wenn Sie mir Ihre Telefonnummer mitteilen, rufe ich Sie heute am Nachmittag an und erläutere meine Antwort nochmal, mündlich ist das meistens einfacher zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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