Umsatzsteuerliche Beurteilung von Güterbeförderungen
Fragestellung
A GmbH ist ein Speditionsunternehmen in Deutschland (D)
1.) B (Unternehmer) mit Sitz in Drittland, beauftragt A für einen Transport :
. von D nach Drittland
2.) C (Unternehmer mit USt-IdNr.) mit Sitz in EU, beauftragt A für einen Transport
. von D nach EU
Frage: wie sind diese Vorgänge aus der Sicht des A umsatzsteuerrechtlich zu würdigen ?
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gleicher Sachverhalt wie oben, jedoch tritt hier A als Vermittler auf:
1. A vermittelt ein Transportauftrag für B
. von einem deutschen Spediteur von D nach Drittland
2. A vermittelt ein Transportauftrag für C
. von einem deutschen Spediteur von D nach EU
Frage:
Wie sind diese Vermittlungsleistungen aus der Sicht des A umsatzsteuerrechtlich zu würdigen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Zunächst erst einmal etwas Allgemeines zu Spediteursleistungen.
Beförderungsleistungen setzen den Transport durch einen Spediteur, o. ä. gegen Entgelt voraus. Es handelt sich dabei um sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG.
Meine weiteren Ausführungen betreffen ausschließlich Güterbeförderung, sowie die Vermittlung von Güterbeförderungen.
Eine Güterbeförderung liegt vor, wenn der Spediteur einen Gegenstand zu einem bestimmten Abnehmer bringt.
Der Spediteur ist ein Besorgungsunternehmer. Er besorgt eine Güterbeförderung im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers.
Güterbeförderungen gegenüber Unternehmern werden dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängersitzprinzip). Es spielt somit keine Rolle, wo die Beförderung tatsächlich erfolgt.
Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen Unternehmer, soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8 Sätze 1 und 3, § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 3e und 3f UStG eine andere Ortsregelung ergibt (Abschn. 3a.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Zu den sonstigen Leistungen, die unter die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG fallen, sind insbesondere zu nennen:
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,
alle Vermittlungsleistungen, soweit diese nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen,
Leistungen, die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannt sind,
die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie der Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaats beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangeht oder folgt),
das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbstständige Leistungen (Abschn. 3a.2 Abs. 16 UStAE).
Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmern bezogen hat.
Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird.
Grenzüberschreitende Beförderungen sind Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. Es müssen dabei zwei Fälle unterschieden werden:
Güterbeförderungen, die in einem Drittlandsgebiet beginnen und in einem Mitgliedstaat der EU enden bzw. in einem Mitgliedstaat beginnen und im Drittlandsgebiet enden oder Güterbeförderungen, die in einem Mitgliedstaat der EU beginnen und in einem anderen Mitgliedstaat der EU enden (innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung).
Der Ort einer Güterbeförderung an einen Unternehmer oder eine gleichgestellte juristische Person richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG.
Beispiel:
Ein deutscher Transportunternehmer erhält den Auftrag eines deutschen Unternehmers, Ware von Deutschland nach Zürich zu transportieren.
Lösung :
Es handelt sich um eine die EU-Außengrenzen überschreitende Güterbeförderung. Da Leistungsempfänger der Güterbeförderung ein Unternehmer ist, bestimmt sich der Ort nach § 3a Abs. 2 UStG. Der Ort der Güterbeförderung befindet sich Dedutschland. Eine Aufteilung nach Beförderungsstrecken findet nicht statt. Die Beförderungsleistung des T ist insgesamt steuerbar. Die Beförderungsleistung ist allerdings nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei.
Wird somit ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer Einfuhr grenzüberschreitend befördert und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG), auch wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird (Abschn. 4.3.2 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
Der deutsche Unternehmer wird nicht zum Steuerschuldner nach § 13b UStG, da ihm gegenüber eine steuerfreie sonstige Leistung ausgeführt wird.
Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich bei Leistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Der Vermittlungsumsatz ist dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt ist (Abschn. 3a.7 Abs. 1 UStAE).
Bei Leistungen an einen Unternehmer richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG.
Um Ihre Fragen konkret im Einzelnen zu beantworten, habe ich Ihren Text eingefügt und meine Antworten dahinter vermerkt.
A GmbH ist ein Speditionsunternehmen in Deutschland (D)
1.) B (Unternehmer) mit Sitz in Drittland, beauftragt A für einen Transport:
von D nach Drittland
Lösung:
Es handelt sich um eine Güterbeförderungen, die in einem Mitgliedstaat (D) beginnt und im Drittlandsgebiet endet. Die Leistung von A ist nicht steuerbar, da Ort der Leistung beim Empfänger B anzusiedeln ist.
2.) C (Unternehmer mit USt-IdNr.) mit Sitz in EU, beauftragt A für einen Transport von D nach EU.
Es handelt sich um eine Güterbeförderungen, die in einem Mitgliedstaat beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat der EU enden (innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung). Dto. Die Leistung von A erfolgt ebenfalls nicht steuerbar, da Ort der Leistung ebenfalls beim Empfänger anzusiedeln ist.
Gleicher Sachverhalt wie oben, jedoch tritt hier A als Vermittler auf. Wie sind diese Vermittlungsleistungen aus der Sicht des A umsatzsteuerrechtlich zu würdigen ?
Ein Vermittlungsumsatz wird ist dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (Abschn. 3a.7 Abs. 1 UStAE). Bei Leistungen an einen Unternehmer richtet sich der Leistungsort ebenfalls nach § 3a Abs. 2 UStG, also gilt auch hier das Empfängerortprinzip.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
Sie haben eine Frage im Bereich Mehrwertsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
würden Sie bitte noch an eine Bewertung denken, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren? Ich würde mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
würden Sie bitte noch an eine Bewertung denken, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren? Ich würde mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
zur Erinnerung: würden Sie bitte noch an eine Bewertung denken, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren? Ich würde mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
unser Ruf lebt von Ihrer Meinung. Wenn Sie insoweit mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP