Umsatzsteuerjahreserklärung trotz Ust Befreiung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben aktuell massive Probleme mit unserem Steuerberater, der auf unsere Nachfrage warum er für ein umsatzsteuerbefreites Unternehmen ( Berufliche Schulungen, Befreiung liegt vor) seit mehreren Jahrer eine Umsatzsteuerjahreserklärung erstellt und natürlich auch berechnet.
Wir haben leider jetzt erst Erfahren das dies wohl nicht erforderlich bzw. rechtlich nicht einwandfrei ist. Man vertraut seinem Steuerberater.. ..so sollte s ja auch sein.
Angeblich sei die Ust eine UNTERNEHMENSTEUER und wäre nicht Personenbezogen.
Es handelt sich dabei um einen Einzelunternehmer und keine GmbH o.Ä. der parallel noch ein "normales" Ust. Pflichtiges Gewerbe betreibt. Für dieses wir ebenfalls (natürlich zu recht) eine jährliche Erklärung erstellt.
Wie können wir bzw. sollten wir nun handeln um uns zur Wehr zu setzten? Unsere Unterlagen werden zu Zeit "als Pfand" einbehalten, da wir weitere Zahlungen erstmal gestoppt haben.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus sehr herzlich.
Beste Grüße
K. aus NRW
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Zur Abgabe der Voranmeldungen und Steuererklärungen sind die Unternehmer verpflichtet, nicht die Betriebe.
Die Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob nach Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen.
Es hätte eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden müssen, da Sie als Einzelunternehmer zwei Betriebe (einen befreit von der Umsatzsteuer, einen mit steuerpflichtigen Umsätzen) führen. Für dieses gesamte Unternehmen ist dann nur eine Steuererklärung abzugeben.
Sie sollten versuchen über die zuständige Steuerberaterkammer eine Einigung zu erzielen. Jedenfalls haben Sie damit Recht, dass nur eine einzige Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen. Trotzdem mussten auch die steuerbefreiten Umsätze erklärt werden.
Daher kann vielleicht die Schlichtungsstelle der Kammer hier bei einer Einigung helfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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