Umsatzsteuerbefreiung für Lehrtätigkeit?
Fragestellung
Seit April 2019 gehe ich umsatzsteuerbefreit einer Lehrtätigkeit für DAF in Sprachschulen nach. Ich sollte Anfang März die Umsatzsteuer für Januar und Februar nachholen.
Das Finanzamt teilte mir auf eine Anfrage hin mit, dass die Tätigkeit trotz §4 Abs 21 USTG (in Hamburg) nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Sprachschulen sagen, dass es nicht sein kann, dass die Tätigkeit mit 19% Steuer versehen ist. Alle Sprachlehrer stellen ihre Rechnungen von der Umsatzsteuer befreit und auch in Vollzeit. Wie darf ich eine Rechnung für eine Lehrtätigkeit von der Umsatzsteuer befreit stellen?
In einem Anruf im Bereich Umsatzsteuer erfuhr ich, dass ich für den §4 Abs 21 USTG von allen Sprachschulen eine Bescheinigung einreichen müsste. Alle Sprachschulen sind nach §4 Abs 21 USTG zugelassen, aber anscheinend benötigt kein Sprachlehrer solch eine Bescheinigung für die Zulassung.
Ich selbst bemühe mich gerade beim BAMF um einen Antrag auf Zulassung zur Lehrkraft für Integrationskurse, den ich dann einreichen kann.
Habe ich eine Möglichkeit die Rechnung jetzt ganz legal ebenfalls befreit zu stellen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG muss für die jeweilige Schule vorliegen. Falls die Sprachsschulen auf eine externe Prüfung vorbereiten, sollte es in aller Regel möglich sein, dass die Schulen eine solche Bescheinigung erhalten.
Wenn die Schule keine solche Bescheinigung hat, liegt keine Steuerbefreiung vor, in diesem Fall wäre mit Umsatzsteuer abzurechnen.
Gegebenenfalls können Sie die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen, wenn die Umsatzgrenzen (22.000 € Vorjahresumsatz, ggf. bei Beginn der Unternehmereigenschaft jahresanteilig umzurechnen, z.B. bei Beginn April 2019 22.000 € x 9/12 = 16.500 €, und 50.000 € voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr, jeweils ohne steuerfreie Umsätze und ohne Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen) nicht überschritten und keine Option zur Regelbesteuerung in den letzten fünf Kalernderjahren ausgeübt worden ist.
Sie selber benötigen keine Bescheinigung oder Anerkennung des BAMF o.ä. Es kommt nur auf die Bescheinigung der Schule an.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Umsatzsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Es tut mir leid, wenn Sie mit der Auskunft nicht zufrieden sind, jedoch habe ich Ihre Frage beantwortet.
Wenn die Schule keine solche Bescheinigung hat, liegt keine Steuerbefreiung vor, in diesem Fall wäre mit Umsatzsteuer abzurechnen.
Sie selber benötigen keine Bescheinigung oder Anerkennung des BAMF o.ä. Es kommt nur auf die Bescheinigung der Schule an.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater