Umsatzsteuerbefreiung erhalten
Fragestellung
Guten Tag,
ich betreibe eine Musikschule, die seit Jahren umsatzsteuerbefreit ist nach §4 21 a bb. Die Bescheinigung wurde von der Kulturbehörde bereits vom Voreigentümer auf mich und übertragen und ist unbefristet gültig.
Nun möchte ich zwei weitere Standorte dieser Schule eröffnen, für die die Befreiung laut Kulturbehörde ebenfalls gilt, wenn sie als EINE Schule betrieben werden (gleicher Name, gleiches Unterrichtskonzept, ...).
Welche Aspekte sind aber zentral für das Vorliegen dieser Voraussetzung? Reichen ein einheitlicher Name, eine (Haupt-)Geschäftsanschrift, ein Internetauftritt, sowie eine einheitliche Tarifstruktur?
Konkret möchte ich für jeden Standort ein eigenes Bankkonto führen und einen eigenen Nummernkreis bei Rechnungen etc. verwenden, des wirtschaftlichen Überblicks wegen. Bietet dies bereits Angriffsfläche zur Unterstellung eigenständiger Schulen?
Und: Was wären die schlimmsten Folgen seitens des FA oder der Kulturbehörde? Kann hier eine Befreiung über Jahre zurück aberkannt werden und Nachzahlung gefordert werden?
Kurz: Wer legt fest, dass es sich um EINE Schule an mehreren Orten handelt und anhand welcher Kriterien? Müssen diese Betriebsstätten der Kulturbehörde und/oder dem FA anzeigt werden?
Herzlichen Dank
Ihr O. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfordert nach Verwaltungsauffassung ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffs für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen. Auch muss der Betrieb einer Bildungseinrichtung auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Ob tatsächlich auch festliegende Lehrprogramme und Lehrpläne erforderlich sind, erscheint bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 21 UStG fraglich (vgl. Abschn. 4.21.2 Abs. 2 UStAE). Somit müssen auch an anderen Standorten die räumlichen Voraussetzungen gegeben sein.
Die Bescheinigung gilt für das Unternehmen, solange die Bildungsangebote gleichartig sind. Wenn die Angebote unterschiedlichen Bildungszwecken dienen, sind getrennte Bescheinigungen erforderlich (vgl. Abschn. 4.21.5 Abs. 4 UStAE).
Unter den vorgenannten Bedingungen ist eine Bescheinigung für mehrere Standorte ausreichend. Auch einem Erbringen der Leistungen in verschiedenen Bundesländern reicht eine Bescheinigung, so wird von der Finanzverwaltung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend angesehen.Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslandes ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird (vgl. Abschn. 4.21.5 Abs. 3 UStAE).
Entscheidend ist somit, dass der (umsatzsteuerliche) Unternehmer derselbe ist, dass also ein Unternehmen die verschiedenen Standorte betreibt. Dasselbe Konzept von verschiedenen Unternehmern an verschiedenen Standorten erfordert getrennte Bescheinigungen (z.B. Franchisenehmer, (vgl. Abschn. 4.21.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE).
Falls keine gültige Bescheinigung besteht, ist der Umsatz als steuerpflichtig zu beurteilen, da das Vorliegen der Bescheinigung eine materiell.rechtliche Voraussetzung ist, Dies würde auch ein Änderung bestehender Bescheide ermöglichen, soweit diese noch änderbar sind (beispielsweise aufgrund neuer Tatsachen).
Die Bescheinigung gilt für das Finanzamt als Grundlagenbescheid, dass heißt, die bescheinigte Eigenschaft wird vom Finanzamt nicht noch einmal eigenständig geprüft. Allerdings kann das Finanzamt bei der zuständigen Behörde eine Prüfung von Amts wegen anregen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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