Umsatzsteuer Voranmeldungen // Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Fragestellung
Hallo und guten Tag,
ich habe zwei Fragen zur Umsatzsteuer und folgendem Sachverhalt:
Ich bin Gewerbetreibender und programmiere Apps, die ich in den Google Play Store hochlade. In diesen Apps schaltet Google Werbung und überweist mir monatlich diese Werbeeinnahmen. Die monatliche Auszahlung von Google ist die einzige Kontobewegung. Es gibt keine weiteren Ausgaben oder Einnahmen.
Diese Auszahlungen sind laut Aussage des Google-Supports nach §3a Abs. 3 UStG ohne Umsatzsteuer, da Google diese für deutsche Nutzer bereits in Irland abführt.
Ich habe im Jahr 2014 angefangen und mein Gesamtumsatz lag unter 17.500€.
Im Jahr 2015 hatte ich einen Gesamtumsatz von 21.000€ und bin dadurch aus der Kleinunternehmerregelung herausgefallen.
Frage 1
Da meine Umsatzsteuer-Zahllast bei 0€ liegt, bin ich davon ausgegangen, dass ich 2016 keine unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben muss und habe dies auch nicht getan. Jezt habe ich aber in einem anderen Buch gelesen, dass ich eine sogenannte "Nullmeldung" hätte abgeben müssen. Also muss ich unterjährige Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben oder nicht? Und wenn ja, soll ich diese für jeden Monat von 2016 nachreichen oder ist es ausreichend nur die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu machen?
Frage 2
Unter welchem Punkt in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss ich meinen Gesamtumsatz angeben? Eigentlich müssen die Einnahmen von Google unter "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18 b Satz1 Nr. 2 UStG” deklariert werden. Diesen Punkt kann ich in dem Formular der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aber nirgends finden, nur in dem Formular für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Henrich
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Grundsätzlich gilt:
Sie als Unternehmer i.S. des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbringen eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG gegenüber der Google Ireland Ltd.
Wie der Google-Support schon richtig sagte, ist diese Leistung im Inland jedoch nicht gem. § 1 UStG steuerbar, weil sich der Ort der sonstigen Leistung nicht im Inland befindet. Denn gem. § 3 a Abs. 2 UStG verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung an den Ort des Sitzes des Unternehmens des Leistungsempfängers.
Da sich der Unternehmenssitz der Google Ireland Ltd. in Irland befindet, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung somit nach Irland. Ihre sonstige Leistung wird somit umsatzsteuerrechtlich in Irland erbracht.
Da sich der Ort der Leistung in Irland befindet, ist die Google Ireland Ltd. als Leistungsempfänger verpflichtet in Irland irische Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abzuführen.
Das hat Google Ihnen in Kurzform mitgeteilt.
Sie als deutschen Unternehmer treffen auch Deklarationspflichten.
Frage 1
So müssen die in Deutschland nicht steuerbaren Einnahmen
gem. § 18 b S. 1 Nr. 2 UStG in der Umsatzsteuervoranmeldung sowie
gem. § 18 a Abs. 2 UStG in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden.
Sie werden vom Finanzamt zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, grundsätzlich vierteljährlich aufgefordert. Dies wird dann jetzt umgehend nach Abgabe der Umsatzsteuerjahresmeldung passieren.
Zur zusammenfassenden Meldung sei gesagt, dass Sie diese im gleichen Turnus wie die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Für das Kalenderjahr 2016 bitte kurzfristig, denn grundsätzlich gilt:
Für bestimmte Unternehmer genügt eine jährliche Zusammenfassende Meldung jeweils zum 25.1. des Folgejahrs.
Dabei handelt es sich um Unternehmer, die
von der Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und der Entrichtung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen befreit sind und
gewisse Betragsgrenzen im vergangenen Jahr nicht überschritten haben und
gewisse Betragsgrenzen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschreiten.
Maßgebliche Grenzen/Vorgaben des Vorjahrs sind zum Beispiel:
Die Summe aller Lieferungen und sonstigen Leistungen war nicht höher als 200.000 EUR.
Frage 2
Im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung müssen die erbrachten Leistungen in der Anlage UR - Zeile 57- deklariert werden. Ich habe Ihnen hierzu eine Anlage beigefügt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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Also muss ich im Formular für die Umsatzsteuererklärung nur den Haken bei "Anlage UR begefügt" setzen und dann in der Anlage UR in Zeile 57 den Gesamtumsatz angeben. Ansonsten muss ich in der Umsatzsteuererklärung nichts mehr eintragen?