Umsatzsteuer Steuersatz Wasserlieferung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Peiker,
meine Frage bezieht sich auf den Steuersatz für Lieferungen von Quellwasser: Ein Händler bezieht Quellwasser in Behältern von 5 bis 20l Füllmenge aus der Türkei (7% EUSt) und verkauft es in Deutschland. Muss er 7 oder 19% Umsatzsteuer berechnen?
Mit freundlichen Grüßen
C. P.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag. Gerne beantworte ich Ihre Frage zum anwendbaren Umsatzsteuersatz beim Verkauf der von Ihnen genannten Ware in Deutschland.
Gem. § 12 Abs. 2 Nr.1 UStG i.V.m. Anlage 2 Ziff. 34 zum UStG ist u.a. "Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird" mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern.
Ich gehe davon aus, dass die Weitergabe des Quellwassers an den Endverbraucher gemäß dieser Vorschrift in Ferigpackungen erfolgt. Daher ist hier der Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden.
Bei der Einfuhr des Quelllwassers aus der Türkei haben Sie bereits Einfuhrumsatzsteuer bezahlt. Hier wurde offenbar ebenfalls der Steuersatz von 7% angewandt, was meine Ansicht noch bestätigt.
Somit müssen Sie für den Verkauf des Quellwassers 7% Umsatzsteuer berechnen.
Ich hoffe Ihnen zu Ihrer Zufriedenheit weitergeholfen zu haben. Sollten noch Fragen bestehen, melden Sie sich bitte bei mir.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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Mit freundlichen Grüßen
C. P.
Sie haben Recht, ich habe mich hier leider verlesen, was zu meiner fehlerhaften Auskunft geführt hat.
Bezüglich Ihrer Frage gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.8.2006 V R 17/04). Hier hat sich das Gericht damit befasst ob bei einer Abgabe von Quellwasser in 22,5l Behältnissen noch eine Lieferung zum Regelsteuersatz vorliegt. Dies wurde vom BFH bejaht. Demnach liegt auch bei Ihnen eine Lieferung zum Regelsteuersatz vor auch wenn das Wasser in den von Ihnen genannten größeren Mengen abgeben.
Eine besondere Verpackungsform, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen kann, ist mir nicht bekannt. Eine Recherche diesbezüglich hat für eine solche Möglichkeit keine weiteren Anhaltspunkte gegeben.
Sie schreiben, dass bei der Einfuhr des Wassers 7% Einfuhrumsatzsteuer erhoben wurde. Wurde das Wasser an Sie in größeren Behältnissen geliefert als diese, in denen Sie das Wasser weitergeben? Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Zolls könnte sich möglicherweise ein Anhaltspunkt dafür ergeben, ob nicht doch der ermäßigte Umsatsteuersatz angewandt werden könnte.
Gerne stelle ich Ihnen die Möglichkeit der Geld zurück Garantie anheim, da ich nicht gerne für eine falsche Auskunft meinerseits bezahlt werde.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Gruß
P.