Umsatzsteuer nach Österreich
Fragestellung
Hallo,
Wir sind ein Onlinehändler der auch Ware nach Österreich verkauft. Wir habe bisher die verkaufte Ware mit 19% Umsatzteuer berechnet und auch nach Deutschland abgeführt. Ich hab gelesen ab 35.000€ muss man nach Österreich abführen und 20% Mwst versteuern. Wir wollen dass jetzt auch in Zukunft so machen. Wie ist das mit den bereits falsch berechneten Steuern, die wir nach Deutschland abgerechnet haben? Bekommen wir diese Steuer zurück und müssen dann nach Österreich abführen?
Wir verkaufen jährlich nach Österreich zwischen 70.000 - 90.000€ netto Ware nach Österreich. Danke für Ihre Hilfe. Andreas Wismet
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht mit Fahrzeugen handeln.
Bei Lieferungen innerhalb der EU an Nichtunternehmer (und bestimmte Unternehmer, die nicht unter die Regelung der innergemeinschaftlichen Lieferug fallen) gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Versendung des Liefergegenstands endet (§ 3c UStG). Allerdings greift diese Regelung erst, wenn die Lieferschwelle überschritten wird. DIese Lieferschwelle ist je nach Mitgliedsstaat der EU unterschiedlich. In Österreich beträgt sie zurzeit 35.000 €. Wenn diese Lieferschwelle im Vorjahr und im laufenden Jahr überschritten wird, ist somit der Umsatz in Österreich steuerbar und gegebenenfalls steuerpflichtig. Sie müssen sich dann in Österreich steuerlich registrieren, erhalten eine österreichische Umsatzsteuer-Identnummer und weisen österreichische Umsatzsteuer aus.
Die ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer ist unrichtig ausgewiesene Steuer gem. Abschn. 14c.1 Abs.1 Satz 5 Nr. 4 UStAE.
Soweit Sie diese Steuer in den Rechnungen ausgewiesen haben, kann sie nur jeweils gegenüber dem Leistungsempfänger (Ihren Endkunden) berichtigt werden. Es wäre also erforderlich, gegenüber den einzelnen Rechnungsempfängern die Rechnungen zu berichtigen. Nach erfolgter Berichtigung ist eine Erstattung möglich (Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine vorherige Rückzahlung an den Leistungsempfänger Voraussetzung, wenn dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zusteht (BMF-Schreiben vom 07.10.2015). Bleibt der Rechnungsbetrag für den Leistungsempfänger unverändert, dann ist eine Rechnungsberichtigung durch Herausrechnen auch ohne Rückgewähr des Entgelts anzuerkennen (Abschn. 14.1 Abs. 5 Beispiel 1 Satz 5 UStAE). Da diese Regelungen nicht explizit für EU-Fälle getroffen wurde, empfehle ich eine vorherige Abstimmung mit Ihrem Finanzamt, um die Erstattung nicht zu gefährden.
Eine Besteuerung in Österreich ist unabhängig davon, ob Sie die deutsche Umsatzsteuer berichtigen oder nicht.
Bei den von Ihnen genannten Größenordnungen empfehle ich, einen österreichischen Steuerberater zu konsultieren, um genau abzuklären, ab wann und in welcher Höhe österreichische Umsatsteuer abzuführen ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater.
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