Umsatzsteuer; Kleinunternehmerregelung und Auslandsumsätze
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Peiker,
Ich habe im Juni letzten Jahres einen kleinen Versandhandel gegründet und nehme dafür die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Nun möchte ich meine Reichweite erhöhen und den Verkauf (fürs Erste) in die Schweiz und nach Österreich aufnehmen.
Da diese Regelung auf deutschem Recht beruht würde ich dazu gerne in Erfahrung bringen:
Muss in den jeweiligen Ländern etwas angemeldet werden?
Werden die Auslandsumsätze der Grenze von 17.500 angerechnet?
Darf/Muss der Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung auf der Rechnung bestehen bleiben? Oder muss ich gegebenenfalls Umsatzsteuer erheben?
Kommt in der Schweiz das Reverse-Charging-Verfahren zum Einsatz? Was gibt es dabei zu beachten? Ich habe sowohl Privat- als auch Firmenkunden.
Gibt es weitere/andere Unterschiede zu beachten zwischen EU-Ausland und Nicht-EU-Ausland?
Ich freue mich sehr von Ihnen zu hören und hoffe, dass Sie der richtige Ansprechpartner sind, um meine Frage(n) beantworten können.
mit freundlichen Grüßen,
S. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag. Ihre Fragen kann ich Ihnen gerne beantworten.
Lieferungen in das EU-Ausland und in sonstige Drittländer (z.B. Schweiz) sind umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln.
Lieferungen in das EU-Ausland
Lieferungen werden von Ihnen nach § 3 Abs.6 S.1 UStG grundsätzlich dort erbracht, wo die Lieferung beginnt. In diesem Fall wäre dies Deutschland. Jedoch sind Lieferungen in das EU-Ausland gem. § 4 Nr.1b UStG in Deutschland steuerfrei, da es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt. Somit verschiebt sich der Ort der Lieferung in das EU-Ausland und ist dort mit der entsprechenden Umsatzsteuer zu besteuern. Hier kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Demnach muss der Leistungsempfänger die auf die gelieferte Ware entfallende Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Sie müssen sich im Ausland somit nicht umsatzsteuerrechtlich regisitrieren und keine Anmeldungen abgeben.
Zu beachten ist hier allerdings, dass sich der Leistungsort in das Ausland verschieben kann, wenn Sie Waren in größerem Umfang in das Ausland liefern. Hier kann dann die Versandhandelsregelung nach § 3c UStG zu tragen kommen. Die Versandhandelsregelung greift dann, wenn Sie an Privatpersonen im Ausland liefern oder an Unternehmen liefern, die selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind oder den gelieferten Gegenstand nicht für sich selbst verwenden. Übersteigt der Wert der in ein Land gelieferten Waren eine gesetzlich festgelegte Lieferschwelle, so müssten Sie sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort Umsatzsteuer abführen.
Die Lieferschwelle für Österreich liegt bei 35.000 €. Gem. § 3c Abs. 3 UStG wären Sie in Österreich umsatzsteuerpflichtig, wenn Ihre Warensendungen nach Österreich an Privatpersonen oder sonstige in § 3c Abs.2 UStG genannten Personen den Wert von 35.000 € übersteigen. Überschreiten Sie diese Lieferschwelle in einem Jahr, wären Sie im darauf folgenden Jahr in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Bezüglich des Eintritts der Steuerpflicht in Österreich nach dieser Regelung gibt es noch feinheiten zu beachten, die ich aus Vereinfachungsgründen hier aber nicht ausführen werde.
Zusammenfassung:
Wenn Sie als Kleinunternehmer nach Österreich liefern, komme das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. In Ihren Rechnungen müssen Sie dann nicht angeben, dass Sie Kleinunternehmer sind, sondern darauf hinweisen, dass der Empfänger die Steuerschuldnerschaft übernimmt. Dies muss nach § 14a Abs.5 UStG mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ erfolgen.
Bei Lieferungen an Privatpersonen oder sonstige in § 3c Abs.2 UStG genannte Unternehmen ist die für Österreich geltende Lieferschwelle zu beachten. Wird diese Überschritten, kann die Umsatzsteuerpflicht in Österreich eintreten.
Lieferungen in Drittländer (z.B. Schweiz)
Auch hier ist der Lieferort grundsätzlich an dem Ort an dem die Lieferung beginnt. Demnach bei Ihnen Deutschland. Jedoch liegt nach § 4 Nr.1a UStG eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor.
Die Versandhandelsregelung kommt hier nicht zur Anwendung.
Die Schweiz wird die Einfuhr der von Ihnen versandten Waren mit der Schweizer Mehrwertsteuer belegen, die vom Empfänger der Lieferung zu tragen ist. Hierfür ist ggf. eine zollrechtliche Registrierung in der Schweiz durch Sie erforderlich. Das Reverse-Charge-Verfahren kommt hier nicht zum Einsatz.
Auf Ihren Rechnungen müssen Sie in diesem Fall keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch der Hinweis auf Ihre Kleinunternehmereigenschaft ist nicht erforderlich.
Für Warensendungen in die Schweiz gibt es ab dem 01.01.2019 eine Besonderheit zu beachten. Ab diesem Datum können Lieferungen in die Schweiz zur Umsatzsteuerpflicht des Liefernden in der Schweiz führen, wenn es sich nicht um Kleinsendungen (Warenwert unter 65 CHF) handelt, und der Wert der Lieferungen pro Jahr 100.000 CHF übersteigt. Sollte dies bei Ihnen voraussichtlich der Fall sein, müssten Sie sich in der Schweiz steuerlich registrieren lassen. In Ihren Rechnungen müssten Sie dann die schweizer Mehrwertsteuer ausweisen.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen vollständig und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Bei Unklarheiten können Sie sich gerne bei mir melden.
Über eine positive Bewertung von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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