Umsatzsteuer in Verbindung mit Drittland
Fragestellung
Ein Unternehmer aus einem Nicht-EU-Drittland hat bei einem deutschen Unternehmer eine Maschine zu einem Nettopreis von 30 Teuro bestellt. Der Unternehmer stellt im Januar 2019 eine Vorauszahlungsrechnung. Da es sich bei der geplanten Lieferung um eine Ausfuhrlieferung handeln wird, wird die Rechnung gemäß 13.5 Absatz 4 Umsatzsteueranwendungserlass ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
Die Auslieferung verzögert sich aus verschiedenen Gründen. Im Dezember 2020 möchte der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Unter der Voraussetzung, dass der Käufer die Aufbereitungskosten für die Maschine in Höhe von 10 Teuro netto übernimmt, ist der Verkäufer mit dem Rücktritt einverstanden.
Die Aufbereitung der Maschine erfolgt ebenfalls im Dezember 2020.
Während der gesamten Zeit hat die Maschine das Lager des Verkäufers in Deutschland nicht verlassen.
Der Verkäufer erstellt:
1. Eine Stornorechnung der ursprünglichen Rechnung in Höhe von 30 Teuro ohne MWSt (da die ursprüngliche Rechnung ebenfalls ohne MWSt ausgestellt wurde) mit Rechnungs-Datum Dezember 2020
2. Eine Rechnung mit Leistungsdatum Dezember 2020 über die Aufbereitung der Maschine in Höhe von 10 Teuro ohne MWSt (da B2B, sonstige Leistung, Leistungsort also Sitz des Leistungsempfängers, Ausnahmetatbestände greifen nicht, also MWSt-frei, da Drittland, entsprechend auch kein reverse charge)
In der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 werden in Zeile 23, Feld 43 („weitere steuerfreie Umsätze …“) insgesamt minus 20 Teuro ausgewiesen nämlich der Saldo aus der Stornorechnung mit minus 30 Teuro sowie die Aufarbeitungsrechnung mit plus 10 Teuro.
Ist diese Vorgehensweise korrekt (insbesondere auch im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Aufbereitungskosten)?
Falls nein: wie ist die korrekte Vorgehensweise?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von YourXpert!
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung.
Der Negativumsatz von 30.000 EUR in Zeile 23 (Feld 43) wäre aus meiner Sicht so zutreffend, weil in diesem Monat die Gutschrift/Stornorechnung erfolgt ist.
Allerdings müssen die sonstigen Leistungen (Aufbereitungskosten) mit einem Leistungsempfänger im Ausland (nicht EU) in Zeile 41 (Feld 45) eingetragen werden. Hier handelt es sich ja nicht um eine Lieferung oder sonstige Leistung. Es greift hier § 3a Abs. 2 UStG, so dass der Leistungsort fiktiv ins Drittland verlagert wird. Damit ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Gerne :-)
vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung. Ja, Ihr Hinweis ist berechtigt.
Würden Sie mir bitte noch kurz bestätigen, dass meine Vorgehensweise grundsätzlich möglich ist?
Ich frage deshalb so genau nach, weil ich Bedenken habe, ob die Finanzverwaltung meiner Argumentation folgen wird. Ggf. könnte der Sachverhalt nämlich auch als Lieferung in 2019 und (Rück-)Lieferung in 2020 angesehen werden. Und das hätte natürlich ganze andere Konsequenzen: da die Maschine das deutsche Lager nie verlassen hat, wären dann beide Liefe-rungen umsatzsteuerpflichtig (ruhende Lieferung). Und das hätte, unter anderem, zur Folge, dass der Drittländer sich in Deutschland umsatzsteuerliche registrieren lassen müsste; reverse charge wäre ja nicht möglich, da es sich um eine Lieferung handelt. Und diesen administrativen Aufwand für eine einmalige Sache möchte ich unbedingt vermeiden.
Viele Grüße
H.K.
Grundsätzlich teile ich Ihre Bedenken, dass der Fall ggfs. nicht so "durchrutscht". Letztendlich würde ich es aber zunächst einmal so abhandeln, um den Aufwand im Vorwege zu vermeiden.
Es käme ja auch in Frage, dass der Umsatz im Jahr 2019 gar nicht steuerfrei erfolgt ist, weil die Maschine nicht ins Drittland gelangt ist. In dem Fall würde also Umsatzsteuer auf 30.000 EUR entstehen. Dann würde man darüber sprechen, ob die Forderung uneinbringlich geworden ist, so dass auch keine USt (unter dem Strich) anfallen würde.
Letztendlich ist eine Lieferung ja nie erfolgt, so dass für mein Verständnis auch keine Rücklieferung durch den Kunden erfolgen kann.
Ich würde es daher wie geschildert so abwickeln und dann bei Bedarf den Sachverhalt dem Finanzamt schildern.
Schönen Gruß!
Vielen Dank und viele Grüße
H.K.