Umsatzsteuer bei Wechsel der Gewinnermittlungsart v. § 4(3) auf § 4(1) EStG
Fragestellung
A ist Gewerbetreibender (Istversteuerer) und ermittelt seinen Gewinn bis 31.12.2018 nach § 4(3).
Ab 01.01.2019 wechselt er zu § 4(1).
A hat am 31.12.2018 eine Forderung in Höhe von 20.000,00 + 3.800 USt, welches am 22.01.2019 vom Kunden bezahlt wird.
Frage:
Wir wirkt sich diese Forderung und die USt nun buchungstechnisch insgesamt aus uzw zum/bei:
. 31.12.2018
. Übergangsgewinnermittlung
. EB zum 01.01.2019
. in der BF von 01/2019
Bitte nach Möglichkeit mit Buchungssätzen nach SKR 03 !
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Forderung erhöht den Übergangsgewinn mit dem Nettobetrag, dies ist jedoch außerhalb der Buchführung zu erfassen.Die Umsatzsteuer hatte im alten Jahr ohnehin keine Gewinnauswirkung, deswegen beeinflusst die Umsatzsteuer den Übergangsgewinn nicht. In der Buchführung ist die Forderung in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen, bei Zahlungseingang ist der Ausgleich der Forderung zu erfassen.
01.01.:
Debitor (#10000 ff.) an #9008 Saldenvortrag Debitoren 23.800,00 €
oder
#1410 Forderungen ohne Kontokorrent an #9000 Saldenvortrag Sachkonten 23.800,00 €
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Umsatzsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Vielen Dank!
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
In welchem Monat wird die USt (3.800€) fällig und wie stelle ich die USt buchungstechnisch von 2018 auf 2019 dar ? Das ist mein eigentliches Problem.
Danke.
wäre schön, wenn Sie meine Zusatzfrage beantworten könnten.
wenn Sie weiterhin Ist-Versteuerer bleiben, dann ist die USt im Monat des Zahlungseingangs zu entrichten. Je nach Software kann das Ihre Software bei korrekten Umsatzsteuerschlüsseln von allein, aber die Umsätze, die Sie über die Eröffnungsbilanz erfasst haben, werden Sie wahrscheinlich manuell buchen müssen.
Hier sollten Sie noch die Eröffnungsbuchung
#9000 Saldenvortrag Sachkonten an #1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19% 3.800,00 €
einfügen.
Im Monat des Zahlungseingangs buchen Sie
#1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19% an #1776 Umsatzsteuer 19% 3.800,00 €.
Den Rest sollte eigentlich Ihre Software können. Trotzdem empfielt es sich, in der Umstellungsphase eine Verprobung vorzunehmen, ob die Werte plausibel sind.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater