Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen innerhalb der EU
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Webcam-Girl erhält Gutschrift von Plattform "C" mit Sitz in Zypern und Ust-ID, einschl. Hinweis, dass die Steuerschuld in Zypern auf "C" übergeht. Webcam-Girl hat keine Ust-ID. Wie muss Girl diese Einnahmen in Buchhaltung Ust-mäßig behandeln?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
durch Ihre Tätigkeit als Webcam-Girl (Unternehmer) erbringen Sie eine sonstige Leistung an ein Unternehmer „C“ mit Sitz in Zypern.
„C“ hat seine Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner zypriotischen Umsatzsteuer-Id.Nr. nachgewiesen. Folglich liegt der Ort Ihrer sonstigen Leistung an dem Ort, wo der zypriotische Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die ist nach Ihren Angaben Zypern.
Somit ist Ihre sonstige Leistung nicht in Deutschland umsatzsteuerbar sondern in Zypern, so dass Sie grundsätzlich in Zypern Umsatzsteuer abführen müssten.
Da das Umsatzsteuerrecht auf europäischer Ebene in vielen Fällen harmonisiert ist, d.h. in Grundsätzen einheitlich ist und aufgrund des Hinweises des Unternehmers „C“ ist davon auszugehen, dass es im zypriotische Umsatzsteuerrecht auch eine unserem §13b UStG vergleichbare Regelung gibt („Reverse Charge“).
Demnach geht bei sonstigen Leistungen von aus zypriotischer Sicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Deutschland) ansässigen Unternehmern die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger („C“) über.
Da Sie keine deutsche Umsatzsteuer-IdNr. besitzen stellt sich die Frage, ob die Abrechnung des „C“ aus zypriotischer Sicht korrekt ist. Aber dies ist m.E. eher ein Problem des „C“.
Sie sollten aber dennoch schnellstmöglich beim Bundesamt für Steuern eine USt-IdNr. beantragen. Dies ist kostenlos unter
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0E15DDD0B63D48A6844A
möglich.
In Ihrer Buchhaltung verbuchen Sie die Einnahmen auf folgendem Konto „Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtige sonstigen Leistungen für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet“ (SKR03 Konto 8336 oder SKR04 Konto 4336). Wenn Sie aus Ihrer Buchhaltungssoftware direkt die Umsatzsteuervoranmeldung erstellen können, sollte die Software die Beträge aufgrund der Buchung in das richtige Feld der Umsatzsteuervoranmeldung eintragen.
Wenn nicht, gehört der Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung in Feld 21 (Zeile 41) „Nicht steuerbare sonstige Leistungen §18b Satz 1 Nr. 2 UStG“.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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