Umsatzsteuer bei Rechnung aus dem Ausland an einen Kleinunternehmer
Fragestellung
Ein in Israel ansässiges Unternehmen führt für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen online Dienstleistungen (Suchmaschinenoptmierung, Webseitenerstellung, Kundenakquise usw) aus. Das in Deutschland ansässige Unternehmen nimmt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch.
Frage 1: Muss der in Israel ansässige Rechnungssteller in seinem Land Umsatzsteuer für die in Rechnung gestellte Dienstleistung abführen? Auf der Rechnung ist kein VAT vermerkt.
Frage 2: Muss der Kleinunternehmer als Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in Deutschland abführen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
In Ihem Fall ist der leistende Unternehmer ein "Drittländer". Sie sind in Deutschland ansässig und zudem gem,äß § 19 UStG Kleinunternehmer. Es entsteht die Umkehr der Steuerschulderschaft, weil sich der Leistungsort in Deutschland befindet (Leistungsempfänger).
Die Leistung des israelischen Unternehmens gilt somit als in Deutschland ausgeführt und ist damit steuerbar und steuerpflichtig. Sie werden als Leisutngsempfänger Steuerschuldner für die an Sie für Ihr Unternehmen ausgeführte Leistung. Der Zahlbetrag der Ihnen gestellten Rechnung stellt die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG dar, sodass eine Umsatzsteuer von 19 % auf den Zahlbetrag entsteht. Diese Umsatzsteuer müssen Sie an sein Finanzamt abführen, da ihnen als Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht.
Fazit:
Frage 1 / Antwort: NEIN
Frage2 /Antwort: JA
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk (Steuerberater)
KANZLEI DR. SCHENK
www.kanzleidrschenk.de
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Sie schreiben " Diese Umsatzsteuer müssen Sie an sein Finanzamt abführen, da ihnen als Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht."
Bedeutet "sein Finanzamt" das deutsche Finanzamt, bei dem der Kleinunternehmer gemeldet ist?
Sie argumentieren nach meinem Verständnis aus der Sicht des deutschen Umsatzsteuerrechts. Frage 1) bezieht sich auf den in Israel ansässigen Rechnungssteller. Berücksichtigt Ihre Antwort auf Frage 1) die Besonderheiten des israelischen VAT Rechts?
Danke für Ihre Nachricht. Es handelt sich hier leider um einen Tippfehler: Gemeint ist das FA des Leistungsempfängers in D. VAT in Israel spielt keine Rolle, weil die Leistung dort nicht steuerbar ist. d.h. deutsches Recht. Der Drittländer stellt eine Rechnung ohne UST und weist auf das deutsche UStG hin, d.h. Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.
Generell ist das bei Drittländern analog zu behandeln. Eine Doppelbesteuerung kommt nicht in Betracht.
Wenn ich mir noch eine Rückfrage erlauben darf: Wenn der Rechnungssteller in der EU sitzt, muss er prüfen, dass der Rechnungsempfänger korrekte Daten angegeben hat und umsatzsteuerlich gemeldet ist. Ansonsten darf m.W. reverse Charge nicht angewendet werden.
Gibt es keine analoge Prüfpflicht für einen Rechnungssteller aus Israel?
Es gibt hier im Gegensatz zu den EU Teilnehmern keine UmsatzsteuerID Nummer und keine gesonderten Aufzeichnungspflichten, lediglich gemäß § 22 USTG. Es eicht aus, wenn Sie eine Bestätigung haben, dass des leistende Unternehmen auch die Unternehmereigenschaft hat. Wie diese Bestätigung auszusehen hat, sagt der Gesetzgeber nicht, d.h. in geeigneter Form und Weise (ggf. durch den Steuerberater). Im Ergebnis schadet es aber nicht, weil Sie als Kleinunternehmer per se keine Vorsteuer geltend machen können.