Umsatzsteuer bei freiberuflichen wissenschaftlichen Beratungsaufgaben
Fragestellung
Hallo Herr Thomas
Ich bin als Wissenschaftler in internationalen Forschungsprojekten engagiert, die von der Europäischen Union finanziell gefördert werden (Horizont 2020).
Den überwiegenden Teil dieser Tätigkeit übe ich als wissenschaftlicher Angestellter aus.
Einen kleineren Teil bearbeite ich zusätzlich (in Teilzeit) als freischaffender Wissenschaftler und Berater.
Alle diese Forschungsvorhaben sind nicht gewinnorientiert. Da es sich um sozialwissenschaftliche Analysen handelt, entstehen auch keine marktfähigen Produkte.
Wenn ich als freischaffender Wissenschaftler für diese Beratungsleistungen Rechnungen stelle, kann ich keine USt in Rechnung stellen. Trotzdem musste ich die Gesamteinnahmen mit meiner Einkommenssteuer versteuern und zusätzlich auch noch USt an das Finanzamt abführen, USt, die ich nie eingenommen hatte.
Da ich Widerspruch eingelegt hatte, habe ich jetzt vom Finanzamt das angehängte Schreiben erhalten. Können Sie mich bitte zur Beantwortung beraten?
Vielen Dank.
K. K., Tel 01522 3889339
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
In dem Schreiben des Finanzamts wird zunächst erläutert, dass ein Einzelnachweis der Betriebsausgaben und zusätzlich ein pauschaler Abzug nicht gleichzeitig möglich sind und deswegen vom Finanzamt der Einzelabzug als für Sie günstigere Variante angesetzt wird.
Zum Thema der Umsatzsteuer werden in dem Schreiben keine Aussagen getroffen, es wird lediglich nach der Art Ihrer Leistungen gefragt.
Wissenschaftliche Beratung ist in aller Regel umsatzsteuerpflichtig. Gegebenenfalls wird die Umsatzsteuer jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben.
Falls Ihre Umsätze jedoch so hoch sind, dass die Kleinunternehmerregelung nicht greift (Vorjahr über 17.500 € oder laufendes Jahr voraussichtlich über 50.000 €, keine von Ihnen gewählte Option zur Regelbesteuerung) und keine Steuerbefreiung greift, dann ist die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dies kann auch der Fall sein, wenn Sie keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausgewiesen haben, da dann der erhaltene Betrag als Bruttobetrag angesetzt wird. In diesem Fall wäre die Umsatzsteuerzahlung allerdings eine Betriebsausgabe, die Ihren Gewinn und damit Ihre Einkommensteuer verringert, allerdings erst im Zahlungsjahr (Abflussprinzip).
Somit wäre zunächst zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung anuwenden ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
Die Punkte Betriebsausgaben sowie Kleinunternehmerregelung kenne ich.
Meine Anfrage bezog sich explizit auf die vom FA im angehängten Schreiben aufgeworfenen Punkte (= die drei Spiegelstriche). In diesen wiederum geht es um die Art der erbrachten Leistungen und deren Verwertung.
Ich schlussfolgere aus den Fragen, 1. dass wissenschaftliche Beratung nicht immer umsatzsteuerpflichtig ist, und 2. dass es deshalb auf meine Antworten ankommt.
Ein Hinweis darauf was hier entscheidend sein könnte, hatte ich gegeben mit: "Alle diese Forschungsvorhaben sind nicht gewinnorientiert. Da es sich um sozialwissenschaftliche Analysen handelt, entstehen auch keine marktfähigen Produkte."
Können Sie sich bitte speziell mit der Beantwortung der drei Spiegelstriche befassen, und mir dazu Rat geben?
Vielen Dank.
K. K.
Beratung oder auch gutachterliche Tätigkeit sind dem Grunde nach immer umsatzsteuerpflichtig.
Ausnahmen könnten gelten, wenn es beispielsweise um ärztliche Heilbehandlung geht (gutachterliche Stellungnahme im Rahmen einer Heilbehandlung).oder unter bestimmten Bedingungen bei Veranstaltung wissenschaflicher Kolloquien o.ä..
Desweiteren könnten solche Leistungen nicht steuerbar sein, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer ist (oder auch ggf. bei anderen Auslandsfällen).
Die Gewinnorientierung ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung völlig unwesentlich, dies spielt eher im Ertragssteuerrecht eine Rolle.
Eine sozialwissenschaftliche Analyse (Gutachten, Beratung o.ä.) für einen inländischen Auftraggeber ist nicht umsatzsteuerfrei.
Autorenhonorare für die Veröffentlichung von Fachaufsätzen oder Büchern o.ä. für einen inländischen Verlag sind ebenfalls nicht umsatzsteuerfrei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Vielen Dank.
Wir kommen der Beantwortung meiner Frage jetzt näher. Ich bitte aber noch um eine Klärung zu Ihrer letzten Mail. Hierzu ist jetzt tatsächlich Expertenwissen erforderlich.
In meinem Fall ist der "ausländische" "Leistungsempfänger" die Europäische Kommission als Forschungsförderer. Ich glaube auch nicht, dass es um eine "Leistung" im herkömmlichen Sinn geht. Die Europäische Kommission fördert Forschungsvorhaben, die von gesellschaftlichem Interesse sind, über eine Zuwendung.
Ich gehe davon aus, dass ich mit Ihrer Klärung dann auch auf die Frage des FA antworten kann.
Grüße, K. K.
die wissenschaftliche Beratung stellt eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Hierbei spielt es keine Rolle, wie die Leistung verwertet wird und ob gesellschaftliches Interesse o.ä. besteht.
Wenn Sie eine wissenschaftliche Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, die keine europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, erbringen, ist diese Leistung dort steuerbar, wo sie tatsächlich erbracht wird, in Ihrem Fall also in Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG), es sei denn, Sie haben sich während der Bearbeitung nicht in Deutschland aufgehalten, etwa bei Ihrem Auftraggeber o.ä..
Eine Steuerbefreiung für die zwischenstaatliche Institution kann ggf. in Anspruch genommen werden, wenn vom Aufnahmeland auf dem EU-einheitlichen Formular eine entsprechende Bescheinigung vorliegt „Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und oder der Verbrauchsteuer“ (i.S.d. Art. 51 MwStDVO i.V.m. Anhang II MwStDVO). Falls Ihr Auftraggeber eine solche Bescheinigung zur Verfügung stellt, können Sie die Umsätze als steuerfrei behandeln, anderenfalls sind die Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln.
Falls Ihr Auftraggeber unter einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, wäre die Leistung in Deutschland nicht steuerbar, sondern am Ort des Auftraggebers und mit Reverse-Charge abzurechnen.
Falls es sich um eine nicht zweckgebundene Zuwendung im Sinne eines Stipendiums handeln sollte, bestünde kein Leistungsaustausch, in diesem Falle wäre die Zuwendung als nicht steuerbar zu behandeln.
Bitte stellen Sie bei künftigen Anfragen gleich die benötigten Informationen zur Verfügung. dies erleichtert die Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater