Umsatzssteuerliche Behandlung auf dem Amazon Marketplace
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
Ich bin ein deutscher Einzelunternhmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ich habe diverse physische Güter auf dem Amazon Marketplace von verschiedenen Anbietern gekauft.
Einige Beispiele für ausländische Unternehmen mit deutscher USt-IdNr:
1. Shenzhenshi mingyimaoyi youxiangongsi, aus Shenzhen/China, USt-IdNr DE317291654
2. Shenzhenshi shengkaijie dianzishangwu, aus Shenzhen/China, USt-IdNr DE319330597
3. Dr Digital GmbHG, aus Wien/Österreich, USt-IdNr DE318061188
4. Anker Technology (UK) Ltd., aus Birmingham/Vereinigtes Königreich, USt-IdNr DE295307777
Ich gehe in den ersten beiden Fällen davon aus, dass Amazon lediglich die chinesischen Schriftzeichen in irgendeinen Namen mit latainischen Buchstaben umgewandelt hat, ob es diese FIrmen so in einem Register gibt, kann nicht beantworten. Immerhin sind die USt-IdNr nach Auskunft aus dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) der Europäischen Kommision korrekt.
Alle bestellten physischen Güter wurden von einer Amazon Filiale in Europa ausgeliefert, ob sie aus Deutschland geliefert wurden, lässt sich nicht beantworten. Die Rechnungen wurden von Amazon erzeugt und als Verkäufer wurden die in den Beispielen genannten Verkäufer aufgeführt. In allen vier Fällen wurde auf der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen.
Gerne will ich von Ihnen in Erfahrung bringen, wie die Erwerbe der physischen Produkte in der Umsatzsteuervoranmeldung/Umsatzsteuererklärung zu behandeln sind.
- Ist die Herkunft (Inland, innergemeinschaftlich, Drittland) einer Ware anhand der auf der Rechnung angegeben Firmenadresse (China, Österreich, UK) oder der USt-IdNr vorzunehmen?
- Handelt es sich in den vorliegenden Beispielen umsatzsteuerlich um Erwerbe aus dem Inland, oder in Fall 1+2 aus einem Drittland (China) und im Fall 3+4 um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (Österreich/UK)?
- Kann ein Vorsteuerabzug in allen vier Fällen vorgenommen werden?
- Sofern es die Firmen 1+2 so nicht gibt, besteht bei einer Betriebsprüfung die Gefahr, dass der Betriebsprüfer einen Vorsteuerabzug verwehrt und die erhaltene Vorsteuer nebst Zinsen zurückzuzahlen ist?
Vielen Dank.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich sind derartige Vorgänge meist schwierig zu beurteilen, weil man nie weiß, ob die Rechnungen dieser ausl. Unternehmen korrekt sind. Sofern diese Unternehmen z.B. nicht wissen, ob Sie Unternehmer sind, sind diese in der Regel nur wegen einer Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig und behandeln den Verkauf so, als wenn Sie eine Privatperson sind. Dann müssen diese Unternehmen bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen in Deutschland Umsatzsteuer abführen und stellen entsprechende Rechnungen mit USt-Ausweis. Die Herkunft der Ware ist anhand der Rechnung oder der USt-ID-Nr. nicht erkennbar.
Es ist daher auch nicht mit Sicherheit zu sagen, ob ein Erwerb aus dem Inland oder dem Ausland vorliegt. Sollte ein Erwerb aus dem Ausland vorliegen, so wäre der Umsatzsteuerausweis falsch und es dürfte keine ausgewiesene Vorsteuer abgezogen werden. Anders herum können Sie keinen i.g. Erwerb abbilden, weil Sie ja nur die dt. USt-ID des Verkäufers vorliegen haben. Man dreht sich hier dann ganz schnell im Kreis.
Wichtig wäre daher, dass Sie bei solchen Einkäufen immer explizit angeben, dass Sie als Unternehmer kaufen (ggfs. kann Ihre USt-ID-Nummer im Käuferkonto hinterlegt werden). Von daher ist es in allen vier Fällen möglich, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagt.
Es ist daher in diesen Fällen schwierig eine Empfehlung abzugeben. Ich probiere es dennoch: sollte sich die Vorsteuer in Grenzen halten, würde ich diese trotzdem wie in der Rechnung ausgewiesen geltend machen. Dann ist das Risiko begrenzt, falls diese im Nachhinein gekürzt werden würde.
Sollte die Vorsteuer höher sein, so müssten Sie ggfs. probieren Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen um den Sachverhalt aufzuklären und, falls möglich, geänderte Rechnungen aus dem Ausland zu erhalten. In dem Fall würden Sie ja 19% vom Verkäufer erstattet bekommen. Sie müssten dann nachträglich die Erwerbe besteuern und hätten dann einen Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer.
Ansonsten besteht bei 1+2 natürlich das Risiko, dass der Vorsteuerabzug aus dem Grund versagt wird, weil die vorliegende Rechnung nicht den wahren Namen der Firma hergibt. Das ist aber Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Daher wäre auch hier schon das Risiko gegeben, dass ein Vorsteuerabzug zurück gefordert wird.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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