Umsätze aus der Schweiz Steuerbar
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo,
ich bin Unternehmer mit Sitz in Deutschland. Meine Kunden können Online mit sogenannten Paysafecards bezahlen (durch Code-Eingabe der Prepaidcard, welche diese in Tankstellen/Kaufläden hier in Deutschland kaufen können). Von der CashRun AG (in Schweiz) bekomme ich monatlich (im Monat darauf) meine Auszahlung der Summe der eingelösten Wertkarten meiner Kunden, abzüglich 15% Gebühren (natürlich ohne die 19% deutschen Umsatzsteuer zusätzlich noch mit ausbezahlt, um diese wieder abführen zu können). Nun meine Frage, da diese CashRun AG mir geschrieben hat:
Mehrwertsteuer wird nicht ausgewiesen, da es sich um eine Dienstleistung aus der Schweiz (nach Deutschland) handelt. Aus unserer Sicht müssen Sie keine Mehrwertsteuer auf den erhaltenen Auszahlungsbetrag abführen. Allerdings dürfen und können wir dies nicht verbindlich zusagen. Ihr Steuerberater sollte Ihnen aber (hoffentlich) ohne größere Aufwände eine rechtsverbindliche Auskunft hierzu geben können.
Zu meinen Kunden: Diese können sich Online in meinen Flirtportalen sogenannte Flirtcoins erwerben, um mit anderen Mitgliedern in Kontakt zu treten - diese können sie dann mit der Paysafecard bezahlen.
Muss ich nein Umsatzsteuer dafür abführen? Sind es nicht-steuerbare Umsätze? Erhalte wie gesagt die Auszahlungen der Cashrun AG dann immer einen Monat darauf, aber aus der Schweiz - und ohne zusätzlich Umsatzsteuer mit ausbezahlt!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage!
Zur Beantwortung müssen zwei verschiedene Dinge unterschieden werden:
A. Die Art Ihrer Dienstleistung: Ihre Dienstleistung besteht darin, den Kunden gegen Entgelt die Kontaktaufnahme im Rahmen der von Ihnen angebotenen Internetportale zu ermöglichen. Dabei handelt es sich offenbar um eine in Deutschland steuerbare und auch steuerpflichtige "Sonstige Leistung" im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG), die Sie an Privatkunden erbringen. Die in den Bruttobeträgen enthaltene Umsatzsteuer muss von Ihnen - unter der Voraussetzung, dass Sie kein Kleinunternehmer sind - an das Finanzamt abgeführt werden.
B. Der Dienstleister in der Schweiz (CashRun AG) übernimmt für Sie das Inkasso der Entgelte und behält dafür eine Servicegebühr ein. Dies hat zunächst mit der von Ihnen an Ihre Kunden erbrachten Leistung nichts zu tun, sondern es handelt sich ja um einen bloßen Zahlungsvorgang. Die Auskehrung an Sie löst keinen gesonderten Steuertatbestand aus, da es im Prinzip das Gleiche ist, als ob Ihre Kunden durch Überweisung auf ihr Konto oder per Kreditkarte, PayPal o.ä. bezahlen würden.
Für Sie bedeutet dies: auf die an Ihre Kunden erbrachten Leistungen müssen Sie die Umsatzsteuer abführen, die mit 19/119 in den zu zahlenden (Brutto-) Beträgen (VOR Abzug der Servicegebühr!!) enthalten ist. Falls Sie Istversteuerer sind (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, soweit beim Finanzamt beantragt und von diesem genehmigt), erfolgt dies, sobald Sie die entsprechende Gutschrift der Beträge erhalten haben.
Die Servicegebühr von 15% unterliegt in Deutschland dem sogenannten "Reverse-Charge-Verfahren", da es sich um eine Leistung zwischen Unternehmen (B2B) handelt. Sie müssen auf diese Gebühr 19% USt berechnen, können diesen Betrag allerdings gleichzeitig wiederum als Vorsteuer abziehen, so dass keine Belastung entsteht.
Ich hoffe, ich habe Ihnen dies verständlich klar machen können. Falls Sie noch Rückfragen haben, können Sie dies gern unter der kostenfreien Rückfragefunktion tun. Ansonsten würde ich mich über eine gute Bewertung freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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