Umgangsrecht/
Fragestellung
Zur Sachlage:
Ich, M. L., habe einen 16½ jährigen Sohn. Da nicht verheiratet mit der Mutter habe ich nur das Umgangsrecht (Wochenende alle 14 Tage) welches auch regelmäßig stattfand ebenso wie die halbe Ferienzeit. Seit dem 8. Februar 2020 ist jeglicher persönlicher Kontakt abgebrochen - ausgelöst durch Covid19 - aber es gab im Anfang noch telefonischen Kontakt. Am 17. April war dann ein letztes Telefonat, eigentlich wie immer, freundlich und ohne Streit.
Seitdem scheitert jeder Versuch ihn zu kontaktieren. Telefon geht niemand dran und WhatsApp wird nicht mal gelesen.
Ich habe schon vor zwei Monaten an seiner Schule (Gymnasium Kloster Nonnenwerth/Remagen) angerufen und auch zwei E-Mails an das Jugendamt Ahrweiler geschickt. Herr Münch vom Jugendamt rief mich dann am 4.6.20 an und wollte zeitnah ein Gespräch mit der Mutter, Sohn Patrick und mir anberaumen. Das war die einzige Reaktion - seitdem gibt und gab es keine Reaktion mehr von niemandem.
Ich weiß nicht wie es ihm geht, ob er versetzt wurde und was der Grund für sein Verhalten ist. Wir hatten eigentlich immer ein sehr gutes Verhältniss. Habe ihn immer gerne für das Umgangsrecht abgeholt und war für ihn da, wenn er Hilfe brauchte. Ich wohne in Neuss und er in Sinzig das sind 120 km eine Strecke.
Frage:
Welche Möglichkeiten habe ich als Unterhaltspflichtiger (445,-) Vater zu erfahren warum alles so gekommen ist? Hat die Mutter (Thailänderin) mir gegenüber eine Auskunftpflicht?
Telefoniert habe ich mit ihr (ist leider immer schwierig) ihre Antwort auf meine Frage
wie es Patrick geht - war dann „sie hätte keine Zeit und genug eigene Probleme“.
Was kann ich tun?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gerne habe ich Ihre Fragen zu dem Thema Durchsetzung meines Umgangsrechts mit meinem 16 1/2 Jahre alten Sohn geprüft.
Ausgangspunkt des Vorgehens ist § 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB.
Die Vorschrift lautet wie folgt: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen, zu fördern und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu.
Falls es über die Ausgestaltung des Umgangs zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommt, ggf. trotz Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt, kann das Familiengericht angerufen werden, das den Umgang verbindlich zu regeln hat. Dies kann insbesondere im Fall der Umgangsverweigerung notwendig werden.
1. Welche Möglichkeiten habe ich als Unterhaltspflichtiger (445,-) Vater zu erfahren warum alles so gekommen ist?
Die Mutter des Kindes scheint wenig Interesse an der Klärung Ihrer Fragen zu haben. Sie wird sich voraussichtlich auch nicht beteiligen. Wichtig ist es, das Jungendamt schriftlich mit Nachweis zu erinnern, dass man Ihnen zur Seite stehen wollte. Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts ist in § 18 Abs. 3 SGB VIII festgelegt. Berufen Sie sich in Ihrem Schreiben auf diese Anspruchsgrundlage.
Falls man Ihnen nicht helfen kann, soll der Grund dafür schriftlich benannt werden.
2. Hat die Mutter (Thailänderin) mir gegenüber eine Auskunftpflicht?
Eine direkte Auskunftspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Nach geltender Rechtsprechung muss die Mutter des Kindes aber den Kontakt mit Ihnen positiv fördern (OLG Saarbrücken, 8. Oktober 2012, Az. 6 WF 381/12). Bitte berufen Sie sich sowohl beim Jugendamt als auch gegenüber der Mutter auf diese Rechtsprechung.
3. Was kann ich tun?
Da die Mutter nicht reagiert und eher abwiegelt, empfehle ich Ihnen sich zunächst schriftlich und mit Nachdruck an das Jungendamt zu wenden. Andernfalls bleibt nur das Familiengericht. Das Positive daran wäre, dass Sie dann verbindliche Anordnungen hätten, die die Mutter nicht mehr ignorieren kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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