Umformulierungen sodass die Passagen als 1 bewertet werden können
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth,
bitte führen Sie die Umformulierungen der schlechter 1 bewerteten Passagen für uns durch.
Inwiefern muss der Arbeitgeber außerdem dann den Wünschen meines Mannes bzgl. der Umschreibung der untypischen Formulierungen nachkommen?
MfG
Barbara + J. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Auftrag.
Ich habe die mir zur Verfügung gestellten Unterlagen in Augenschein genommen und gebe im Hinblick auf die gewünschten Formulierungen nachfolgende Empfehlungen ab:
Der vierte Absatz und der fünfte Absatz Satz 1 (Seite 1) sollten wie folgt zusammengefasst werden:
„Herr P. überzeugt in besonderem Maße durch seinen ausgezeichneten Leistungswillen und seine stetige Bereitschaft, auch zusätzliche Verantwortung zu übernehmen.“
Der sechste Absatz (Seite 1) könnte insgesamt wie folgt zusammengefasst und formuliert werden:
„Herr P. beherrscht sein Arbeitsgebiet umfassend, kennt sich mit allen Prozessen und Gegebenheiten des Unternehmens bestens aus und setzt sein Fachwissen jederzeit adäquat und sehr ergebnisorientiert im Tagesgeschäft um.“
Der erste Absatz (Seite 2) könnte wie folgt zusammengefasst und wie folgt formuliert werden:
„In allen Situationen agiert Herr P. außerordentlich verantwortungsbewusst, zielorientiert und gewissenhaft. Vertrauenswürdigkeit und absolute Zuverlässigkeit zeichnen seinen Arbeitsstil jederzeit aus.
Die letzten beiden Absätze auf der zweiten Seite des Zeugnisses sollte wie folgt formuliert werden:
„Wir erteilen dieses Zwischenzeugnis auf Wunsch von Herrn P., verbunden mit dem Dank für die zum Wohle unseres Unternehmens bisher gezeigten jederzeit sehr guten Leistungen. Wir freuen uns auf eine weiterhin positive Fortsetzung der Zusammenarbeit und wünschen auch künftig weiterhin viel Erfolg und alles Gute.
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis die Leistungen mit "befriedigend", obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dem Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
Sie müssen demnach im Zweifel darlegen und beweisen, dass Ihre Bewertungen die Note 1 rechtfertigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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