UG + Scheinselbständigkeit
Fragestellung
Die deutsche UG xy (bestehend aus einem Gesellschafter-Geschäftsführer) wickelt die in Deutschland stattfindenden Seminare eines international lehrenden Coach und Autors aus den USA ab. Dazu kümmert sich die UG um Werbung, Anmietung der Seminarräume und wickelt die Anmeldung der Teilnehmer ab, die die Seminargebühr auf das Konto der UG überweisen.
Die UG erhält als Lohn für ihre Tätigkeit 10% der Seminargebühren, die die Teilnehmer bezahlen. Von den restlichen 90% der Einnahmen werden Kosten abgezogen, wie Dekoration, Raummieten, Versciherungen etc. und der Rest wird dem Coach ausbezahlt.
Der Inhaber der UG ist selbst auch Coach und gibt ebenfalls Seminare, jedoch in weitaus geringerem Umfang. Es ist nicht sicher, ob damit in jedem Jahr 1/6 des Umsatzes erzielt werden kann.
Frage: Besteht hier die Gefahr einer Scheinselbständigkeit des UG Gesellschafter/Geschäftsführers oder zählen hierbei die Teilnehmer der Seminare als Kunden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Honorareinsatzes kurz. Abweichende Sachverhalte können Veränderungen in der steuerlichen Beurteilung zur Folge haben.
Da Sie alleiniger Gesellschafter einer UG (Kapitalgesellschaft sind), sind Sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Aufgrund der Tatsache, dass die UG nur einen Auftraggeber hat, besteht ein latentes Risiko der Scheinselbständigkeit, die sogar über Ihre UG zu Ihnen durchgreift, weil die Versicherungsträger einen Umgehungstatbestand als erfüllt annehmen könnten. Sollten Sie aber im Rahmen Ihrer Geschäftsplanung auf absehbare Zeit auch andere Auftraggeber akquirieren wollen, würde diese "Gesamtplan" gegen die Annahme einer Scheinselbständigkeit führen. Naturgemäß kann von einem Unternehmen nicht erwartet werden, sofort mehrere Kunden zu haben (es sei denn man ist im B2C Bereich tätig). Innerhalb einer Schonfrist von bis zu 3 Jahren sollte die UG jedoch weitere Kunden haben und entsprechende Umsätze. Vorsicht ist auf alle Fälle geboten, auch sollte der Vertrag zwischen dem Kunden und der UG inhaltlich geprüft werden. Dieser Vertrag kann die Scheinselbständigkeit unterstützen, aber auch verneinen. Leider geht es in solchen Fällen immer um die Gesamtumstände eines Einzelfalls. Gegen eine Scheinselbständigkeit spricht indessen, dass Ihre Leistungen für den Coach umfassend sind und über Leistungen eines für den Coach theoretisch Angestellten hinausgehen. Für Scheinselbständigkeit spräche, dass nur Sie in der UG angestellt sind und keine fremden Personen in der UG beschäftigt sind. Je dispositiver Ihre Seminarlogistik durch die UG vorgenommen werden kann, desto weiter entfernt man sich von dem Risiko der Scheinselbständigkeit. Wäre Ihr Auftraggeber nun auch noch im Ausland geschäftsansässig, wäre dies ein weiteres Indiz gegen eine Scheinselbständigkeit.
Leider kann ich Ihnen keinen "Freibrief" übergeben, dass Sie und Ihre UG keine Scheinselbständigkeit verursachen. Sollten Sie auf Nummer sicher gehen, wäre ein Statusfeststellungsverfahren beim DRV (Clearingstelle in Berlin) durchzuführen. Das dauert zwar rund 4 Wochen, schafft aber Sicherheit.
Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Antwort des Experten: Dankeschön!
Mit freundlichen Grüßen
Schenk
Dann sollte die Scheinselbständig eher nicht die Folge sein.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk
Vielen Dank!