UG Gründung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
ich möchte gerne ein Unternehmen gründen, welches zukünftig Homepages/Blogs mit unterschiedlichen Themengebieten betreibt.
Die erste Homepage/Blog wird sich mit dem Thema Schwangerschaft in München beschäftigen. Die Seite soll sich über Werbeschaltungen, Affiliate-Marketing und eventuell später auch durch einen Online-Shop finanzieren.
Um das Haftungsrisiko einzuschränken, möchte ich gerne eine Unternehmensgesellschaft gründen, unter welcher ich die Homepages/Blogs betreiben kann. Im Moment habe ich dazu folgende Fragen.
Wie sollte ich den Unternehmensgegenstand formulieren, sodass dieser die o.a. Themenbereiche abdeckt?
Als Geschäftsadresse möchte ich nicht meine Privatadresse angeben. Daher habe ich mich dazu entschlossen, bei einem SharedOffice Anbieter eine Postadresse, sowie einen Schreibtisch für wenige Stunden im Monat zu mieten. Kann ich diese Adresse als Firmenadresse bei der UG Gründung angeben?
Muss der Jahresabschluss einer UG einer definierten Form folgen und am Geschäftsjahresende bei einer Behörde eingereicht werden?
Vielen Dank schon mal für Ihre Unterstützung.
Viele Grüße, Kerstin Zangl
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte Frau Zangl,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage auf yourXpert!
Vorab gestatten Sie bitte einen kurzen Hinweis zur Begriffsklärung: die Unternehmergesellschaft (Abkürzung: UG (haftungsbeschränkt), oft auch als "Mini-GmbH" bezeichnet) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Rechtsnatur als juristische Person im GmbH-Gesetz festgeschrieben ist. Aus diesem Grund sind (von wenigen Ausnahmen abgesehen) die Vorschriften des GmbH-Gesetzes auf die UG anzuwenden. Die Buchführungspflicht und Einzelheiten zur Rechnungslegung ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Steuerlich unterliegt der Gewinn der Gesellschaft der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Unternehmensgegenstand: ich verstehe Ihre Frage so, dass es um die Formulierung im Gesellschaftsvertrag (bzw. UG-Mustersatzung) geht. Ich würde den Gegenstand des Unternehmens mit "Online-Werbung und Web-Marketing" o.ä. umschreiben, da dies die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung sind. Letztlich ist die Umschreibung im Gesellschaftsvertrag aber nicht "kriegsentscheidend", da im Wesentlichen nur für statistische Eingruppierungen genutzt. Durch eine "Öffnungsklausel", z.B. "Die Gesellschaft kann auch weitere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die den erstgenannten wesensverwandt sind", kann der Unternehmenszweck in der Praxis ohnedies fast beliebig erweitert werden.
Geschäftsadresse / Firmensitz: der SharedOffice-Anbieter sollte sicherstellen, dass an die UG gerichtete Post kurzfristig bei Ihnen ankommt - dann sehe ich hierin kein Problem. Soviel ich weiß, müssen Sie sich aber bei der Gründung beim Notar legitimieren (Persomalausweis etc.) und in die Urkunde wird dann ohnehin Ihre Privatanschrift aufgenommen. Diese dürfte damit auch dem Finanzamt bekannt sein...
Jahresabschluss: aus der Buchführungspflicht (§§ 238 ff HGB) folgt, dass die UG verpflichtet ist, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften entsprechenden Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie - beim Überschreiten einer gewissen Größe - dem Anhang. Üblich ist zudem ein so genannter "Anlagenspiegel". Die Formvorschriften und der Inhalt des Jahresabschlusses sind weitgehend durch das HGB festgelegt. Der hierdurch ermittelte Gewinn wird im Übrigen auch der Besteuerung zugrunde gelegt. Eine vereinfachte Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist für eine Kapitalgesellschaft nicht möglich und wird vom Finanzamt auch nicht akzeptiert.
Die Gesellschaft muss Ihren Jahresabschluss (zumindest die Bilanz) jedes Jahr an den elektronischen Bundesanzeiger melden und dadurch offenlegen. Er ist dann für jedermann im Internet frei und kostenlos zugänglich. (vgl. https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet)
Für so genannte "Kleinst-Kapitalgesellschaften" (bis zu einer gewissen Größenordnung) reicht an Stelle der Offenlegung die "Hinterlegung" aus. Hierbei handelt es sich um ein leicht vereinfachtes Verfahren sowie einen geringeren Datenumfang. Die hinterlegten Abschlüsse sind zudem nicht kostenfrei, sondern nur gegen Zahlung einer Gebühr (4,50 €) im Internet abrufbar.
Im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb einer Kapitalgesellschaft sind erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Details und Aufgaben zu bedenken, so dass ich Ihnen abschließend den Rat geben möchte, sich umfassend steuerlich beraten zu lassen. Das dafür aufzuwendende Geld ist im Hinblick auf mögliche kostspielige Fehler meist sehr gut angelegt. Gern stehe ich Ihnen für eine kostenfreie telefonische Vorabinformation zur Verfügung. Wenn Sie mich unter "Steuerberater Ulrich Hiller" googeln, sollten Sie problemlos meine Homepage und Kontaktdetails finden. Ich würde mich sehr freuen, von Ihnen zu hören.
Nun hoffe ich, Ihre Fragen zunächst umfassend und verständlich beantwortet zu haben. Falls etwas unklar sein sollte, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite (oder rufen mich über "Amt" an). Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich zudem über eine gute Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Antwort des Experten: Danke für die freundliche Bewertung :-)