Übungsleitertätigkeit - Verlust
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin als Dozentin (iSd Übungsleiterpauschale) für eine Akdademie/FH tätig. In 2019 habe ich 900 Euro Honorar erhalten. Über die Nutzung der Übungsleiterpauschale müsste ich das Honorar nicht versteuern (habe ich die Jahre vorher so in der Anlage S angegeben und wurde auch so vom FA akzeptiert).
Gleichzeitig habe ich immer die Kosten für mein Arbeitszimmer angegeben und das Zimmer wurde auch bewilligt. Allerdings sagt mir das FA, dass ich diese Kosten nicht geltend machen kann, wenn ich durch die Übungsleiterpauschale auf 0 Euro Gewinn komme.
Ist das korrekt oder kann ich es in der Steuererklärung irgendwie so angeben (wenn ja, wie und wo?), dass der über das Arbeitszimmer erreichte Verlust sich steuersenkend auswirkt? Ansonsten lohnt es sich doch gar nicht, das Arbeitszimmer anzugeben, oder verstehe ich das falsch? Bei meiner eigenen Recherche bin ich auf nicht eindeutige Ergebnisse gekommen und suche nun professionellen Rat.
Im Anhang finden Sie meine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Honorare, Fahrtkosten, Arbeitszimmer-Kosten).
Herzlichen Danke und beste Grüße
A.A.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich können Sie das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe bei den selbständigen Einkünften angeben, auch wenn diese durch die Übungsleiterpauschale freigestellt werden. Die Betriebsausgaben (Fahrt- und Reisekosten, Arbeitszimmer etc.) wewrden jedoch zunächst mit den steuerfreien Einnahmen verrechnet, lediglich darüber hinausgehende Betriebsausgaben wirken sich aus. Dies betrifft Betriebsausgaben, die den steuerfreien Betrag von 2.400 € im Jahr übersteigen. Diese sind zunächst von den Einnahmen über der Grenze von 2.400 € abzuziehen (vgl. R 3.26 Abs. 9 Satz 1 EStR, OFD Frankfurt/M vom 04.10.2018 Nr. 3).
Aus der Tätigkeit kann jedoch auch ein Verlust entstehen, der mit anderen Einkünften zu verrechnen ist, soweit insgesamt Einkunfserzielungsabsicht besteht (vgl. H 3.26 "Verluste aus ehrenamtlicher Tätigkeit EStH, BFH vom 20.12.2017, BStBl. 2019 II S, 249 und BFH vom 20.11.2018, BStBl. 2019 II S. 422). Somit wäre in Ihrem Fall ein Verlust anzuerkennen, unter der Voraussetzung, dass die grundlegenden Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind und die Einkunfserzielungsabsicht nachgewiesen werden kann.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Das Arbeitszimmer wurde bereits die letzten Jahre genehmigt. Wegen Einkunftserzielungsabsicht muss ich mich einarbeiten - natürlich möchte ich gerne ins Plus kommen.
richtig. Somit empfehle ich einen Einspruch mit Verweis auf:
H 3.26 "Verluste aus ehrenamtlicher Tätigkeit" EStH, BFH vom 20.12.2017, BStBl. 2019 II S, 249 und BFH vom 20.11.2018, BStBl. 2019 II S. 422
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater