üble Nachrede und falsche Aussage, Betrugsversuch bei Eigentümerversammlung
Fragestellung
Hallo,
Vorgeschichte:
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ich bin Eigentümerin, seit 20 Jahre wohne ich selber in Haus.
Ich habe seit 2014 neuen Nachbarn (über mir) in Haus.
Er ist Mieter und hat von Verwalter Vollmacht bekommen und kommt er zur Versammlung mit Vollmacht von seiner Vermieterin.
Er hat Treppenhaus-Renovierung im Auftrag von mit Verwalter gemacht (Handwerker beauftragt etc) und es war EUR20.000 teurer als geplant.
Ich habe deswegen zweimal von Anwalt an Verwalter schreiben lassen und er hat angefangen gegen mich zu drohen (üble Nachrede und falsche Aussage), damit ich kein Prozess gegen Verwalter mache und ausziehe.
Bei Versammlung 2017 hat er gesagt und gelogen:
Er hat gedroht: er hat in Versammlung gesagt ich soll aufpassen wegen WEG §18.
Frage 1: falsche Aussage
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Er hat Namen von 2 andere Mieter im Haus benutzt und behauptet, dass diese beiden über meinen Komposter reklamiert haben, die haben aber nicht reklamiert. Stimmt also nicht.
Aber andere Eigentümer haben in Versammlung seine falsche Aussage geglaubt wegen dieser vorgeblichen Mieter die gegen meine Komposter reklamiert hätten, und einfach abgestimmt gegen mich, der Komposter wäre zu beseitigen.
Frage 2: üble Nachrede
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In Versammlung 2018 hat er gesagt/gelogen:
Ich putze nicht Treppenhaus und zahle kein Geld für Putzfrau.
-->> Ist das üble Nachrede oder so etwas?
Frage 3: Betrugsversuch
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Er hat selber 2017 im Garten gesperrt als Vertreter von Verwalter wegen Bau-Arbeit von Nachbargrundstück, Behauptung: Mauer zum Nachbargrundstück einsturzgefährdet.
(das wird auch auf Versammlungs-Einladung schriftlich behauptet).
In Aushang behauptet unser Verwalter er steht in Kontakt mit Nachbarverwalter:
Das ist Lüge, das hat mit Nachbarverwalter bestätigt.
Später wurde Verwalter Nachbargrundstück kontaktiert.
Der Verwalter Nachbargrundstück hat die Mauer durch Gutachter jetzt untersuchen lassen, Ergebnis: nicht einsturzgefährdet.
Bei Versammlung 2018 sagt Mieter ( als Vertreter einer Eigentümerin ) dass die Mauer von Nachbarn komplett saniert werden muss.
Mauerlänge ist ca. 12m also Kosten über EUR 7.000?
Ist die Behauptung „Einsturzgefahr Mauer“ Betrugsversuch?
Wie kann ich klagen ?
MfG
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
zur Frage 1:
Hier handelt es sich um falsche Tatsachenbehauptungen. Sie können hier einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Ein solcher Anspruch bezweckt die Abwehr zukünftiger Störungen Ihrer Rechts- bzw. Interessengüter. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, der Gegenseite klarzumachen, dass Sie derartige falsche Behauptungen nicht hinnehmen.
Hinsichtlich des etwaigen Vorgehens gegen einen Eigentümerbeschluss vergleichen Sie bitte meine Ausführungen unter Ziffer 3.
zur Frage 2:
Der Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB (Strafgesetzbuch) setzt voraus, dass jemand in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist und diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Die Erklärung "Ich putze nicht Treppenhaus und zahle kein Geld für Putzfrau." stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Nach Ihrem Vortrag ist diese Behauptung falsch.
Die Tatsache muss zur Verächtlichmachung bzw. zur Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung geeignet sein.
Daran scheitert es nach meiner Auffassung hier, so dass der Tatbestand der üblen Nachrede nicht als erfüllt angesehen werden kann. Eine Strafanzeige würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Einstellung des Verfahrens führen.
Es handelt sich aber dennoch um eine falsche Tatsachenbehauptung. Hier könnten Sie einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen (vgl. Sie daher meine Ausführungen zu Ziffer 1).
zur Frage 3:
Wenn Sie sich gegen den Eigentümerbeschluss wenden wollen, müssen Sie diesen anfechten.
Hier ist aber § 46 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zu beachten. Danach ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.
Darüber hinaus muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Wird die Anfechtungsfrist von einem Monat nicht beachtet, erwächst der Eigentümerbeschluss in Rechtskraft und kann nicht mehr angegriffen werden.
Die Behauptung "Einsturzgefahr Mauer" stellt für sich noch keinen Betrugsversuch dar, sondern nur dann, wenn jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Ein solch strafrechtlich relevantes Verhalten haben Sie nicht mitgeteilt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Antwort.
A)
Ad Antwort Frage 1)
Frage zu Unterlassungsanspruch: Muss der Mieter beweisen dass er keine falsche Aussage gemacht hat?
z.B. Unterschrift von andere 2 Mieter. ( Ich habe Zeuge als Vertreter von andere Eigentümerin.)
Mieter wird wohl wieder zu Versammlung nächstes Jahr kommen und wohl auch wieder viele Sachen erzählen. (wieder falsche Tatsachenbehauptungen etc),
Kann dann ein Rechtsanwalt mitkommen für mich?
( ich habe folgenden Link gefunden, ist der noch aktuell?:
https://www.fibucom.com/eigentuemerversammlung/1253-eigentuemerversammlung-fremde-personen.html)
Oder kann ich verlangen dass Versammlung mitgeschnitten werden darf?
B)
Ad Antwort Frage 3)
Weil obiger Mieter (mit Vollmacht von Verwalter) schon Treppenhaus-“Renovierung“ „koordiniert“ hat, geplant ca. 30000€, real dann aber 50000€ und ich deshalb versuche zu klagen(ich vermute er hat viel „Provision“ von Handwerkern bekommen):
Darf man deshalb hinter Mauer-Neubau-Versuch die Absicht vermuten, Provision zu erzielen, also Betrugsabsicht?
(Mieter hat auf Versammlung gesagt mauer muss komplett erneuert werden )
C)
Auf Versammlung war auch immer Freund von Eigentümerin dabei. In Protokoll stand auch jedes Jahr dass dieser Freund Miteigentümer ist. Er hat sich als Beirat wählen lassen, hat immer viel Einfluss auf Versammlung genommen.Ich und auch andere Beirat und Eigentümer haben nicht gewußt dass er kein Eigentümer ist.
Jetzt hat sich herausgestellt dass er kein Eigentümer ist, er ist einfach so mitgekommen und hat Beirat gespielt etc.
Ich denke Verwalterin muss gewußt haben und mitgemacht haben. (Protokoll war von Verwalter und wir mussten glauben)
Kann man Anzeige stellen wegen ( gemeinschaftlichen ) Betruges, ist das sinnvoll?
Dank im Voraus
zu A)
Wenn Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen wollen, obliegt Ihnen die Darlegungs- und Beweislast.
Grundsätzlich können Sie sich durch einen Anwalt bei der Versammlung vertreten lassen bzw. begleiten lassen.
Hier sollten Sie aber noch die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung einsehen, ob dort spezifische Regelungen getroffen wurden.
zu B)
Auch für derartige Behauptungen tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast.
zu C)
Strafanzeige können Sie immer erstatten. Hier ist aber darauf zu achten, dass daraus kein Bumerang wird und eine Gegenanzeige wegen übler Nachrede folgt.
Hier muss gegen die Verwalterin vorgegangen werden (Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrages - hierzu bedarf es aber der eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage).
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth