Übertragung KG-Anteil unter Vorbehaltsnießbrauch
Fragestellung
Ein Kommanditanteil wurde unter Vorbehaltsnießbrauch von Vater auf Sohn übertragen. Der Nießbrauch gilt für den Vater bis zu dessen Tod.
Unter Bezug auf BFH 25.01.2017, XR 59/14 wird in diesen Fällen anscheinend kein Betriebsvermögen übertragen.
Liegt demnach bzgl. des übertragenen KG-Anteils eine Betriebsaufgabe vor?
Wie wäre der Aufgabegewinn zu ermitteln? Zur Ermittlung des Wertes des KG-Anteils (Ertragswert) müsste doch der Wert des Nießbrauchs (Ertragswert) abgezogen werden oder?
Wenn der Vater bei der Übertragung nun 65 J. ist, dann dürfte der Aufgabegewinn, Wert des KG-Anteils (also nach Abzug des Nießbrauchwertes) abzgl. Kapitalkonto, annähernd 0 € sein oder?
Ist der Wert des Kapitalkontos noch in der Bilanz der KG auszuweisen, wenn es doch gar kein BV mehr ist? Nur der Vater würde noch gewerbliche Einkünfte erzielen. Ist für den Nießbraucher ein neues Kapitalkonto zu führen?
Vielen Dank für eine Antwort.
MfG
C. K.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich liegt in der unentgeltlichen Übertragung des ganzen Betriebs eine Entnahme, die unter Aufdeckung der stillen Reserven anzusetzen ist.
Hier soll der Wert für den Betrieb ermittelt werden, den ein möglicher Käufer bereit wäre zu zahlen. Dieser Betrag würde wohl anhand zukünftiger Einnahmen-Überschüsse (abgezinst) festgelegt werden.
Wenn durch die Übertragung des gesamten Betriebes sämtliche Betriebsgrundlagen dem Einzelunternehmen entzogen werden, liegt hierin folgerichtig eine Betriebsaufgabe, der Aufgabegewinn könnte ermäßigt besteuert werden.
In Ihrem Fall übertragen Sie den gesamten Mitunternehmeranteil (KG-Anteil). Da nach Übertragung nichts mehr verbleibt, liegt hierin eine Betriebsaufgabe. Den Wert würde man aufgrund zukünftiger Einnahmen-Überschüsse ermitteln und abzinsen. Eine vereinfachte Ermittlungsmethode ist in den §§ 199 ff. BewG festgelegt worden. Andere Berechnungsmodelle um den Wert des KG-Anteils anhand zukünftiger Gewinnanteile zu ermitteln, sind natürlich auch zulässig. Das im Bewertungsgesetz (BewG) geregelte Verfahren, ist recht einfach umzusetzen.
Da man in der unentgeltlichen Übertragung eine Entnahme sieht, kommt es nur auf den Übertragungsgegenstand selbst an. Das vorbehaltene Nutzungsrecht ist im privaten Vermögensbereich entstanden (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989, X R 140/87). Somit würde es zu einem Aufgabegewinn i.H. der Differenz zwischen dem vollen Wert des KG-Anteils abzgl. der Anschaffungskosten kommen. Das Nießbrauchsrecht wird, anders als in der Schenkungssteuer, nicht berücksichtigt. Es entsteht erst in der privaten Vermögenssphäre,
Für schenkungssteuerliche Zwecke wird der Wert des KG-Anteils abzüglich des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts angesetzt. Dieses Bewertungskonzept wird in der Einkommensteuer nicht angewendet.
Das Kapitalkonto ist weiterhin in der KG Bilanz auszuweisen. Hier ist die zivilrechtliche Gesellschafterstellung vorrangig.
Ein KG-Anteil stellt die ideellen Anteile an den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögen der KG dar. Wenn der KG-Anteil einem Anteil von 1/3 entspricht, repräsentiert dieser 1/3 Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögen der KG. Die Anteile an den Wirtschaftsgütern sind durch die unentgeltliche Übertragung auf einen neuen Gesellschafter übergangen. Betriebsvermögen (nun beim Sohn) liegt weiterhin vor.
Das Kapitalkonto ist grundsätzlich unter dem Namen des Sohnes zu führen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um einen Ertragsnießbrauch handelt. Wenn dies hier anders ist, möchte ich Sie bitten, mir eine Rückmeldung dazu zu geben. Ertragsnießbrauch meint, dass der Vater sein Nießbrauchsrecht auf den Anspruch auf den entnahmefähigen Ertrag beschränkt.
Ich hoffe, dass die verzögerte Beantwortung keine weiteren Schwierigkeiten verursacht hat. Meine Ausführungen konnten Ihnen hoffentlich bereits weiterhelfen. Falls weitere Rückfragen bestehen, können Sie gerne über die Kommentarfunktion Unklarheiten mit mir klären. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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MfG
C. K.
vielen Dank für Ihre Antwort.
Es handelt sich um eine KG (5 Gesellschafter, keine Fond-KG) , die Windräder besitzt und betreibt.
Es liegt hier ein Ertragsnießbrauch mit Verwaltungsrecht vor. Der Nießbraucher (Vater) behält auch die Stimmrechte, bzw. hat diese per Vollmacht vom Sohn übertragen bekommen.
Sie schreiben: Welchen Wert wäre ein Käufer bereit zu zahlen?
Nun, da ein Käufer des KG-Anteils von sämtlichen Erträgen der Zukunft (mindestens 10 Jahre) ausgeschlossen wäre, wäre ein Käufer doch nicht bereit für den KG-Anteil eine (höhere) Kaufsumme zu zahlen.
Bei der Entnahme käme es also nur auf den Übertragungsgegenstand selbst an. Das heißt dann, dass der Wert dieses Übertragungsgegenstandes (also insbesondere die anteiligen Aktiva) mit dem Substanzwert zu bewerten wären?
Würde man hier Ertragswerte ansetzen, ergäbe sich ja eine Besteuerung im Rahmen der Betriebsaufgabe des KG-Anteils und danach (noch einmal) über die lfd. Einkünfte für den Nießbraucher (Vater).
Gerne abschließende Antwort.
MfG
C.K.