Übertragung eines MFH an Kinder gegen Nießbrauchvorbehalt
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
wir möchten eine vermietete Immobilie ( Nettomieten p.a. ca. € 115.000.-) auf unsere Kinder übertragen/verkaufen gegen Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs (Kapitalwert des Nießbrauch € 512.000.- ) und Ablösung der auf dem Grundstück valutierenden Verbindlichkeiten in Höhe von € 400.000.- . Unsere Hausbank, die Sparkasse Münsterland Ost, verweigert seit unserem Widerruf eines Darlehens ( Val. ca. 120.000.- ) wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung jegliche weitere Zusammenarbeit, d.h. es bleibt das Kreditengagement "eingefroren" , eine Umfinanzierung und/oder Neufinanzierung ist mit der Sparkasse nicht zu machen. Die Sparkasse hat uns mitgeteilt, dass eine Rückführung/Ablösung der Kreditmittel nur bei Verkauf der Immobilie möglich ist.(Standard - AGB der Sparkasse)
Frage : Muß die Sparkasse bei o.g. Übertragung die Darlehen und das Grundbuch freigeben gegen Zahlung der Valuta incl. Vorfälligkeitsentschädigung ?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworte:
1. Für den Fall einer Übertragung oder Veräußerung des Grundbesitzes auf Ihre Kinder besteht ein außerordentliches Künidgungsrechtes nach § 490 Abs. 2 BGB. Die Kündigungsfrist beträgt hier 3 Monate gemäß § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB.
2. Möglich ist aber auch eine Übertragung ohne Ablösung der Grundpfandrechte. Die Belastungen im Grundbuch bleiben besteht und die Darlehen werden weiterhin durch Sie bedient. Insoweit müssen Sie hierzu nicht zwingend eine Zustimmung der finanzierenden Bank einholen, wenn diese aufgrund des Widerrufes jegliche Mitwirkung verweigert.
3. Für den Fall einer Übertragung der Immobilie unter Ablösung des Darlehen inkl. Vorfälligkeitsentschädigung wäre eine rechtshängig Klage umzustellen, da der Darlehensnominalbetrag dann zurückgezahlt ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehen Ihnen bei Nachfragen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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